Deutscher Corporate Governance Kodex 2020 an ARUG II angepasst

Dr. Lutz Pospiech & Dr. Josepha Rüberg, GÖRG

Der Law Corner Beitrag von Dr. Lutz Pospiech, Assoziierter Partner, und Dr. Josepha Rüberg, Associate, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) zum Jahresbeginn hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) am 23.1.2020 die Neufassung des DCGK an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) übermittelt und auf der Website der Regierungskommission veröffentlicht. Das BMJV prüft nun die Neufassung des DCGK und wird sie voraussichtlich in Kürze im Bundesanzeiger bekanntmachen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der neue DCGK 2020 in Kraft.

I. Entwurfsfassung des DCGK vom 22.5.2019
Im Mai 2019 hatte die Regierungskommission DCGK nach einem aufwändigen Konsultationsprozess bereits einen Kodex-Entwurf vorgestellt, der an die Stelle der Fassung des DCGK vom 7.2.2017 treten soll. Die neue Kodex- Struktur sowie die bedeutendsten Neuregelungen haben wir schon in der Law Corner im BondGuide #13/2019, S. 29 skizziert.

Wie zuvor angekündigt, hat die Regierungskommission die Neufassung des DCGK allerdings erst nach Inkrafttreten des ARUG II zur Veröffentlichung beim BMJV eingereicht. So konnte die Regierungskommission noch auf Anpassungen des Aktiengesetzes reagieren, die durch das ARUG II vollzogen worden sind.

II. Anpassungen am Kodex-Entwurf
Aufgrund des am 1.1.2020 in Kraft getretenen ARUG II mussten u.a. Änderungen an den Bestimmungen zur Vorstandsvergütung im DCGK 2020 nachvollzogen werden. Materielle Änderungen am Kodex-Entwurf vom 22.5.2019 waren indes nicht notwendig. Somit bleibt es insbesondere bei der Streichung der bisherigen Mustertabellen zur Vorstandsvergütung, ohne dass der DCGK 2020 eigene Empfehlungen zur Darstellung des neuen Vergütungsberichts nach dem ARUG II enthält.

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Die Regierungskommission hat gegenüber dem Kodex-Entwurf vom 22.5.2019 zudem noch einige rein redaktionelle Anpassungen und Kürzungen vorgenommen, um den DCGK 2020 noch klarer und verständlicher zu fassen.

Die nunmehr dem BMJV vorgelegte Kodex-Fassung hat die Regierungskommission bereits am 16.12.2019 beschlossen. Auf der Website der Kommission (www.dcgk.de) ist auch eine ausführliche Begründung des DCGK in der Fassung vom 16.12.2019 veröffentlicht.

III. Wesentliche neue Regelungsinhalte
Wesentliche Neuerungen des DCGK 2020 gegenüber der Fassung vom 7.2.2017 betreffen insbesondere die Einführung von Grundsätzen zur Information über die wesentlichen rechtlichen Vorgaben für verantwortungsvolle Unternehmensführung.

Einen Schwerpunkt hat die Regierungskommission auch in der Konkretisierung der Anforderungen an die Unabhängigkeit von Anteilseignern im Aufsichtsrat gesetzt. Mit einem Kriterienkatalog gibt die Kommission eine Hilfestellung für die Beantwortung der Frage, wann ein Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat als nicht mehr unabhängig angesehen werden kann. Daneben enthält der DCGK 2020 Detailregelungen zur Arbeitsweise des Aufsichtsrats. So etwa die Empfehlung, regelmäßig ohne den Vorstand zu tagen, sowie die Vorgabe, die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen.

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Einen weiteren Schwerpunkt bilden die neugefassten Empfehlungen zur Vorstandsvergütung. Diese neuen Empfehlungen spiegeln die internationale Best Practice wider und entsprechen den Anforderungen des ARUG II.

Darüber hinaus wird u.a. auch die Berichterstattung über die Corporate Governance vereinfacht, die nur noch in der Erklärung zur Unternehmensführung erfolgen soll.

IV. Fazit
Bis zur Veröffentlichung des DCGK 2020 durch das BMJV im Bundesanzeiger gilt weiterhin der DCGK in seiner bisherigen Fassung vom 7.2.2017. Mit Veröffentlichung der Neufassung tritt der DCGK 2020 in Kraft und bildet dann die Grundlage für Entsprechenserklärungen nach Maßgabe des § 161 AktG. Auch wenn der DCGK unmittelbar nur für börsennotierte Gesellschaften gilt, können die im DCGK geregelten Grundsätze guter Unternehmensführung auch nicht kapitalmarktorientierten Unter nehmen wertvolle Orientierungshilfen bieten.

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