Law Corner: Der Gläubigerantrag gegen den Emittenten – Druckmittel, aber nicht ohne Risiko

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Steigende Ausfallraten, zähe Restrukturierungsgespräche und Emittenten, die auf Zeit spielen: Die Frage, ob Anleihegläubiger einen Insolvenzantrag stellen können – und sollten –, gewinnt in der aktuellen Marktphase deutlich an Bedeutung. Anders als die schlichte Kündigung (Law Corner v. 09.01.2026) kann ein Insolvenzantrag den Druck auf den Schuldner spürbar erhöhen. Voraussetzung ist allerdings, dass die formellen Voraussetzungen vorliegen – andernfalls droht das Instrument zum Eigentor zu werden. Law Corner von Dr. Tobias Moser, Partner, und Dr. Fabian Wirths, Senior Associate, DMR Rechtsanwälte Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, München

>> aus BondGuide #10-2026 vom 15. Mai<<

Antragsrecht jedes Gläubigers – auch des Anleihegläubigers
§ 14 Insolvenzordnung (InsO) eröffnet jedem Gläubiger das Recht, einen Insolvenzantrag gegen seinen Schuldner zu stellen. Eine Mindestquote, eine Vorbesitzzeit oder besondere kollektive Voraussetzungen sieht das Gesetz nicht vor. Auch Anleihegläubiger – und zwar selbst dann, wenn sie nur eine einzelne Teilschuldverschreibung halten – sind grundsätzlich antragsbefugt.

Das gilt unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist und ohne dass es eines Beschlusses der Gläubigerversammlung bedarf. Damit der Gläubigerantrag zulässig ist, muss der Gläubiger aber zwei Dinge glaubhaft machen können (§ 14 Abs. 1 InsO): seine fällige Forderung gegen den Schuldner sowie einen Eröffnungsgrund. Deren Nachweisbarkeit stellt insbesondere einzelne Anleihegläubiger vor erhebliche praktische Schwierigkeiten.

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Erste Hürde: Glaubhaftmachung einer fälligen Forderung
Der Nachweis einer Forderung lässt sich regelmäßig über einen Depotauszug sowie die Anleihebedingungen führen. Schwieriger ist hingegen deren Fälligkeit: Solange die Anleihe regulär läuft und weder Zins- noch Rückzahlungen ausstehen, fehlt es typischerweise an einer fälligen Forderung. Voraussetzung ist dann das Vorliegen und die Ausübung eines Kündigungsgrunds.

Zudem sehen Anleihebedingungen für viele Kündigungstatbestände regelmäßig ein sogenanntes Kündigungs-Quorum vor, wonach das Kündigungsrecht nur ausgeübt werden kann, wenn Inhaber eines bestimmten Mindestanteils am ausstehenden Nennbetrag aus diesem Grund kündigen. Für den einzelnen Anleihegläubiger heißt das: Selbst bei klar vorliegendem Kündigungsgrund kommt er nicht allein voran, sondern muss sich mit weiteren Gläubigern koordinieren – mit dem entsprechenden zeitlichen und organisatorischen Aufwand.

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Nachweis einer titulierten Forderung
In der Praxis treten Schuldner einem Gläubigerantrag auch oftmals mit der Begründung entgegen, die angebliche Forderung bestehe nicht oder sei zumindest nicht fällig. Stützt sich der Schuldner auf inhaltliche Einwände gegen die Forderung und bestreitet diese, blocken die Insolvenzgerichte den Antrag erfahrungsgemäß ab – mit dem Argument, Bestand und Fälligkeit der Forderung zu prüfen, sei nicht ihre Aufgabe und der Gläubiger wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In der Praxis bedeutet das: Ohne titulierte Forderung – also einen vollstreckbaren Titel aus einem vorgeschalteten Zivilverfahren – ist ein Gläubigerantrag in aller Regel nicht durchsetzbar. Dem Gläubiger bleibt dann nur, den Anspruch zunächst im Zivilprozess titulieren zu lassen und mit dem Titel erneut anzutreten.

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Zweite Hürde: Der Eröffnungsgrund
Die zweite Hürde, die ein Gläubigerantrag nehmen muss, ist der Eröffnungsgrund. Das Gesetz kennt zwei Eröffnungsgründe: die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn er seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs typischerweise bei einer Liquiditätslücke von mindestens 10% über mehr als drei Wochen. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose mehr trägt.

In der Praxis spielt die Zahlungsunfähigkeit die größere Rolle, da außenstehende Gläubiger selten Einblick in die Vermögensverhältnisse, aber häufig in das Zahlungsverhalten haben. Die Insolvenzordnung verlangt zwar keinen Vollbeweis, sondern lediglich die sog. Glaubhaftmachung mit präsenten Beweismitteln (§ 4 InsO i.V.m. § 294 ZPO). Faktisch bleibt es jedoch häufig bei Indizien: ausgebliebene Zinszahlungen, eingestellte Zahlungen an andere Gläubiger, gescheiterte Refinanzierungen, gekündigte Bankkredite oder öffentliche Erklärungen zu Liquiditätsengpässen. Ob das Gericht diese Indizien akzeptiert, ist offen – und in Zweifelsfällen erfahrungsgemäß eher restriktiv. Häufig wendet der Schuldner ein, er sei nicht zahlungsunfähig, sondern lediglich zahlungsunwillig.

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Kostenrisiko – der oft unterschätzte Faktor
Der Antrag ist kein folgenloses Druckmittel. Erweist er sich als unzulässig oder unbegründet, fallen die Kosten, einschließlich der für Sachverständige und Auslagen, dem Antragsteller zur Last. Hinzu treten mögliche Schadenersatzansprüche des Schuldners, wenn der Antrag schuldhaft auf unzutreffender Tatsachengrundlage gestellt wurde – etwa bei leichtfertiger Glaubhaftmachung. Auch reputativ ist der Schritt nicht trivial: Antragsteller treten öffentlich in Erscheinung, was insbesondere bei institutionellen Investoren unerwünschte Sichtbarkeit erzeugt.

Selbst bei zulässigem und letztlich begründetem Antrag bleibt ein Restrisiko in Gestalt der sog. Abweisung mangels Masse: Reicht das Vermögen des Schuldners nämlich nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, weist das Gericht den Antrag mit dieser Begründung ab. Auch hier trägt der antragstellende Gläubiger das Kostenrisiko und haftet dem Gericht insoweit als Zweitschuldner – selbst dann, wenn sein Antrag zulässig und begründet war.

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Massekostenvorschuss – Eröffnung gegen Vorleistung: Vor der Abweisung mangels Masse gibt das Insolvenzgericht dem Antragsteller regelmäßig Gelegenheit, die Eröffnung durch einen sog. Massekostenvorschuss herbeizuführen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dessen Höhe setzt das Gericht nach dem voraussichtlichen Vergütungs- und Auslagenbedarf des Insolvenzverwalters fest und kann in komplexeren Verfahren rasch fünfstellige Beträge erreichen.

Im Gegenzug erhält der Vorschussleistende einen Erstattungsanspruch gegen die antragspflichtigen Personen (§ 26 Abs. 3 InsO). Ob sich dieser Weg für den Gläubiger lohnt, hängt stark vom Einzelfall und davon ab, ob Anfechtungsansprüche, Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer oder andere werthaltige Massebestandteile zu erwarten sind, die ein Insolvenzverwalter geltend machen könnte.

Fazit: Druckmittel mit Fallhöhe – mit Bedacht einzusetzen
Der Insolvenzantrag durch einen Anleihegläubiger kann als strategisches Instrument in der Verhandlung wirken – er ist aber kein Routinemittel, sondern ein Schritt mit gewissem Risiko. Ohne titulierte Forderung ist die Durchsetzung eines Gläubigerantrags häufig schwierig, und selbst dann bleibt das Kostenrisiko ein nicht zu unterschätzender Faktor. Anleihegläubiger sollten den Antrag deshalb nur dort ernsthaft in Erwägung ziehen, wo die Forderung tituliert ist, der Eröffnungsgrund tragfähig begründet werden kann und ausreichend Schuldnervermögen für die Verfahrenskosten erkennbar ist. Wer das Instrument ohne diese Grundlagen einsetzt, riskiert nicht nur das Scheitern des Antrags, sondern auch Kosten, die möglicherweise nicht mehr im Verhältnis zum strategischen Mehrwert stehen. In jedem Fall lohnt sich eine frühzeitige Abstimmung mit qualifizierten Beratern, um die formellen wie strategischen Spielräume optimal zu nutzen.

Dr. Tobias Moser (li.) & Dr. Fabian Wirths, RAs, DMR Legal

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