Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) beschlossen

Dr. Lutz Pospiech (li), Tobias Reichenberger, GÖRG

Der Law Corner Beitrag von Dr. Lutz Pospiech, Assoziierter Partner, und Tobias Reichenberger, Associate, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München

Am 14.11.2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in der vom Rechtsausschuss vorgelegten Entwurfsfassung beschlossen. Der Bundesrat hat anschließend in seiner Sitzung vom 29.11.2019 entschieden, keinen Einspruch gegen die vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung einzulegen. Das ARUG II wird daher voraussichtlich am 1.1.2020 in Kraft treten. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über wesentliche Regelungsinhalte des ARUG II gegeben werden.

I. Vergütungssystem für den Vorstand
Der Aufsichtsrat (AR) muss künftig ein klares und verständliches Vergütungssystem für den Vorstand beschließen, in dem insbesondere eine Maximalvergütung sowie das Verhältnis von variablen und festen Vergütungsbestandteilen festgelegt wird (§ 87a AktG-E). Die Vergütungsstruktur ist auf eine langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten, zu berücksichtigten sind dabei auch soziale und ökologische Gesichtspunkte.

Bei börsennotierten Gesellschaften muss die Hauptversammlung (HV) mind. alle vier Jahre über die Billigung des vom AR vorgelegten Vergütungssystems entscheiden (Say on Pay, § 120a AktG-E); die HV kann beschließen, die Maximalvergütung herabzusetzen.

II. Vergütung des Aufsichtsrats
Bei börsennotierten Gesellschaften muss die HV zudem mind. alle vier Jahre über die Vergütung der AR-Mitglieder Beschluss fassen. Der betreffende HV-Beschluss muss dabei auf die nach § 87a AktG-E im Rahmen des Vergütungssystems für den Vorstand zu machenden Angaben eingehen oder Bezug auf das Vergütungssystem für den Vorstand nehmen.

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III. Vergütungsbericht
Vorstand und AR börsennotierter Gesellschaften müssen jährlich einen Vergütungsbericht erstellen, in dem die Vergütungsbestandteile, die den einzelnen Mitgliedern von Vorstand und AR gewährt wurden, genannt werden (unter Namensnennung). Dieser Bericht hat jeweils eine Erklärung zu enthalten, wie die Gewährung der Vergütungsbestandteile die langfristige Unternehmensentwicklung fördert. Die HV börsennotierter großer Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) beschließt über die Billigung des Vergütungsberichts. Bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.1, Abs. 2 HGB) ist keine Beschlussfassung der HV erforderlich, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt der HV zur Erörterung vorgelegt wird.

IV. Geschäfte mit nahestehenden Personen (Related Party Transactions)
Geschäfte mit nahestehenden Personen bedürfen künftig grundsätzlich der Zustimmung des AR, wenn sie einen Schwellenwert von 1,5% des Anlage- und Umlaufvermögens der Gesellschaft (§ 266 Abs. 2 Buchstabe A und B HGB) übersteigen. Derartige Geschäfte müssen von der Gesellschaft bekanntgegeben werden. Für bestimmte Geschäfte gelten Ausnahmen von der Zustimmungspflicht des AR (z.B. für Geschäfte mit 100%igen Tochtergesellschaften).

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V. Weitere Änderungen
Das ARUG II enthält zudem Regelungen zur verbesserten Identifikation von Aktionären durch die Gesellschaft (Know your Shareholder) und zum Informationsaustausch mit den Aktionären. Zudem werden gesteigerte Transparenzpflichten für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater eingeführt.

VI. Übergangsregelungen
Die Regelungen zu Related Party Transactions gelten unmittelbar ab Inkrafttreten des ARUG II. Über das Vergütungssystem für den Vorstand müssen die Aktionäre auf der ersten ordentlichen HV entscheiden, die nach dem 31.12.2020 stattfindet. Innerhalb von zwei Monaten nach der Billigung des Vergütungssystems durch die HV hat der AR die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder festzulegen. Bestehende Verträge mit Vorstandsmitgliedern müssen nicht geändert werden. Der erste Vergütungsbericht ist für das nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahr zu erstellen. Die Regelungen zur Aktionärsidentifikation und zum Informationsaustausch mit Aktionären sind ab dem 3.9.2020 anzuwenden.

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