BaFin erhöht Schwellenwert für zu meldende Directors‘ Dealings mit Wirkung zum 1.1.2020 auf 20.000 EUR

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Der Law Corner Beitrag von Dr. Lutz Pospiech, Assoziierter Partner, und Dr. Josepha Rüberg, Associate, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München.

In ihrem Law Corner-Beitrag Anfang September 2019 hatten KUTHE/RICHTER bereits auf die zu erwartende Erhöhung des bisherigen Schwellenwerts für meldepflichtige Eigengeschäfte von Führungskräften hingewiesen (BondGuide #18/2019 S. 36). Nunmehr hat die BaFin durch eine Allgemeinverfügung vom 24.10.2019 den Schwellenwert für zu meldende Directors‘ Dealings, die innerhalb eines Kalenderjahres getätigt werden, von 5.000 auf 20.000 EUR angehoben.

Derzeitige Rechtslage
Durch die seit 3.7.2016 geltende EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) wurde der Anwendungsbereich der Regelungen zu Eigengeschäften von Führungskräften (sog. Directors‘ Dealings) im Vergleich zur Vorgängerregelung in § 15a WpHG a.F. erheblich erweitert. Nach Art. 19 I MAR müssen Führungskräfte – und in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen (Art. 3 I Nr. 25, Nr. 26 MAR) – nicht nur Geschäfte mit Aktien und sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten melden, sondern auch Geschäfte mit Schuldtiteln (z.B. Anleihen). Erfasst sind nach Art. 19 IV MAR zudem nicht mehr nur Emittenten im regulierten Markt, sondern auch solche, deren Finanzinstrumente an einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden (insb. Freiverkehrsemittenten).

Derzeit gilt die Meldepflicht in Deutschland für die Geschäfte, die getätigt werden, nachdem innerhalb eines Kalenderjahres ein Gesamtvolumen von 5.000 EUR erreicht worden ist (Art. 19 VIII MAR). Dieser Schwellenwert errechnet sich dabei aus der Addition aller in Art. 19 I MAR genannten Geschäfte ohne Netting, d.h. gegenläufige Geschäfte (z.B. Kauf und Verkauf) werden nicht miteinander verrechnet. Die Geschäfte einer Führungskraft und die Geschäfte von mit ihr in enger Beziehung stehenden Personen werden nicht zusammengerechnet (Verwaltungspraxis von BaFin und ESMA).

Ermessensentscheidung der BaFin
Nach Art. 19 IX MAR kann die jeweils zuständige Behörde (Deutschland: BaFin) den festgelegten Schwellenwert von 5.000 auf 20.000 EUR anheben. Von dieser Ermächtigung hat die BaFin in ihrer Allgemeinverfügung vom 24.10. 2019 jüngst Gebrauch gemacht und die entsprechende Anhebung der Meldeschwelle mit Wirkung zum 1.1.2020 beschlossen.

Laut BaFin liegen ihrer Ermessensentscheidung insb. folgende Erwägungen zu Grunde: Mit der Ausweitung der Directors‘ Dealings-Meldepflicht seit Geltung der MAR verzeichnete die BaFin einen deutlichen Anstieg der Anzahl von Meldungen. Von den im Zeitraum vom 3.7. 2016 bis 30.6.2018 gemeldeten Directors‘ Dealings lagen zwischen 16 und 19% unterhalb der Schwelle von 20.000 EUR. Die BaFin hat in Bezug auf die Festlegung der Meldeschwelle für Eigengeschäfte von Führungskräften zu berücksichtigen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grad der Transparenz und der Anzahl der Directors‘ Dealings-Meldungen zu gewährleisten ist (s. Erwägungsgrund 58 der MAR). Dieses Gleichgewicht sei jedoch angesichts der vergleichsweise geringfügigen Signalwirkung für den Kapitalmarkt von Meldungen unterhalb der 20.000-EUR-Schwelle gegenüber dem damit einhergehenden hohen Aufwand für Emittenten, meldepflichtige Führungskräfte und die zuständigen Behörden nach Einschätzung der BaFin derzeit nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund sei die Anhebung der Meldeschwelle gerechtfertigt. Sie zöge einerseits eine Verwaltungsvereinfachung für Emittenten und für meldepflichtige Führungskräfte nach sich; andererseits sei die erhöhte Meldeschwelle auch für das Informationsbedürfnis der Anleger zweckdienlich.

Fazit
Die Ermessensentscheidung der BaFin zur Erhöhung des Schwellenwerts für zu meldende Directors‘ Dealings ist erfreulich. Die Emittenten und deren Führungskräfte werden in Bezug auf ihren organisatorischen und finanziellen Aufwand zur Erfüllung der kapitalmarktrechtlichen Pflichten spürbar entlastet, ohne dass diese Entlastung eine unverhältnismäßige Beschränkung der Markttransparenz zur Folge hat.

Dr. Lutz Pospiech & Dr. Josepha Rüberg, GÖRG

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