Law Corner: Mögliche Einberufung einer Gläubigerversammlung durch Anleihegläubiger

Foto: © freepik.com

Law Corner von Dr. Lutz Pospiech, Partner und Rechtsanwalt, und Lena Gerhard, Rechtsanwältin, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München

Beschlussfassungen von Anleihegläubigern erfolgen regelmäßig im Rahmen von Anleihegläubigerversammlungen (AGV), die zumeist von der Emittentin einberufen werden. § 9 I 2 SchVG gewährt aber auch den Anleihegläubigern die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Einberufung einer AGV zu verlangen. Unser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Anforderungen eines solchen Einberufungsverlangens.

>> aus BondGuide 14-2024 <<

Einberufungsverlangen einer qualifizierten Minderheit
Die klassische Einberufungskompetenz für eine AGV hat nach § 9 I 1 SchVG die jeweilige Emittentin. Zudem kann auch ein ggf. bereits bestellter gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger (gV) stets zu einer AGV einladen. Darüber hinaus eröffnet § 9 I 2 SchVG aber unter bestimmten Voraussetzungen auch einer qualifizierten Minderheit der Anleihegläubiger die Möglichkeit, die Einberufung einer AGV zu verlangen bzw. diese nach einer entsprechenden gerichtlichen Ermächtigung selbst einzuberufen.

Formelle Voraussetzungen: Quorum, Form und Adressat
Voraussetzung für ein Einberufungsverlangen ist nach § 9 I 2 SchVG, dass die Anleihegläubiger, welche die Einberufung der AGV verlangen, zusammen mindestens 5% der ausstehenden Schuldverschreibungen der betreffenden Anleihe halten. Ruhende Stimmrechte (§ 6 I 2 SchVG) sind bei der Berechnung des 5%-Quorums nicht zu berücksichtigen. Das Verlangen ist schriftlich entweder an die Emittentin oder – sofern vorhanden – an den gV zu richten. Die Gläubigereigenschaft muss im Zeitpunkt des Zugangs des Verlangens beim Adressaten bestehen. Auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, ob und wie der Nachweis der Gläubigereigenschaft zu erfolgen hat, besteht Einigkeit, dass ein solcher zu erbringen ist und wie bei der Teilnahme an einer AGV durch einen besonderen Nachweis des depotführenden Instituts (vgl. § 10 III 2 SchVG) erfolgen kann.

Anleihegläubiger wollen mitreden

Foto: © freepik.com

Materielle Voraussetzung: besonderes Interesse an der Einberufung
Die Anleihegläubiger müssen in ihrem Verlangen ein „besonderes Interesse“ an der Einberufung und Durchführung der AGV darlegen. Ein solches sieht der Gesetzgeber gemäß § 9 I 2 SchVG insbesondere in der Beschlussfassung über (i) die Bestellung oder Abberufung eines gV oder (ii) das Entfallen der Wirkung einer Kündigung (§ 5 V 2 SchVG). Aus der gesetzlichen Konzeption wird deutlich, dass die sonstigen Fälle eines besonderen Interesses an der Einberufung nur solche sein können, die für das rechtliche Verhältnis zwischen Anleihegläubigern und Emittentin von vergleichbarer wesentlicher Bedeutung sind. Die Anleihebedingungen können von den vorgenannten Voraussetzungen des Einberufungsverlangens zugunsten der Anleihegläubiger abweichen und weitere Einberufungsgründe vorsehen.

Gerichtliche Durchsetzung des Einberufungsverlangens
Kommt der Adressat des Verlangens seiner Einberufungspflicht nicht oder nicht umfassend nach, kann die qualifizierte Minderheit der Anleihegläubiger beim zuständigen Gericht am Sitz der Emittentin die Ermächtigung beantragen, die AGV selbst einzuberufen. Beurteilt das Gericht den entsprechenden Antrag als zulässig und begründet, ermächtigt es die betreffenden Anleihegläubiger, die AGV selbst einzuberufen (vgl. § 9 II 1 SchVG). Das Gericht kann gemäß § 9 II 2 SchVG in seiner Entscheidung zugleich den Vorsitzenden der AGV bestimmen.

Vorsitz in der AGV bei Einberufungsverlangen einer qualifizierten Minderheit
Nach § 15 I SchVG führt der Einberufende den Vorsitz in der AGV, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat. Im Falle eines Einberufungsverlangens einer qualifizierten Minderheit ist hinsichtlich der Leitung der Versammlung zu unterscheiden: Erfüllt der Adressat des Einberufungsverlangens seine Pflicht und beruft die AGV ein, ist er „Einberufender“ und führt den Vorsitz. Wird die AGV aber erst durch eine gerichtlich ermächtigte qualifizierte Minderheit von Anleihegläubigern einberufen, ist noch weiter zu differenzieren: Hat das Gericht in seiner Entscheidung zugleich einen Vorsitzenden der AGV bestimmt, führt dieser den Vorsitz. So ist dies bspw. in einer jüngeren Entscheidung des AG Hamburg über ein Einberufungsverlangen nach § 9 I 2, II SchVG erfolgt (AG Hamburg, Beschl. vom 27.10.2023, HRB 136889), in der das Gericht auf Anregung der Antragsteller, die gemeinsam über 20% der ausstehenden Schuldverschreibungen hielten, einen der Antragsteller zum Vorsitzenden bestimmt hat. Bestimmt ein Gericht den Vorsitzenden hingegen nicht, hätte gemäß § 15 I SchVG die einberufende Minderheit die AGV zu leiten. Wenn ein einzelner Anleihegläubiger das 5%-Quorum erfüllt und die AGV alleine einberuft, kommt ihm unweigerlich auch die Versammlungsleitung zu. In der Praxis besteht die qualifizierte Minderheit der Anleihegläubiger bei einem Einberufungsverlangen jedoch oft aus mehreren Personen. Es stellen sich dann Fragen zur Umsetzung der Versammlungsleitung. Zutreffend wird vertreten, dass der AGV in diesem Fall die Wahl eines Vorsitzenden gestattet sein müsse. Gesetzlich ist eine solche Wahl eines Vorsitzenden indes nicht geregelt. Offen bleibt dann auch, wer die Wahl zu leiten hat.

Dr. Lutz Pospiech und Lena Gerhard, RAs, GÖRG

Im Falle der gerichtlichen Durchsetzung eines berechtigten Einberufungsverlangens sollte daher zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten stets darauf hingewirkt werden, dass das Gericht die Gläubigerminderheit nicht nur zur Einberufung einer Gläubigerversammlung ermächtigt, sondern zugleich auch den Vorsitzenden für die Versammlung bestimmt.

——————————–

! NEU ! Die erste BondGuide Jahresausgabe 2024 ist erschienen (23. Apr.): ‚Green & Sustainable Finance 2024‘ kann wie gewohnt kostenlos als e-Magazin oder pdf heruntergeladen werden.

Ausgabe 3/2023 Biotechnologie 2023 der Plattform Life Sciences ist erschienen. Die Ausgabe kann bequem als e-Magazin oder pdf durchgeblättert oder heruntergeladen werden.

Bitte nutzen Sie für Fragen und Meinungen Twitter – damit die gesamte Community davon profitiert. Verfolgen Sie alle Diskussionen & News zeitnaher auf Twitter@bondguide !