Sicherheitengewährung bei Emissionen von Holdinggesellschaften

Dr. M. Sickinger (li), T. Nagel, HKLW

Law Corner von Dr. Mirko Sickinger, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, Tobias Nagel, Salaried Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek

Bei Anleiheemissionen von Holdinggesellschaften kann für die Anleihegläubiger das Problem eingeschränkter Zahlungssicherheit der Emittentin sowie auch das Problem des strukturellen Nachrangs bestehen. Zur Lösung dieser Probleme können Upstream-Sicherheiten von Tochtergesellschaften gestellt werden. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Emissionen von Holdinggesellschaften
Oftmals begibt eine Holdinggesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft eine Anleihe, um eine Finanzierung für ihre operativ tätigen Tochtergesellschaften zu beschaffen. Dazu wird der Emissionserlös üblicherweise im Wege eines konzerninternen Darlehens an die Tochtergesellschaften weitergegeben. Zur Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus der Anleihe ist die Emittentin dann auf die Zahlungen ihrer Tochtergesellschaften angewiesen. Dadurch besteht für die Anleihegläubiger zum einen ein erhebliches Risiko, dass die Emittentin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, da sie diese nicht aus eigenem operativen Geschäft erfüllen kann. Zum anderen stehen die Anleihegläubiger faktisch im Rang hinter etwaigen anderen Gläubigern der Tochtergesellschaften (struktureller Nachrang).

Um die damit verbundenen Nachteile für die Anleihegläubiger auszugleichen, werden in der Praxis Upstream-Sicherheiten von den Tochtergesellschaften, z.B. durch die Bestellung von Sicherungsgrundschulden an den von ihnen gehaltenen Grundstücken, zugunsten eines Treuhänders im Interesse der Anleiheinhaber gestellt. Als weitere Sicherheit kommt die Verpfändung der Anteile an den Tochtergesellschaften oder die Gewährung von Garantien durch diese in Betracht.

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Parallelverpflichtungen der Tochtergesellschaften
Falls es nun zu Zahlungsausfällen gegenüber den Anleihegläubigern kommt, ist eine Vollstreckung in die Sicherheiten nur abhängig von den zugrundeliegenden besicherten Forderungen möglich. Daher ist es erforderlich, dass die Tochtergesellschaften Parallelverpflichtungen gegenüber dem Anleihetreuhänder eingehen. Rechtstechnisch bedeutet dies, dass die Tochtergesellschaften eine weitere Verpflichtung (neben der Emittentin) in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses begründen. Diese entspricht betragsmäßig der auf die jeweilige Tochtergesellschaft entfallenden Verpflichtung der Emittentin aus der Anleihe, d.h. dem Betrag, der von der Emittentin an die jeweilige Tochtergesellschaft weitergereichten Mittel nebst anteiliger Zinsen.

Neben der eigentlichen, abstrakten Auflage zur entsprechenden Erfüllung der Zahlungspflichten aus der Anleihe können die Parallelverpflichtungen passend zum Projekt weitere Verpflichtungen umfassen. Denkbar ist z.B. die Verpflichtung von Objektgesellschaften, alle etwaigen Erlöse aus einer Veräußerung der mit den Grundschulden belasteten Immobilien an den Treuhänder abzuführen bis zur vollständigen Tilgung der auf die jeweilige Objektgesellschaft entfallenden Parallelverpflichtung, oder dem Treuhänder Nachweise über den Baufortschritt zu erbringen.

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Einhaltung der Kapitalerhaltungsgrundsätze
Da die Sicherheit gewährenden Tochtergesellschaften typischerweise die Rechtsform einer GmbH haben, haben deren Geschäftsführer bei der Sicherheitenbestellung die Kapitalerhaltungsgrundsätze gemäß § 30 GmbH zu beachten. Dies bedeutet, dass die Sicherheiten, sofern mit der Emittentin nicht ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde, nur gewährt werden dürfen (1.) für eigene Verbindlichkeiten in eigenem Interesse, also für die Parallelverpflichtungen, oder (2.) wenn den Tochtergesellschaften bei der Verwertung ein vollwertiger Regressanspruch gegenüber der Emittentin zusteht. Um dabei den im zweiten Fall bestehenden Unsicherheiten zu begegnen, ist es erforderlich, eine entsprechende Limitation Language vorzusehen, auch in den Anleihebedingungen, wonach z.B. die Erfüllung der Sicherheit auf das vorhandene Nettovermögen der Tochtergesellschaft begrenzt wird.

Fazit
Die Begebung von Sicherheiten durch Tochtergesellschaften kann bei Anleihebegebungen durch Holdinggesellschaften die Zahlungsforderungen der Anleihegläubiger absichern und damit den Platzierungserfolg einer Anleihe erhöhen. Um die mit Upstream-Sicherheiten verbundenen Einschränkungen aufgrund der Kapitalerhaltungsgrundsätze zu vermeiden, ist die Abgabe von Parallelverpflichtungen und deren Besicherung durch die Tochtergesellschaften denkbar.

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