Law Corner: Referentenentwurf zum Kleinanlegerschutz vorgelegt

Dr. Anne de Boer

Von Dr. Anne de Boer, Partnerin und Rechtsanwältin, und Runa Ruccius, Rechtsanwältin, GSK Stockmann + Kollegen in Stuttgart

Im Rahmen des „Aktionsplans der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt“ wurde am 24.07.2014 der erste Vorschlag zum Kleinanlegerschutzgesetz vorgelegt. Dadurch sollen Anleger künftig noch stärker und umfassender vor dem Erwerb risikobehafteter Vermögensanlagen geschützt werden.

Wesentliche Regelungen
Nach dem Referentenentwurf sollen insbesondere folgende Aspekte geregelt werden:

• Dem Regelungsumfang des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) sollen künftig auch partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen unterfallen. Sonstige Anlagen sind dabei solche, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft i.S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des KWG zu qualifizieren ist.
• Die Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen muss 24 Monate sein, wobei die Kündigungsfrist mindestens 12 Monaten betragen muss und teilweise nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist.
• Die Prospekte müssen nunmehr den Zielmarkt beschreiben.
• Während des öffentlichen Angebots muss der Verkaufsprospekt durch Nachträge aktualisiert werden.
• Die BaFin erhält weitergehende Befugnisse und soll zudem prüfen, ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen, im Prospekt widerspruchsfrei dargestellt ist.
• Die Gültigkeit von Verkaufsprospekten ist auf 12 Monate beschränkt.
• Nach dem Ende des öffentlichen Angebots sind bestimmte Informationen vergleichbar der Adhoc-Pflicht im Kapitalmarkt mitzuteilen.
• Vermögensanlagen sollen zukünftig nur noch in Medien beworben werden dürfen, deren Schwerpunkt zumindest auch auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt. Bannerwerbung auf allgemeinen Internetseiten dürfte damit unzulässig werden.

Ausnahme für Crowd-Finanzierung
Von dieser Regelung ausgenommen werden sollen Crowd-Finanzierungen über Vertriebsplattformen im Internet. Allerdings greifen die Ausnahmen nach dem derzeitigen Referentenentwurf nur für partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, nicht bei Emissionen von Genussrechten und stillen Beteiligungen. Voraussetzung ist:

• Der Gesamtbetrag der von dem Emittenten ausgegebenen Vermögensanlagen darf 1 Mio. EUR nicht übersteigen (und pro Anleger maximal 10.000 EUR).
• Die Befreiung von der Prospektpflicht gilt nur, wenn die Vermögensanlagen auf einer Internetdienstleistungsplattform vertrieben oder angeboten werden, deren Betreiber bereits einer Aufsicht nach §§ 34 f, 34 h oder 34 c der Gewerbeordnung oder nach dem KWG oder dem WpHG unterworfen ist. Eigenemissionen werden damit von der Ausnahme nicht erfasst.
• Die Befreiung für Crowd-Finanzierung gilt aber nicht für die Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB). Dieses VIB ist vom Anleger auch bei Onlinezeichnungen auszudrucken und unterschrieben zurückzusenden, andernfalls steht dem Anleger ein unbefristetes Rückabwicklungsrecht zu. Eine Ausnahme gilt für Kleinstbeteiligung bis zu einem Gesamtwert von 250 EUR.

Ausblick
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz werden weitere Lücken für den Schutz von Investitionen von Privatanlegern geschlossen. Es bleibt abzuwarten, welche Anpassungen der Referentenentwurf – u.a. zur Schließung weiterer Lücken oder auch Erleichterung von Crowd-Finanzierung – noch erfahren wird.

Dr. Anne de Boer, GSK