LAW CORNER: Der ‚vorläufige‘ gemeinsame Vertreter

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Die Law Corner von Dr. Tobias Moser, Partner, und Fabian Wirths, Associate, beide DMR Rechtsanwälte Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, München über den vorläufigen gemeinsamen Vertreter.

>> aus BondGuide #15-2024 <<

Ein wesentliches Anliegen in der Restrukturierung von Unternehmensanleihen ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters als Interessensvertreter der Anleihegläubiger. Nachfolgender Beitrag behandelt die Rolle eines sog. Wahlvertreters mit der Besonderheit, dass der zugrundeliegende Beschluss, durch den er gewählt wurde, (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Unterscheidung Wahl- und Vertragsvertreter: Nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) kann ein Emittent bereits im Rahmen der Erstellung der Anleihebedingungen eine Person als gemeinsamen Vertreter in die Anleihebedingungen aufnehmen (sog. Vertragsvertreter). Er hätte dann bei Laufzeitbeginn der Anleihe (s)einen präferierten Ansprechpartner zur effizienten Vorbereitung von Restrukturierungen oder sonstigen Änderungen der Anleihebedingungen zur Hand.

In der Praxis gibt es aber selten einen Vertragsvertreter, sondern man kümmert sich – wenn überhaupt – erst wenn es erforderlich wird, um einen gemeinsamen Vertreter. Der durch Beschluss in einer Gläubigerversammlung gewählte gemeinsame Vertreter (sog. Wahlvertreter) ist der Normalfall. Der Bestellungsbeschluss muss nicht separat erfolgen, sondern kann ein Bestandteil einer sonstigen Beschlussfassung der Anleihegläubiger sein. Damit die Wahl eines gemeinsamen Vertreters möglich ist, müssen die Anleihebedingungen dafür aber eine sog. Öffnungsklausel vorsehen. Dies ist regelmäßig der Fall.

Die Vollzugssperre der Beschlüsse von Anleihegläubigern: Bei der Bestimmung der Person des gemeinsamen Vertreters sind die Gläubiger weitgehend frei; es gibt lediglich einige Einschränkungen, die vor allem sicherstellen sollen, dass der gemeinsame Vertreter nicht ‚im Lager‘ des Emittenten steht. Der gewählte gemeinsame Vertreter darf allerdings nur tätig werden, wenn der Bestellungsbeschluss wirksam ist.

Der Bestellungsbeschluss unterliegt – wie jeder Gläubigerbeschluss – der Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle, kann also nach § 20 SchVG angefochten werden, wenn ein Verstoß gegen das Gesetz oder die Anleihebedingungen vorliegen sollte. Eine derartige Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung und beseitigt im Erfolgsfall den Beschluss rückwirkend. Bis es zu einer Entscheidung und einem Anfechtungsurteil kommt, vergeht in der Regel aber viel Zeit. Diese ‚Schwebezeit‘ kann je nach Gericht und Auslastung ein Jahr oder länger andauern.

Der gemeinsame VertreterAufgrund der Besonderheit der Rückwirkung des Anfechtungsurteils, die Wahl also zunächst wirksam ist, entsteht die Streitfrage, ob und in welchem Umfang ein gemeinsamer Vertreter nach seiner Wahl tätig werden darf, z.B. durch Stundung oder sog. nicht ernsthaftes Einfordern von Forderungen der Anleihegläubiger, solange nicht rechtskräftig über eine Anfechtungsklage entschieden wurde. Für eine derartige Berechtigung spricht, dass er jedenfalls formal wirksam gewählt wurde und die Anfechtungsklage erst mit Zustellung aufschiebende Wirkung entfaltet und erst durch gerichtliche Entscheidung rückwirkend den Beschluss vernichten kann.

Dagegen spricht die gesetzliche Regelung des § 21 Abs. 3 SchVG, wonach der gemeinsame Vertreter von der ihm erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen darf, solange der zugrundeliegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.

Im Ergebnis wird man zwischen dem Innenverhältnis (Verhältnis des gemeinsamen Vertreters zu den Anleihegläubigern) und dem Außenverhältnis (Verhältnis des gemeinsamen Vertreters zum Emittenten oder sonstigen Dritten) unterschieden müssen, da der BGH den gemeinsamen Vertreter als rechtsgeschäftlichen Vertreter qualifiziert: Aufgrund der zunächst wirksamen Bestellung kann der gewählte gemeinsame Vertreter für die Anleihegläubiger nach außen auftreten und handeln, etwa eine Stundung erklären.

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Im Innenverhältnis ist er dazu aber nur berechtigt, wenn der Bestellungsbeschluss auch bestandskräftig ist und nicht rückwirkend entfällt. Der gemeinsame Vertreter handelt also während der Schwebezeit auf eigenes Risiko und als sog. vollmachtloser Vertreter, wenn sich der Bestellungsbeschluss im Nachhinein als unwirksam bzw. nichtig erweisen sollte. Er haftet dann den Anleihegläubigern auf Schadensersatz.

Blick in die Praxis
In der Praxis kann oft schnelles Handeln des gemeinsamen Vertreters erforderlich sein, um eine (angeblich drohende) Insolvenz des Emittenten abzuwenden. Im Rahmen einer Interessensabwägung soll dann ein gemeinsamer Vertreter, dessen Berechtigung etwa mangels Ablauf der Anfechtungsfrist von einem Monat noch nicht sicher ist, entscheiden, ob er tätig wird. Hier ist Vorsicht geboten. Jedenfalls dann, wenn der gemeinsame Vertreter bereits Kenntnis von etwaigen Anfechtungsklagen oder Widersprüchen seitens der Anleihegläubiger erlangt hat, sollte er nicht tätig werden, sondern die Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses abwarten.

Dr. Tobias Moser (li), und Fabian Wirths, RAe, DMR

Ist es unausweichlich, sollte der gemeinsame Vertreter etwaige Maßnahmen auf ein absolutes Mindestmaß beschränken und keinesfalls Fakten schaffen, die nicht wieder rückgängig zu machen sind. Droht ein Handeln des gewählten gemeinsamen Vertreters zum Nachteil der Anleihegläubiger, obwohl sein Bestellungsbeschluss nicht rechtskräftig ist, kann für betroffene Gläubiger eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung derartiger Handlungen in Betracht kommen, wie sie jüngst etwa im Fall PREOS erwirkt wurde.

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