Law Corner: Mitteilungspflichten bei „Directors‘ Dealings“ künftig auch u.a. für Anleihen

Dr. Daniel Rubner, Assoziierter Partner, Lutz Pospiech, Rechtsanwalt, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München
Dr. Daniel Rubner (li) & Lutz Pospiech, Rechtsanwälte,
GÖRG, München

Der Law Corner Beitrag von Dr. Daniel Rubner, Assoziierter Partner, Lutz Pospiech, Rechtsanwalt, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München

Wenn die Regelungen der neuen EU-Marktmissbrauchsverordnung am 3. Juli 2016 unmittelbar wirksam werden, gelten bedeutende kapitalmarktrechtliche Pflichten erstmals auch für Freiverkehrsemittenten und für Schuldtitel – d.h. nach neuer Rechtslage auch für Anleihen. Zu den einschneidenden Veränderungen zählen dabei insbesondere die Pflichten im Zusammenhang mit Eigengeschäften ihrer Führungskräfte.

Directors‘ Dealings
Nach dem bisherigen § 15a Abs. 1 WpHG müssen Führungskräfte eines Emittenten (und ihnen nahestehende Personen) eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten, die zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, innerhalb von fünf Werktagen sowohl dem Emittenten als auch der BaFin mitteilen. Der Emittent hat diese Mitteilungen dann seinerseits unverzüglich zu veröffentlichen.

Ausweitung der mitzuteilenden Geschäfte auf Anleihen
Durch Art. 19 I und III der EU-Marktmissbrauchsverordnung („MMVO“) wird der Anwendungsbereich der Regeln zu Directors‘ Dealings erheblich erweitert. Während nach § 15a WpHG nur Geschäfte mit Aktien des Emittenten gemeldet werden müssen, sind künftig auch Geschäfte mit Schuldtiteln – d.h. insbesondere mit Anleihen – vom Anwendungsbereich umfasst. Die Mitteilungen müssen spätestens innerhalb von drei Geschäftstagen erfolgen.

Erweiterung des Anwendungsbereichs auf den Freiverkehr
Bisher betrifft die Pflicht zur Mitteilung von Directors‘ Dealings allein den regulierten Markt. Künftig erfasst Art. 19 IV MMVO auch Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente lediglich eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem beantragt oder erhalten haben. Somit betreffen die Vorschriften zu Directors‘ Dealings künftig auch reine Freiverkehrsemittenten.

Neben den bisher schon nach § 15b WpHG zu führenden Insiderverzeichnissen müssen die Emittenten künftig auch fortlaufend eine Liste sämtlicher Führungskräfte aufstellen, die in den Anwendungsbereich der Mitteilungspflichten fallen. Darüber hinaus hat der Emittent die auf der Liste geführten Personen schriftlich über deren Pflichten zu belehren. Die Führungskräfte wiederum sind ihrerseits verpflichtet, die ihnen nahestehenden Personen über deren Pflichten im Rahmen von Directors‘ Dealings aufzuklären.

Closed Periods
Sofern Geschäfte unter die Vorschriften zu Directors‘ Dealings fallen, ist Rechtsfolge bisher allein eine entsprechende Mitteilungspflicht (vorausgesetzt, es liegt nicht zugleich ein nach § 14 WpHG verbotenes Insidergeschäft vor). Künftig wird diese Mitteilungspflicht um ein – zeitlich begrenztes – Handelsverbot für Führungskräfte ergänzt. Innerhalb der sog. Closed Periods ist es den Führungskräften eines Emittenten grundsätzlich verboten, direkte oder indirekte Geschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln des Emittenten zu tätigen. Closed Periods sind jeweils die Zeiträume von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Jahresabschlussberichts oder eines Zwischenberichts, zu deren Veröffentlichung der betreffende Emittent verpflichtetet ist. Das Handelsverbot trifft also die Führungskräfte sämtlicher Emittenten, wenn auch unterschiedlich stark. Mehrere Closed Periods innerhalb eines Kalenderjahres gelten für Emittenten, die einer Pflicht zur Quartalsberichterstattung unterliegen.

Fazit
Die MMVO bringt eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften zu Directors‘ Dealings. So sind erstmals auch Personen mit Führungsaufgaben von Anleiheemittenten erfasst – und zwar auch dann, wenn die Anleihen lediglich im Freiverkehr gehandelt werden. Mit dem (zeitweisen) Handelsverbot bringt die MMVO auch eine deutliche Verschärfung der Rechtsfolgen. Emittenten müssen insbesondere die Pflicht zum Führen gesonderter Verzeichnisse und die Belehrungspflicht gegenüber Führungskräften beachten.

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