Singulus erreicht nochmalige Fristverlängerung zur Vorlage des testierten Jahresabschlusses

Singulus Timaris
Foto @ Singulus Technologies AG

Kurzfristiges Aufatmen bei der Singulus Technologies AG: Der Kreditgeber verlängert Vorlagefrist des noch immer ausstehenden testierten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 bis zum 31. Oktober 2022.

Erst Mitte Juli dieses Jahres hatte der Spezialmaschinenbauer mit einer internationalen Großbank eine Verlängerung der Frist zur verpflichtenden Vorlage des Testats für den Jahresabschluss 2020 bis zum Ablauf des 23. August 2022 vereinbart.

Diese Frist wurde nun erneut verlängert: Danach hat Singulus am heutigen Tag mit der Bank vereinbart, die Vorlagefrist bis zum 31. Oktober 2022 zu verlängern.

Unterdessen bitte Singulus seine Anleihegläubiger zu einer Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums von Freitag, den 26. August, um 0 Uhr (MESZ) bis Dienstag, den 30. August, um 24 Uhr (MESZ).

Zu den wesentlichen TOPs gehören u.a. die Wahl eines neuen gemeinsamen Vertreters sowie dessen Ermächtigung, etwaigen (Restrukturierungs-)Maßnahmen zuzustimmen sowie der Verzicht auf Ausübung des Kündigungsrechts für neun Monate. Letzteres könnte bestehen, da für die Jahre 2020 und 2021 weiterhin keine testierten Jahresabschlüsse vorliegen.

SINGULUS TECHN. AG 2016/26 (WKN: A2AA5H)

Die vollständige Einladung ist weiterhin und auf der Singulus-Internetseite unter dem Abschnitt ‚Anleihe‘ https://www.singulus.com/de/anleihe/ abrufbar.

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