
Der zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit seinem Urteil in Sachen IX ZR 127/24 die Rechte anspruchsberechtigter Insolvenzgläubiger gestärkt.
Damit habe der BGH die Klage einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft verworfen, die Ansprüche in Höhe von rund 9 Mrd. EUR als einfache und somit gleichrangige Insolvenzforderungen nach § 38 der Insolvenz-Ordnung (InsO) zur Insolvenztabelle angemeldet hatte.
„Als Geschäftsführer des beklagten gemeinsam Vertreters der Anleihegläubiger begrüße ich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, weil die Ansprüche von regulären Insolvenzgläubigern aus erbrachter Liquidität, Dienstleistungen oder Lieferungen nicht durch Spekulanten verwässert werden dürfen“, so Dr. Frank Nikolaus, Geschäftsführer der in Düsseldorf ansässigen Alpine2Ocean Capital Advisers (A20), vormals K & E Treuhand GmbH, die Entscheidung.
Die Klägerin hatte den Insolvenzverwalter der Wirecard AG und den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger verklagt, weil beide Schadensersatzansprüchen von gut drei Dutzend institutioneller Anleger als Insolvenzforderungen bestritten hatten. Diese professionell gemanagten Fonds hatten in Wirecard-Aktien spekuliert.
Für den gemeinsamen Vertreter des Anleihegläubiger verweist der Geschäftsführer anlässlich der BGH-Entscheidung darauf, dass der Gesetzgeber „dennoch die Kapitalmarkt-Schutzvorschriften für Insolvenzfälle klarer regeln sollte“.
Seit über 25 Jahren verhindere die moderne deutsche Insolvenzordnung Nachteile für anspruchsberechtigte, „natürliche“ Insolvenzgläubiger wie Anleihegläubiger und verursache damit im internationalen Vergleich in hohen Maße Finanzierungssicherheit.
„Über den Gläubigerschutz hinaus untermauert die Entscheidung auch die Bedeutung, den Stellenwert und die Verlässlichkeit verbriefter Gläubigeransprüche bei Unternehmensanleihen als Treiber zur Finanzierung von Investitionen und Wirtschaftswachstum“, so Nikolaus.
Hintergrund
Mit Beschluss vom 25. August 2020 eröffnet das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG sowie sechs weiterer deutscher Wirecard-Gesellschaften und bestellt Dr. jur. Michael Jaffé von der Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter jeweils zum Insolvenzverwalter.
Im Frühjahr 2021 bestreitet der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger Forderungen von Eigenkapitalgebern zur Wirecard-Insolvenztabelle.
Insolvenzverfahren dienen der Gläubigerbefriedigung und Eigenkapitalgebern stehe im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kein Schadensersatz zu, der angeblich durch fehlerhafte und unterlassene Kapitalmarktinformationen der Wirecard entstanden sei.
Im Sommer 2021 verklagt die Union Investment sowohl den Insolvenzverwalter von Wirecard als auch den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger beim Landgericht München.
Im Spätherbst 2022 weist das Landgericht (LG) München die Klage ab. Ansprüche, die auf einer Aktionärsstellung beruhen, begründen keinen Vermögensanspruch gegen die insolvente Wirecard und können somit grundsätzlich nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Eine Schadensersatzforderung von Eigenkapitalgebern als spekulativer Aktionärsanspruch könne nicht mit gewöhnlichen Gläubigeransprüchen gleichgesetzt werden. Sie gehe zu Lasten der Insolvenzgläubiger und sei „mit den maßgeblichen Grundwerten des Insolvenzrechts nicht vereinbar“.
Zum Jahresende 2022 geht Union Investment in Berufung beim OLG München.
Im Herbst 2024 entscheidet das OLG München in einem Zwischenurteil in diesem Pilotverfahren ausschließlich über die Zulässigkeit der Klage. Bislang sei höchstrichterlich nicht entschieden, ob Schadensersatzforderungen von Eigenkapitalgebern Insolvenzforderungen im Sinne der Insolvenzordnung seien. Deswegen lässt das OLG die Revision zu.
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