Law Corner: Erneute Verschärfung bei Kapitalanlageprodukten wie Genussrechten und partiarischen Darlehen

Thorsten Kuthe & Felicitas Boehm, Rechtsanwäte,
Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln

Der Law Corner Beitrag von Dr. Thorsten Kuthe und Felicitas Boehm, LL.M., Rechtsanwälte bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln

Die Bundesregierung hat einen Entwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Die Änderungen sollen bereits 2015 in Kraft treten. Ziel des Gesetzentwurfs ist, Anleger künftig noch stärker und umfassender vor dem Erwerb risikobehafteter Vermögensanlagen zu schützen.

Der Entwurf sieht erhebliche praxisrelevante Neuerungen und Änderungen vor und ist eine direkte Reaktion auf die jüngsten Skandale am „grauen Kapitalmarkt“ (Prokon, INFINIUS, etc.). Hiernach wird bspw. die Prospektpflicht auf bislang unregulierte Produkte wie Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und vergleichbare Anlagen ausgeweitet. Ferner ist die Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen auf 24 Monate und eine Kündigung derselben mit einer Frist von mindestens 12 Monaten festgeschrieben. Hiervon umfasst sind auch Genussrechte. Die Auswirkungen sollten in den meisten Fällen aber nur gering sein.

Verkaufsprospekte & Werbung
Darüber hinaus ergeben sich wesentliche Änderungen in Bezug auf Verkaufsprospekte und Vermögensinformationsblätter (VIBs). Verkaufsprospekte sollen nach ihrer Billigung nur noch 12 Monate gültig sein, statt unbegrenzt, wie bisher. Ferner sind neue Hinweispflichten in VIBs aufzunehmen.

Ein Novum ist die geplante Einschränkung von Werbemaßnahmen. Künftig soll Werbung für Kapital- und Vermögensanlagen im öffentlichen Raum (Bus, Bahn, etc.) nicht mehr gestattet sein. In Printmedien soll sie nur noch zulässig sein, wenn deutlich auf das mit dem Produkt verbundene Verlustrisiko hingewiesen wird. In sonstigen Medien soll Werbung nur noch erlaubt sein, wenn der Schwerpunkt dieser Medien zumindest gelegentlich auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt und die Werbung im Zusammenhang mit einer solchen Darstellung erfolgt.

Eine erhebliche Erleichterung sieht der Gesetzesentwurf für partiarische Darlehen von Genossenschaftsmitgliedern an ihre Genossenschaft vor. Diese sollen von der Prospektpflicht bei Emissionen bis 1 Mio. EUR ausgenommen sein. Auch für gemeinnützige Projekte können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Prospektpflicht greifen, ebenso wie bei Crowdinvestments.

Bedeutung des Gesetzentwurfs für die Praxis
Emittenten von bislang unregulierten Produkten, Betreiber von Crowdinvesting-Plattformen sowie Anbieter von bereits prospektpflichtigen Produkten sollten sich schon jetzt mit den künftigen Neuerungen auseinandersetzen, um entweder von Übergangsregelungen zu profitieren oder mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht in Haftungsfallen zu laufen. Die Übergangsregelungen sehen u.a. vor, dass bislang unregulierte Produkte, die bereits bei Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes öffentlich angeboten werden, ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben – insbesondere ohne Erstellung eines Verkaufsprospekts – noch innerhalb der Übergangsfrist weiter angeboten werden können. Das Kleinanlegerschutzgesetz soll für solche Produkte erst ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sein. Im Gegensatz dazu soll es auf bislang unregulierte Produkte, die nach seinem Inkrafttreten öffentlich angeboten werden, bereits ab dem 1. Juli 2015 anwendbar sein.

Daneben hat die Ausweitung der Prospektpflicht auf bspw. Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen auch Auswirkung auf die Vermittlung dieser Produkte durch (Honorar-)Finanzanlagenvermittler. Vermittler, die diese Produkte auch künftig anbieten wollen, sollten prüfen, ob sie über die hierfür notwendige Erlaubnis nach § 34f GewO verfügen bzw. im Hinblick auf die geforderte Sachkunde die notwendigen Voraussetzungen für eine entsprechende Erweiterung ihrer Erlaubnis mitbringen.