Law Corner: Neues Merkblatt der BaFin: Klarstellungen zum Begriff des öffentlichen Angebots – was Anbieter von Wertpapieren jetzt wissen müssen

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Am 11.9.2025 hat die BaFin ein neues Merkblatt veröffentlicht, das wichtige Klarstellungen zur Auslegung des Begriffs des „öffentlichen Angebots“ in der Verwaltungspraxis der BaFin enthält. Die Definition des öffentlichen Angebots nach Maßgabe der EU-Prospektverordnung hat sich zwar nicht geändert, die BaFin nimmt jedoch Bezug auf europäische Gerichtsentscheidungen zur Auslegung des Begriffs. Anbieter von Wertpapieren sowie Investoren sollten sich mit den darin enthaltenen Auslegungen vertraut machen, da sie in Teilen von dem früheren Praxisverständnis in Deutschland abweichen. Law Corner von Dr. Lutz Pospiech, Rechtsanwalt und Partner, und Lena Feldle, Rechtsanwältin und Senior Associate, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München

>> aus BondGuide #19-2025 vom 19. September <<

Wesentliche Inhalte des Merkblatts
Bei einem „öffentlichen Angebot“ i.S.d. Art. 2 lit. d der Verordnung (EU) 2017/1129 (ProspektVO) handelt es sich um „eine Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden.“ In ihrem aktuellen Merkblatt[1] erläutert die BaFin ihre Auslegung verschiedener Begriffe dieser Legaldefinition. Im Einzelnen:

„Wie?“: Bei der Verbreitung der Mitteilung geht die BaFin von einem weiten Anwendungsbereich aus. Von persönlichen Gesprächen über Internet- oder Radiowerbung bis hin zu Streaming-Diensten kommt jedes Medium für die Verbreitung der Mitteilung in Betracht.

„Was?“: Die Mitteilung muss ein Mindestmaß an Informationen für die potenziellen Anleger enthalten, aufgrund derer sie sich ein vollständiges Bild machen und entscheiden können, die Investition zu tätigen.

„Von wem?“: Anbieter ist derjenige, der nach außen als Anbieter auftritt und/oder für das öffentliche Angebot der Wertpapiere die Verantwortung trägt.

„An wen?“: Ein Angebot ist dann öffentlich, wenn es sich an mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen richtet. Nicht entscheidend ist, ob sich das Angebot an einen unbestimmten oder nicht bestimmbaren Personenkreis richtet. Zudem sind das Informationsniveau und -bedürfnis der potenziellen Anleger für die Einordnung eines Angebots als öffentlich nicht entscheidend.

„Wann?“: Das Angebot beginnt, wenn für die potenziellen Anleger die Mindestangaben zu dem Wertpapier vorliegen, um die Möglichkeit zu haben, sich für die Investition (den Erwerb) zu entscheiden. Sobald die Wertpapiere nicht mehr erworben werden können, endet das öffentliche Angebot.

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Größere Klarheit bei der Auslegung
Die Klarstellungen der BaFin bringen Vorteile mit sich. Emittenten gewinnen mehr Planungssicherheit und Transparenz darüber, wann Prospektpflichten ausgelöst werden. Investoren wiederum profitieren von klareren Informationspflichten und damit von einem stärkeren Schutz vor unzureichender oder irreführender Kommunikation. Auf der anderen Seite führt die Konkretisierung zu einem engeren Regulierungsrahmen, in dem u.a. Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen sorgfältiger geprüft und dokumentiert werden müssen, um unter Umständen auch weiter von Ausnahmen von der Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten Gebrauch machen zu können.

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Praktische Herausforderungen für Anbieter von Wertpapieren
In der Praxis erweist sich die Qualifizierung, ab wann ein Angebot tatsächlich als öffentlich i.S.d. der ProspektVO vorliegt, als anspruchsvoll. Bereits einzelne Marketing- oder Informationsmaßnahmen können eine Ausweitung des Adressatenkreises nach sich ziehen und damit den Charakter eines öffentlichen Angebots begründen. Anbieter, die sich darauf stützen, ihr Angebot sei nicht-öffentlich, müssen jederzeit nachweisen können, welche Informationen wann, auf welchem Weg und an wen kommuniziert wurden. Hinzu kommt die Schwierigkeit, digitale Kommunikationskanäle wie Webseiten, E-Mails oder soziale Medien richtig einzuordnen – sie können schnell zu einer Öffentlichkeit der Mitteilung führen. Besonders heikel sind Grenzfälle, etwa wenn sich Angebote zwar nur an institutionelle Investoren richten, in der Praxis aber auch von einem breiteren Publikum wahrgenommen werden. Hier ist eine klare vertragliche und prospektrechtliche Abgrenzung unabdingbar.

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In der Praxis ist bei Wertpapieremissionen bereits im Vorfeld bei der Kommunikation das Merkblatt der BaFin zugrunde zu legen. Sollte ein öffentliches Angebot im Raum stehen, hat sich der Emittent rechtzeitig mit den formalen Anforderungen auseinanderzusetzen und ggf. entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Auch die Gestaltung von Marketing- und Kommunikationsstrategien verdient besondere Aufmerksamkeit, da diese in Einzelfällen maßgeblichen Einfluss auf die Einordnung als öffentliches Angebot haben können.

Fazit
Das neue Merkblatt der BaFin steht im Einklang mit europäischen Gerichtsentscheidungen zum Begriff des „öffentlichen Angebots“. Dessen Auslegung wird durch die Ausführungen der BaFin greifbarer – Transparenz und Schutz für die Marktteilnehmer steigen. Zugleich erhöht sich indes bei prospektfrei-gestalteten Wertpapierplatzierungen der organisatorische und rechtliche Aufwand, insbesondere bei der Dokumentation der Kommunikationsmaßnahmen.

Dr. Lutz Pospiech und Lena Feldle, RAs, GÖRG

[1] Abrufbar unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/WA/neu/mb_250911_oeffentliches_angebot.html

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