Neue Runde im Schlagabtausch zwischen Adler Real Estate und Beteiligung conwert Immobilien: Prüfung eines möglichen „Acting in Concert“

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Im Streit zwischen Adler Real Estate und conwert Immobilien u.a. über die Neubesetzung des conwert-Verwaltungsrates hat sich nun die österreichische Übernahmekommission eingeschalten. Geprüft wird, ob Adler sowie weitere Personen als gemeinsam vorgehende Rechtsträger bei conwert zu qualifizieren sind (sog. „Acting in Concert“) und somit die Angebotspflicht verletzt wurde.

Das von Amts wegen eingeleitete Nachprüfungsverfahren soll feststellen, ob die Hamburger Immobiliengesellschaft, Herr Cevdet Caner und Petrus Advisers LLP sowie allfällige weitere Personen als gemeinsam vorgehende Rechtsträger zu qualifizieren sind und somit die Angebotspflicht durch überschreiten relevanter Beteiligungsschwellen verletzt wurde.

Laut Übernahmekommission betreffe das insbesondere mögliche Absprachen rund um eine Transaktion im Herbst 2015 sowie ein gemeinsames Vorgehen im Vorfeld der ao HV von conwert Immobilien am 17. März 2016.

conwert-Aktionäre können sich dem Verfahren unter bestimmten Bedingungen anschließen.

Unterdessen teilen Adler RE und Petrus Advisers in zwei separaten Pressemitteilungen mit, dass zwischen den genannten Gesellschaften oder sonstigen anderen Personen hinsichtlich conwert keinerlei gemeinsame Vereinbarungen bestehen oder Absprachen stattgefunden hätten.

Für Adler liege somit „unzweifelhaft kein gemeinsames Vorgehen mehrerer Rechtsträger vor“.

ADLER Real Estate AG begrüßt Aufklärung von Spekulationen und GerüchtenAdler begrüße die „Aufklärung von Spekulationen und Gerüchten“ und werde der österreichischen Behörde alle Fragen beantworten, die zur Aufklärung hilfreich sein können, und stets weiterhin im Interesse der conwert und deren Aktionären agieren, heißt es weiter in der Adler-Mitteilung.

In der aktuellen Diskussion u.a. um die Neubesetzung des conwert-Verwaltungsrates hat die Wiener Immobiliengesellschaft für den 17. März zu einer außerordentlichen HV geladen.

Ein „Acting in Concert“ liegt vor, wenn Aktionäre oder deren Tochterunternehmen ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen, indem sie sich etwa über die Stimmrechtsausübung verständigen oder zur dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft zusammenwirken.

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