
Am 10.2.2026 ist das Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) in Kraft getreten. Aus Sicht von Anleiheemittenten ist u.a. die Möglichkeit von Interesse, Prospektzusammenfassungen und sogenannte Anhang-IX-Dokumente nur in englischer Sprache zu verfassen. Erleichterungen ergeben sich auch für Anleiheemissionen auf Grundlage eines Wertpapierinformationsblatts (WIB). Die Law Corner von Dr. Lutz Pospiech, Partner, und Dr. Daniel Rubner, Partner, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München
>> aus BondGuide #6-2026 vom 20. März<<
Ziel des Gesetzes
Mit dem StoFöG sollen die Rahmenbedingungen für Unternehmen in Deutschland allgemein verbessert und damit die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland gestärkt werden.
Neben den prospektrechtlichen Neuerungen, die nachfolgend näher betrachtet werden, bringt das Gesetz u.a. steuerliche Erleichterungen bei Investments in Venture Capital, die Einführung der sogenannten Ein-Cent-Aktie, eine Neuordnung des Delisting-Regimes bei Aktien und im bankaufsichtsrechtlichen Bereich eine gewisse Entbürokratisierung durch den Wegfall des bei der BaFin geführten Mitarbeiter- und Beschwerderegisters (bisher § 87 I 2-4 WpHG).
Prospektrechtliche Neuerungen
Prospektzusammenfassung nur in englischer Sprache
Für Emittenten von Wertpapieren, und damit auch von Anleihen, entfällt die Verpflichtung, bei englischsprachigen Prospekten eine deutsche Zusammenfassung zu erstellen. Dies soll Wertpapieremissionen in Deutschland erleichtern, auch in Fällen, in denen Wertpapiere in mehreren Mitgliedstaaten der EU angeboten werden (Begr. RegE, BT-Drs. 21/2507, S. 169).
Hintergrund ist die Regelung des Art. 27 I ProspektVO (VO (EU) 2017/1129), wonach der Wertpapierprospekt für ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einer vom Herkunftsmitgliedstaat anerkannten Sprache zu erstellen ist. Anerkannte Sprache i.S.d. Art. 27 ProspektVO war in Deutschland bisher grundsätzlich nur die deutsche Sprache (§ 21 I WpPG aF). Die englische Sprache wurde nur dann anerkannt, wenn der englischsprachige Prospekt eine Übersetzung der Zusammenfassung (Art. 7 ProspektVO) ins Deutsche enthielt (§ 21 II WpPG aF). Durch die Neufassung des § 21 II WpPG sind nunmehr das Deutsche und das Englische gleichermaßen anerkannte Sprachen im Sinne des Art. 27 ProspektVO.
Anhang-IX-Dokument
Vergleichbares gilt nunmehr für das Ende 2024 eingeführte sogenannte Anhang-IX-Dokument. Dieses spielt im Rahmen von Sekundäremissionen eine Rolle: Sind bereits Wertpapiere zugelassen, die mit den neu angebotenen oder neu zuzulassenden Wertpapieren fungibel sind, so kann die Pflicht zur Veröffentlichung eines (neuen) Prospektes entfallen, wenn u.a. ein sogenanntes Anhang-IX-Dokument veröffentlicht wird (Art. 1 IV, V ProspektVO). Dieses Anhang-IX-Dokument enthält bestimmte (komprimierte) Informationen zum Emittenten und zu den angebotenen bzw. zuzulassenden Wertpapieren.
Es muss in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder einer anderen von diesem Mitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst sein. Mit der Neufassung von § 21 I WpPG wird nunmehr in Deutschland die englische Sprache auch für das Anhang-IX-Dokument anerkannt.
Im Ergebnis können daher Prospekte (einschließlich Zusammenfassungen) und Anhang-IX-Dokumente sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache erstellt werden.
Im Zusammenhang mit dem Anhang-IX-Dokument sei noch erwähnt, dass sich die Haftung nach § 9 WpPG für fehlerhafte Börsenzulassungsprospekte und vergleichbare Dokumente nunmehr auch auf das Anhang-IX-Dokument erstreckt (§ 9 IV WpPG nF).
Erleichterungen bei Emissionen mit Wertpapierinformationsblatt
Eine weitere Erleichterung im Prospektrecht hat sich durch das StoFöG für öffentliche Angebote bei kleineren Anleiheemissionen ergeben: Bei öffentlichen Angeboten in Höhe von bis zu 8 Mio. EUR, die auf der Grundlage eines WIB nach § 4 WpPG erfolgen, musste bisher eine Anlageschwellenprüfung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorgenommen werden. Angesichts der Streichung des bisherigen § 6 WpPG müssen diese prospektfreien Angebote nun nicht mehr über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung erfolgen und sind somit auch als Eigenemission durchführbar.
Fazit
Das StoFöG schafft auch für Anleiheemittenten neue Handlungsspielräume und erleichtert Emissionen. Dies gilt insbesondere für Anleihen, die auf Basis eines WIBs öffentlich angeboten werden – zumal sich ab 5.6.2026 durch den EU Listing Act der Schwellenwert für WIBs auf bis zu 12 Mio. EUR (über einen Zeitraum von zwölf Monaten) erhöht.
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