BaFin moniert fehlende WpProspekte bei diversen Emissionen

Nahezu eine Schwemme an Newslettern mit Warnungen durch die BaFin flutet heute das BondGuide-Postfach: Eine nur ungewöhnliche Häufung oder ist jemand in Bonn aufgewacht bzw. aus dem Urlaub zurück?

Betroffen sind diverse Wertpapiere, so dass wir an dieser Stelle lediglich einen kurzen Überblick verschaffen können und für Details auf die Seite der BaFin verweisen müssen.

Am erwähnenswertesten dürfte dieser Fall sein, denn es geht um den Vertrieb der Anleihe Photon Energy 2021/27 (WKN A3K WKY). Die BaFin habe den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Unity Investment Group in Deutschland das Wertpapier ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbiete.

Die Unity Investment Group sei ein Finanzintermediär aus den Niederlanden und hat nach eigenen Angaben seinen Sitz in Staverdenstraat 14, 2573 DD ’s-Gravenhage.

Wichtig: Nicht die Photon-Anleihe selbst wird moniert, sondern der bei der Unity Investment Group fehlende WpProspekt im Vertrieb / öffentliches Angebot.

Ferner: Das Wertpapier mit der Bezeichnung „MERIDIANA Schuldverschreibung 2021/23 ‚COVID‘“ der Meridiana Capital Group GmbH mit einem Zinssatz von 9,75% p.a., ebenfalls ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich angeboten durch die Anlagenwert Hamburg GmbH, mit Sitz in Hamburg.

Schließlich die Ophira Handelshaus GmbH mit Sitz in Adelsheim, die eine Vermögensanlage in Form von Edelmetallen und Edelsteinen mit der Bezeichnung ‚Strategie Plus‘ öffentlich anbiete – auch hier fehle der notwendige Verkaufsprospekt.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüfe die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Mio. EUR bzw. 3% des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Fotos: @BaFin