Law Corner: Geplante Vereinfachungen für Sekundäremissionen

Ingo Wegerich (li) und René Krümpelmann, Rechtsanwälte,Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ingo Wegerich (li) und René Krümpelmann, Rechtsan-
wälte, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Geplante Erleichterung
Emittenten soll bei Sekundäremissionen ein vereinfachter Prospekt zur Verfügung stehen, der im Vergleich zu Primäremissionen inhaltliche Erleichterungen unter Berücksichtigung der bereits offengelegten Informationen vorsieht. Die EU-Kommission sieht für Sekundäremissionen Erleichterungen vor, die von den üblichen Anforderungen an den Prospekt abweichen: So sind in allen im Anwendungsbereich dargestellten Alternativen vereinfachte Emittentenangaben vorgesehen, die beispielsweise lediglich die Finanzinformationen des letzten Geschäftsjahres abdecken sollen – dies kann auch durch Einbeziehung mittels Verweises geschehen. Eine spezielle Wertpapierbeschreibung soll nur in der ersten und dritten Alternative bei Wertpapieren verwendet werden.

Die EU-Kommission beabsichtigt hierzu delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die verkürzten Informationen präzisieren sollen.

Abweichungen durch EU-Rat bzw. ECON-Ausschuss (Ausschuss für Wirtschaft und Währung des EU-Parlamentes)
EU-Rat und ECON-Ausschuss sehen leichte Abweichungen zu der Fassung der EU-Kommission vor. Abweichend soll nach dem EU-Rat die oben genannte erste Alternative nur dann gelten, wenn die zu emittierenden Wertpapiere mit den bereits zugelassenen fungibel sind. Dies würde für Anleiheemissionen bedeuten, dass die Erleichterungen lediglich für Aufstockungen, nicht aber für die Begebung neuer Anleihen gelten würden, da nur diese (die Aufstockungen) inhaltsgleich und damit fungibel sind. Der Gattungsbegriff der EU-Kommission selbst ist nicht definiert. Unterstellt man, dass Dividendenwerte und Nicht-Dividendenwerte jeweils eine Gattung darstellen, so würde die erste Alternative der EU-Kommission dagegen sowohl Kapitalerhöhungen bei Aktien als auch neue Anleiheemissionen und nicht nur lediglich Aufstockungen bei ursprünglichen Anleiheemissionen mit umfassen.

Der ECON-Ausschuss möchte abweichend den Anwendungsbereich auch auf Wertpapiere bzw. Dividendenwerte, die in einem MTF, das kein KMU-Wachstumsmarkt ist, zugelassen sind, erweitern.

Fazit
Für Emittenten bedeuten die geplanten Änderungen der EU-ProspektVO einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand und eine ganz erhebliche finanzielle Entlastung. Darüber hinaus wird die Eigenkapitalbeschaffung erleichtert. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig Emittenten verstärkt von den Erleichterungen bei Sekundäremissionen Gebrauch machen werden und dass dadurch sich die Anzahl von Sekundäremissionen noch deutlich erhöhen wird.

*) Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft bietet interessierten Unternehmen einen kostenlosen Workshop bei dem Unternehmen vor Ort zu den geplanten Vereinfachungen bei Sekundäremissionen sowie zu sonstigen Veränderungen durch die neue Prospektverordnung an. Zu dem Workshop können Sie sich anmelden unter Kapitalmarktunion@luther-lawfirm.com.

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