
Der Zinstermin ist verstrichen, die Zahlung bleibt aus, der Emittent schweigt. Was Anleihegläubiger nun tun – oder unterlassen –, mag äußerlich gleich wirken, ist rechtlich jedoch erheblich unterschiedlich und kann beeinflussen, ob und wann der Emittent insolvenzrechtlich handeln muss. Die Law Corner von Dr. Tobias Moser, Partner, und Dr. Fabian Wirths, Senior Associate, DMR Rechtsanwälte Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, München:
>> aus BondGuide #19-2026 vom 22. September<<
Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn er seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann (vgl. § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)). In Abgrenzung zur bloßen vorübergehenden Zahlungsstockung ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn eine Liquiditätslücke von mindestens 10% besteht, die sich nicht binnen drei Wochen schließen lässt. Eine Verbindlichkeit fließt jedoch nur in diese Betrachtung ein, wenn sie zivilrechtlich fällig ist und vom Gläubiger ernsthaft eingefordert wird. Ausgenommen werden also Forderungen, die rechtlich oder tatsächlich stehen gelassen werden. Gläubiger können daher durch ihr Verhalten – oft unbemerkt – die insolvenzrechtliche Lage des Schuldners beeinflussen.
Grundsätzlich lassen sich dabei drei Verhaltensweisen unterscheiden:
Variante 1 – Nichtstun
Die Zinszahlung ist fällig, die Gläubiger unternehmen schlicht nichts. Zivilrechtlich besteht die Forderung fort und bleibt fällig; bloßes Schweigen bedeutet regelmäßig weder Verzicht noch Verlängerung der Zahlungsfrist. Der Emittent schuldet daher weiterhin die Zahlung, bei kalendermäßig bestimmten Zinsterminen einschließlich der Verzugsfolgen. Auch insolvenzrechtlich entlastet ihn das Schweigen nicht: Die ausstehende Zinsforderung bleibt also Bestandteil der Liquiditätsrechnung und kann eine Insolvenzantragspflicht auslösen.
Variante 2 – Stillhalten („Standstill“) und nicht ernsthaftes Einfordern
Komplexer ist es, wenn der Gläubiger keine Zahlung erhält, aber signalisiert, vorerst keine Maßnahmen zu ergreifen. Zu unterscheiden sind der rechtsgeschäftliche Standstill und das tatsächliche nicht ernsthafte Einfordern. Beim Standstill bleibt die Forderung zivilrechtlich fällig, der Gläubiger verpflichtet sich jedoch, sie für einen bestimmten Zeitraum nicht geltend zu machen oder durchzusetzen. Beim nicht ernsthaften Einfordern handelt es sich demgegenüber um ein rein faktisches Verhalten, wobei der Gläubiger seine Forderung faktisch nicht einfordert – im Unterschied zum Standstill jedoch ohne rechtliche Bindung; das heißt, er kann sein Verhalten auch jederzeit ändern. Sowohl Standstill als auch ein nicht ernsthaftes Einfordern sollten in der Regel dokumentiert werden, sonst wird es für den Emittenten schwer, es vom bloßen Nichtstun zu unterscheiden. Insolvenzrechtlich können beide Fälle ähnlich wirken: Forderungen, die rechtlich oder tatsächlich stehen gelassen werden, muss der Schuldner in seiner Liquiditätsbetrachtung nicht zwingend berücksichtigen. Das gilt jedoch nur, solange dieses Verhalten anhält – bricht der Gläubiger mit seinem Verhalten und fordert seine Forderung „ernsthaft“ ein, muss der Schuldner diese konsequenterweise berücksichtigen und dies kann wiederum eine Insolvenzantragspflicht zur Folge haben.
Variante 3 – Stundung
Anders liegt der Fall bei einer Stundungsvereinbarung: Gläubiger und Schuldner verständigen sich darauf, dass eine bereits fällige Forderung erst später bezahlt werden muss, also die zivilrechtliche Fälligkeit verschoben bzw. neu festgelegt wird. Vor dem „neuen“ Fälligkeitstermin können die Gläubiger die Leistung grundsätzlich nicht (mehr) verlangen (vgl. § 271 Abs. 2 BGB). Insolvenzrechtlich gilt: Solange die Forderung gestundet ist (und nicht anderweitig, z.B. aufgrund vorzeitiger Kündigung, fällig wird) fließt sie nicht in die Liquiditätsbetrachtung ein. Der Emittent gewinnt dadurch deutlich mehr Rechtssicherheit als z.B. bei einem nicht ernsthaften Einfordern, welches Gläubiger grundsätzlich jederzeit beenden können.
Besonderheit bei Anleihen
Standstill und Stundung stehen bei Anleihen allerdings unter einem kollektiven Vorbehalt. Der Emittent hat es nicht mit einem, sondern oft mit hunderten oder gar tausenden Anleihegläubigern zu tun, und der einzelne Anleihegläubiger kann nur über seine eigenen Rechte verfügen. § 5 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) nennt die Veränderung der Fälligkeit von Zinsen und Hauptforderung ausdrücklich als möglichen Gegenstand eines Mehrheitsbeschlusses. Der Weg führt daher regelmäßig über eine Gläubigerversammlung bzw. eine Abstimmung ohne Versammlung oder über einen gemeinsamen Vertreter, der entsprechende Erklärungen mit Wirkung für sämtliche Anleihegläubiger abgeben kann.
Was (Anleihe-)Gläubiger aus der Hand geben
Wer stundet, gewährt einen rechtlich abgesicherten Zahlungsaufschub und verschiebt die Fälligkeit seiner Forderung. Damit entfallen zugleich mögliche Ansatzpunkte für eine Kündigung und einen Gläubigerinsolvenzantrag, der in Restrukturierungsverhandlungen ein wertvolles Druckmittel sein kann (vgl. Law Corner vom 16.05.2026). Beim Standstill bleibt die Forderung zwar fällig, die Parteien vereinbaren jedoch deren Nichtdurchsetzbarkeit. Soweit der Standstill auch Kündigungsrechte erfasst, entfällt auch hier die Möglichkeit, eine etwaige Nichtzahlung zum Anlass für eine Kündigung oder einen darauf gestützten Gläubigerinsolvenzantrag zu nehmen. Ein relevanter Unterschied besteht außerdem beim Zinslauf: Während bei einer Stundung wegen der verschobenen Fälligkeit grundsätzlich keine Verzugszinsen anfallen, laufen sie bei einem Standstill, dass die Fälligkeit juristisch unberührt lässt, regelmäßig weiter. Schließlich lässt bloßes Nichtstun die Rechte der Anleihegläubiger zwar unberührt, verschafft dem Emittenten jedoch keine insolvenzrechtliche Entlastung und damit auch keine – für etwaige Sanierungsverhandlungen oftmals – benötigte Planungssicherheit.
Fazit
Wird eine Anleihe nicht pünktlich bedient, kommt es auf die Reaktion der Anleihegläubiger an. Nichtstun, Stillhalten und Stundung haben unterschiedliche Folgen sowohl für die Position der Gläubiger als auch die insolvenzrechtliche Lage des Emittenten. Bei Anleihen wirken Stillhalten und Stundungen praktisch nur bei gemeinsamem Handeln nach dem SchVG. Wer Zeit für eine Sanierung schaffen will, sollte daher wissen, welche Druckmittel er mit seiner Stimme aufgibt.
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