
Genussrechte stehen im Insolvenzfall oft schlechter da als gedacht: Entscheidend ist der Rang – nicht die versprochene Rendite. Von Arthur P. Vorreiter*
Genussrechte werden in der Praxis häufig als flexible Finanzierungsinstrumente zwischen Eigen- und Fremdkapital eingesetzt. Für Anleger entsteht dabei nicht selten der Eindruck, an der wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens beteiligt zu sein, ohne die Risiken einer klassischen Gesellschafterstellung zu tragen. Insolvenzsituationen zeigen jedoch regelmäßig, dass gerade dieser Eindruck täuschen kann.
Im Zentrum steht dann eine Frage, die über den wirtschaftlichen Ausgang entscheidet: der insolvenzrechtliche Rang der Forderung.
Vertrag statt Bezeichnung
Genussrechte begründen keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Sie vermitteln weder Mitgliedschaftsrechte noch eine Stellung als Gesellschafter, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen den Emittenten. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung, sondern ausschließlich die konkrete vertragliche Ausgestaltung.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass „Genussrechte“ keine eigenständige Rechtskategorie darstellen, sondern eine Sammelbezeichnung für unterschiedlich ausgestaltete Finanzierungsformen sind. Rückzahlungsansprüche, Verlustteilnahme, Laufzeit und insbesondere der Rang ergeben sich allein aus den jeweiligen Bedingungen.
Gerade diese Vertragsfreiheit macht das Instrument attraktiv – und zugleich riskant.
Insolvenzrechtlicher Rahmen
Im Insolvenzverfahren erfolgt die Einordnung von Forderungen entlang der Systematik der Insolvenzordnung:
– Insolvenzforderungen nach § 38 InsO nehmen quotal an der Verteilung teil
– Nachrangige Forderungen nach § 39 InsO werden erst berücksichtigt, wenn alle anderen Gläubiger vollständig befriedigt sind
Von zentraler Bedeutung ist dabei § 39 Abs. 2 InsO: Vertraglich vereinbarte Nachränge sind auch im Insolvenzverfahren verbindlich.
In der Praxis sind Genussrechte regelmäßig mit einem solchen Nachrang ausgestattet. Die Folge ist eindeutig: Während „normale“ Gläubiger zumindest eine geringe Quote erwarten können, gehen nachrangige Gläubiger häufig vollständig leer aus.
Streitpunkt Reichweite
In vielen Fällen ist nicht das „Ob“, sondern das „Wie weit“ des Nachrangs entscheidend. Typische Streitfragen sind:
– Erfasst der Nachrang nur die Rückzahlung?
– Gilt er auch für Zinsen und Gewinnbeteiligungen?
– Werden auch Kündigungs- oder Nebenansprüche einbezogen?
Diese Fragen sind durch Auslegung zu klären und regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, Nachrangklauseln eher weit auszulegen, sofern dies dem wirtschaftlichen Zweck der Finanzierung entspricht.
Qualifizierter Rangrücktritt
Über den insolvenzrechtlichen Nachrang hinaus enthalten viele Genussrechte einen sogenannten qualifizierten Rangrücktritt. Dieser führt dazu, dass Forderungen bereits vor einer Insolvenz nicht geltend gemacht werden dürfen, wenn ihre Durchsetzung zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen würde.
Solche Klauseln sind insbesondere im Restrukturierungskontext relevant, da sie Einfluss auf die Insolvenzreife eines Unternehmens haben können.
Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen an ihre Wirksamkeit. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.12.2018 – IX ZR 143/17 betont, dass Anleger klar erkennen können müssen, unter welchen Voraussetzungen ihre Forderungen zurücktreten. Unklare oder intransparente Klauseln können unwirksam sein.
Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Auch im Insolvenzverfahren selbst haben nachrangige Forderungen eine Sonderstellung. Nach § 174 Abs. 3 InsO sollen sie nur auf besondere Aufforderung angemeldet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass sie häufig zunächst keine aktive Rolle spielen.
Erst wenn absehbar ist, dass vorrangige Gläubiger vollständig befriedigt werden, werden sie überhaupt relevant – ein Szenario, das selten eintritt.
Schadensersatzansprüche
In vielen Fällen prüfen Anleger, ob neben der Kapitalforderung Schadensersatzansprüche bestehen, etwa wegen fehlerhafter Prospekte oder unzureichender Aufklärung.
Wichtig ist:
Der Nachrang der Genussrechtsforderung führt nicht automatisch dazu, dass auch Schadensersatzansprüche nachrangig sind.
Vielmehr ist deren Rang eigenständig zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Anspruch rechtlich und wirtschaftlich von der Kapitalüberlassung zu trennen ist. Diese Abgrenzung ist komplex und häufig Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen zwischen Anlegern und Insolvenzverwaltern.
Rang schlägt Rendite
Genussrechte sind in der Insolvenz kein Produkt-, sondern vor allem ein Rangproblem. Die Insolvenzordnung folgt einer klaren Logik: Wer sich vertraglich einem Nachrang unterwirft, wird entsprechend behandelt.
Für Anleger bedeutet dies:
– Die Vertragsbedingungen sind entscheidend, nicht die Bezeichnung des Produkts
– Nachrangklauseln bestimmen maßgeblich das Ausfallrisiko
– Qualifizierte Rangrücktritte verschärfen dieses Risiko zusätzlich
– Schadensersatzansprüche müssen gesondert geprüft werden
Die wirtschaftlichen Risiken von Genussrechten werden daher häufig erst im Krisenfall sichtbar. Wer frühzeitig auf die Rangstruktur achtet, erkennt, dass nicht die versprochene Rendite, sondern die Stellung im Insolvenzverfahren über den Ausgang entscheidet.
*) Arthur Vorreiter ist Fachautor für u.a. Wirtschaftsrecht und publiziert regelmäßig zu Fachthemen wie Insolvenz und Restrukturierungsrecht, grenzüberschreitenden Wirtschaftsthemen sowie Gesundheitswirtschaft und Kunstrecht.
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