
Das LG München I (Az. 6 S 5046/25, AG 2026, 678) hat entschieden, dass ein Anleihegläubiger gegenüber dem im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreter einen Anspruch auf Auskunft über die ihm bekannten Daten der Mitanleihegläubiger hat. Eine vorgelagerte Pflicht des gemeinsamen Vertreters, sich derartige Informationen erst bei Dritten zu beschaffen, besteht hingegen nicht (vgl. hierzu auch Moser/Wirths, BondGuide Newsletter #13-2026, S. 40 f.). Law Corner von Dr. Lutz Pospiech, Rechtsanwalt und Partner, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München
>> aus BondGuide #21-2026 vom 16. Oktober<<
I. Sachverhalt
Der Kläger hatte Schuldverschreibungen eines Anleiheemittenten erworben, der später in die Krise geriet. Über das Vermögen des Emittenten wurde schließlich ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde im Rahmen einer vom Insolvenzgericht nach § 19 II SchVG veranlassten Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG zum gemeinsamen Vertreter (gV) aller Gläubiger dieser Anleihe bestellt. In dieser Funktion hat der Beklagte die Forderungen aller Anleihegläubiger – rund 12,4 Mio. EUR, davon 99,78% festgestellt – zur Insolvenztabelle angemeldet.
Als die Klägervertreter für einen anderen Anleihegläubiger Akteneinsicht beim Insolvenzgericht beantragten, wies dieses sie unter Hinweis auf § 19 SchVG an den gV, da alle Rechte im Insolvenzverfahren – einschließlich der Akteneinsicht – durch diesen wahrzunehmen seien. Der beklagte gV lehnte eine entsprechende Auskunft seinerseits ab, da er nur die gemeinsamen Rechte der Anleihegläubiger wahrnehme und für das geltend gemachte Einzelrecht nicht zuständig sei. Der Kläger verlangte daraufhin vom gV Auskunft über Namen, Anschriften und Zeichnungsbeträge der übrigen Anleihegläubiger. Das Amtsgericht München (Az. 142 C 24870/24) als Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen; die Berufung vor dem LG München I hatte teilweise Erfolg.
II. Entscheidung des LG München I
Das LG München I hat dem Kläger gegen den Beklagten als gV nach § 15 II 2 SchVG einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch betreffend den Legitimationsteil des Teilnehmerverzeichnisses der Abstimmung der Anleihegläubiger zugesprochen, insbesondere bzgl. Namen, Anschriften und Anleihebeträgen der Mitgläubiger sowie ergänzend nach §§ 242, 666 BGB hinsichtlich aller dem Beklagten bekannten Daten von Mitgläubigern, die ihn kontaktiert und einer Datenweitergabe nicht widersprochen haben.
Zur Begründung übertrug das LG München I die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft das Recht hat, seine Mitgesellschafter zu kennen, auf den Fall des Anleihegläubigers gegenüber dem gV. Dieses Recht gelte als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht auch für mittelbar über eine Treuhänderin beteiligte Anleger, soweit sie eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt haben. Das Gericht stützte sich dabei auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung, zuletzt auf die Entscheidung des BGH vom 22.1.2025 (Az. II ZB 18/23) im Anschluss an die EuGH-Urteile vom 12.9.2024 (Az. C-17/22 und C-18/22).
Nach Auffassung des LG München I sind diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu übertragen: Da der einzelne Anleihegläubiger gemäß § 7 II 3 SchVG von der Ausübung seiner Gläubigerrechte durch den gV verdrängt werde (vgl. § 19 III SchVG) und dieser insoweit als gesetzlicher Prozessstandschafter handele, benötige der Gläubiger zur Kontrolle, ob der gV die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, Kenntnis von Namen und Anschriften seiner Mitgläubiger. Nur so könne gegebenenfalls eine neue Gläubigerversammlung erzwungen werden; zudem könnten Ansprüche gegen Dritte – etwa Geschäftsführungsorgane oder Gesellschafter der Emittentin – sinnvollerweise gebündelt von mehreren Anleihegläubigern gemeinsam verfolgt werden, was ebenfalls die Kenntnis der Mitgläubigerdaten voraussetze. Für die Legitimationsdaten der Abstimmung der Anleihegläubiger ergebe sich der Anspruch bereits aus § 15 II 2 SchVG.
Eine Pflicht des gV, sich entsprechende Informationen erst durch Nachfragen bei Dritten – etwa der Wertpapiersammelverwahrstelle – zu verschaffen, lehnte das LG München I dagegen ab, da ein eigener Auskunftsanspruch des gV gegenüber der Verwahrstelle nicht ersichtlich sei.
III. Begrenzung und datenschutzrechtliche Fragen
Das Auskunftsbegehren unterliegt – wie beim Mitgesellschafter – den Grenzen des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) und des Schikaneverbots (§ 226 BGB). Die Auskunft dürfte nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder dieses in keinem Verhältnis zum erforderlichen Aufwand steht – etwa bei kollusivem Zusammenwirken zur Mandantenakquise.
Datenschutzrechtliche Einwände griffen nach Auffassung des LG München I nicht durch: Die Datenweitergabe sei insbesondere nach Art. 6 I lit. b DSGVO zulässig, da sie zur Erfüllung bzw. Durchsetzung der vertraglichen Rechte aus den Schuldverschreibungen erforderlich sei. Unter Verweis auf die Ausführungen des BGH (Az. II ZB 18/23) nahm das Gericht an, dass ein Anleihegläubiger bereits mit der Zeichnung der Schuldverschreibungen einer Anleihe das Risiko einer Insolvenz des Anleiheemittenten und damit das Risiko der Bestellung eines gV eingehe; darin liege zugleich ein bewusstes Zurückstecken gegenüber dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Nur wenn sich ein Gläubiger im Einzelfall konkret an den gV wende und dort seine Daten bekannt gebe, bleibe Raum, dieser Weitergabe gesondert zu widersprechen.
IV. Fazit
Die betreffende Entscheidung des LG München I schafft Klarheit für Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren: Sie haben Anspruch auf Bekanntgabe der dem gV bereits bekannten Mitgläubigerdaten, nicht aber auf eine aktive Informationsbeschaffung durch den gV. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Fragen der Auskunftspflicht und einer etwaigen vorgelagerten Informationsverschaffungspflicht höchstrichterlich noch nicht geklärt sind. In der Praxis sollte ein gV vorhandene Legitimations- und Kontaktdaten von Anleihegläubigern sorgfältig dokumentieren, um auf Auskunftsersuchen vorbereitet zu sein. Anleihegläubiger erhalten damit zur Bündelung ihrer Interessen und zur Kontrolle des gV ein wirksames Instrument, dessen praktische Reichweite durch die ausstehende höchstrichterliche Klärung weiter konturiert werden dürfte.
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