Update zum Transparenzregister – Ausweitung der Meldepflichten geplant

Lutz Pospiech, GÖRG

Law Corner von Dr. Lutz Pospiech, Assoziierter Partner, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München

Die Bundesregierung hat am 10.2.2021 ihren Entwurf für ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) verabschiedet. Der Regierungsentwurf sieht umfassende Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) vor, die insbesondere die Regelungen zum Transparenzregister betreffen. Das TraFinG ist ein Umsetzungsgesetz der Richtlinie (EU) 2019/1153 und soll u.a. der besseren Vernetzung der europäischen Transparenzregister dienen. Das neue Gesetz soll am 1.8.2021 in Kraft treten, es gewährt aber gestaffelte Übergangsfristen für bislang nicht verpflichtete Gesellschaften.

Bisherige Rechtslage
Nach Maßgabe der §§ 18 ff. GwG sind Gesellschaften zur Eintragung des/der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister verpflichtet. Das Transparenzregister wird vom Bundesverwaltungsamt (BVA) geführt und ist bisher als Auffangregister konzipiert. Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigter sich bereits nachvollziehbar aus anderen öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern ergibt (z.B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister), müssen derzeit keine zusätzliche Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das BVA für die Aufnahme ins Transparenzregister richten (vgl. § 20 II GwG).

Wegfall der Mitteilungsfiktionen/Umgestaltung zum Vollregister
Diese Mitteilungsfiktion soll nun vollständig gestrichen werden. Dies hat zur Folge, dass künftig sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet werden, ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung im Transparenzregister zu melden. Nach Schätzungen der Bundesregierung werden durch diese Umstellung des Transparenzregisters ca. 2,3 Mio. Rechtseinheiten erstmals meldepflichtig. Die Umgestaltung zum Vollregister soll insbesondere auch der europäischen Vernetzung der Transparenzregister dienen.

Keine Privilegierung börsennotierter Gesellschaften
Von der Aufhebung der Mitteilungsfiktion ebenfalls betroffen sind die bislang privilegierten börsennotierten Gesellschaften, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Für diese Gesellschaften galt die Meldepflicht bislang stets als erfüllt. Künftig haben jedoch auch die börsennotierten Gesellschaften die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden.

Foto: © Maren Winter – stock.adobe.com

Erweiterte Meldepflichten bei Immobilientransaktionen ausländischer Gesellschaften
Auch die Mitteilungspflichten ausländischer Vereinigungen beim Erwerb in Deutschland gelegener Immobilien werden deutlich erweitertet. Bislang müssten diese ihren wirtschaftlich Berechtigten nur bei einem Direkterwerb einer inländischen Immobilie (Asset Deal) an das Transparenzregister melden. Der im Regierungsentwurf zum TraFinG geänderte § 20 I 2 GwG-E sieht indes vor, dass eine ausländische Vereinigung zukünftig auch dann meldepflichtig wird, wenn sie Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum i.S.d. § 1 III GrEStG erwirbt (Share Deal).

Eine vergleichbare Erweiterung sollen die Meldepflichten bei Immobilien-Share-Deals durch ausländische Trustees erfahren. Auch Anteilserwerbe, die künftig für einen Trust getätigt werden und bei denen der Verwalter des Trusts seinen Sitz im Ausland hat, sollen die Transparenzpflichten auslösen (§ 21 I 2 GwG-E).

Übergangsregelungen
Für derzeit nicht verpflichtete Gesellschaften, für die Mitteilungsfiktionen nach Maßgabe von § 20 II GwG greifen, sind im Regierungsentwurf zum TraFinG gestaffelte, von der Rechtsform der Gesellschaft abhängige Übergangsfristen vorgesehen: (i) für AG, SE und KGaA: bis zum 31.3.2022, (ii) für GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: bis zum 30.6.2022 und (iii) für sonstige Rechtsformen: bis zum 31.12.2022.

Foto: © carlosseller – stock.adobe.com

Fazit
Wenn das TraFinG in der Fassung des Regierungsentwurfs in Kraft treten sollte, hat dies eine massive Ausweitung der Meldepflichten zum Transparenzregister zur Folge. Vor allem die dann erstmals meldepflichtigen Gesellschaften sind aufgerufen, ihren Dokumentations- und Eintragungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen. Andernfalls drohen empfindliche Geldbußen und eine Nennung auf der Internetseite des BVA (naming and shaming).

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