Law Corner: Abberufung und Neubestellung des gemeinsamen Vertreters im laufenden Insolvenzverfahren – wer ist zuständig?

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Das Amt des gemeinsamen Vertreters endet nicht automatisch mit der Insolvenzeröffnung – und es ist auch nicht unveränderlich. Im Gegenteil wird die Rolle noch wichtiger als sog. ‚starker gemeinsamer Vertreter‘. Doch wer kann in einem eröffneten Insolvenzverfahren eine neue Gläubigerversammlung einberufen, insbesondere, wenn Streit über die Person oder die Legitimation des gemeinsamen Vertreters entsteht? Law Corner von Dr. Tobias Moser, Partner, und Dr. Fabian Wirths, Senior Associate, DMR Rechtsanwälte Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, München

>> aus BondGuide #7-2026 vom 03. April<<

Der gemeinsame Vertreter im Insolvenzfall

Gerät ein Emittent in die Insolvenz, wandelt sich die Rolle des gemeinsamen Vertreters zum sogenannten ‚starken‘ gemeinsamen Vertreter: Er ist fortan allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 19 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz, kurz: „SchVG“) – insbesondere Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden und das Stimmrecht der Anleihegläubiger, z.B. bei einer Abstimmung über einen Insolvenzplan, auszuüben. Die einzelnen Anleihegläubiger sind von der eigenständigen Wahrnehmung dieser Rechte insoweit ausgeschlossen.

Diese Exklusivstellung macht die Person des gemeinsamen Vertreters zu einem zentralen Faktor für die erfolgreiche Abwicklung im Insolvenzverfahren und zum Vertreter der häufig größten Gläubigergruppe. Doch Konflikte über seine Person entstehen nicht selten dann, wenn Verfahren sich über Jahre hinziehen, ohne dass der gemeinsame Vertreter seine Rolle wahrnimmt, der Prozess allgemein ins Stocken gerät oder ein nicht unerheblicher Teil der Gläubiger schlicht das Vertrauen in die bisherige Amtsführung verloren hat. Die Frage, wie und durch wen eine Neubesetzung herbeigeführt werden kann, ist in der Praxis deshalb besonders relevant.

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Austausch des gemeinsamen Vertreters: Wer kann ein derartiges Verfahren initiieren?
Das SchVG ist in einem Punkt eindeutig: Der gemeinsame Vertreter kann von den Gläubigern jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden (§ 7 Abs. 4 SchVG). Dies gilt nach ganz herrschender Meinung auch im Insolvenzverfahren. Hierfür braucht es jedoch einen Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger, also eine entsprechende Gläubigerversammlung. Im Regelfall liegt die Initiative zur Einberufung einer Gläubigerversammlung beim Emittenten – für diesen entscheidet und handelt nach Verfahrenseröffnung der den Insolvenzverwalter.

Auch der amtierende gemeinsame Vertreter selbst ist zur Einberufung berechtigt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG). Problematisch wird es, falls keiner von beiden tätig werden will – sei es, weil der Insolvenzverwalter kein Interesse an einem Austausch des gemeinsamen Vertreters hat, sei es, weil der amtierende gemeinsame Vertreter naturgemäß wenig Neigung zeigt, seine eigene Abberufung zu betreiben. In diesem Fall passiert zunächst nichts und die Anleihegläubiger müssen selbst aktiv werden.

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Einberufungsverlangen: Wer ist der richtige Adressat?

Wollen Anleihegläubiger die Initiative ergreifen und einen Austausch des gemeinsamen Vertreters erzwingen, müssen sie zunächst ein Einberufungsverlangen stellen (§ 9 Abs. 1 SchVG). Die Abberufung und (Neu-)Bestellung von gemeinsamen Vertretern sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG ausdrücklich stets zulässige Einberufungsgründe, denen sich der Emittent nicht verweigern kann, weil er dessen Sphäre eigentlich nicht tangiert.

Voraussetzung eines Einberufungsverlangens ist der Nachweis eines Anteilsbesitzes von mindestens 5% der ausstehenden Schuldverschreibungen, nachzuweisen in der Regel durch einen einfachen Depotauszug. Es gelten die allgemeinen Regeln, nach denen auch mehrere kleinere Anleihegläubiger zusammen, die zusammen diese 5% erreichen, den Antrag stellen können.

Weniger trivial ist die Frage, an wen das Einberufungsverlangen konkret zu richten ist. In der Insolvenz des Emittenten kommen dafür grundsätzlich zwei Adressaten in Betracht: der Insolvenzverwalter, handelnd für den Emittenten, oder der amtierende gemeinsame Vertreter selbst. Das SchVG räumt den Gläubigern hierbei ein echtes Wahlrecht ein – eine Pflicht zur Vorbefassung des jeweils anderen Adressaten besteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht. Gläubiger können also strategisch entscheiden, wen sie ansprechen wollen, ohne einen förmlichen Vorrang beachten zu müssen.

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Gerichtliche Einberufungsermächtigung

Entspricht der gewählte Adressat dem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig, können die Gläubiger über den gerichtlichen Weg gehen und beantragen, zur Einberufung einer Gläubigerversammlung vom Gericht ermächtigt zu werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG). In diesem Zusammenhang ist das Verhältnis zwischen dem SchVG und den Bestimmungen in der Insolvenz des Emittenten von Bedeutung und in der Praxis häufig Quelle von Unsicherheit.

Denn auf den ersten Blick könnte der Ermächtigung § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG entgegenstehen, der ausdrücklich das Insolvenzgericht zur Einberufung einer Gläubigerversammlung verpflichtet, aber gerade keine Ermächtigung zu Gunsten der Anleihegläubiger vorsieht. Diese Regelung betrifft jedoch richtigerweise ausschließlich die erstmalige Bestellung, also den Fall, in dem überhaupt noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist.

Im Umkehrschluss dazu gilt: Für alle weiteren Gläubigerversammlungen – insbesondere solche, die der Abberufung und Neubestellung dienen – gelten wieder die allgemeinen Regeln des SchVG (OLG Zweibrücken vom 20.03.2013, 3 W 9/13) und somit auch der Weg über ein Einberufungsverlangen bzw. das gerichtliche Ermächtigungsverfahren.

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Nach den allgemeinen Regeln des SchVG steht auch die Wahl der Versammlungsart grundsätzlich offen: Vorbehaltlich einer speziellen Regelung in den jeweiligen Anleihebedingungen stehen sich Präsenzversammlung und Abstimmung ohne Versammlung gleichrangig gegenüber. Bei der Auswahl dürfte es naheliegen, die organisatorisch und kostenmäßig günstigere Variante zu wählen – was in der Praxis regelmäßig die Abstimmung ohne Versammlung sein dürfte.

Denn die Frage, wer letztlich für die Kosten aufzukommen hat, bietet in der Praxis immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter. Gläubiger, die den Weg über eine gerichtliche Ermächtigung beschreiten, sollten sich daher darauf einstellen, die erforderlichen Kosten notfalls vorzufinanzieren.

Dr. Tobias Moser (li.) & Dr. Fabian Wirths, RAs, DMR Legal

Fazit
Aus Gläubigersicht ist festzuhalten: Auch ein langjähriges Insolvenzverfahren bedeutet nicht, dass Anleihegläubiger auf das Wohlwollen des Insolvenzverwalters angewiesen sind, wenn sie ihren gemeinsamen Vertreter ablösen wollen. Insbesondere in scheinbar festgefahrenen Verfahren kann so Bewegung erzeugt werden, nicht zuletzt da der gemeinsame Vertreter als einzige Stimme der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren eine Schlüsselrolle einnimmt – und seine Ablösung damit unmittelbar auf den weiteren Verfahrensverlauf ausstrahlen kann. Das SchVG gibt den Gläubigern mit dem Einberufungsverlangen und dem Ermächtigungsantrag die dafür nötigen Instrumente an die Hand – man muss sie nur nutzen.

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