EU Marktmissbrauchsregelungen – (k)eine Revolution für den Freiverkehr?

Am 10.09.2013 hat das Europaparlament die EU-Marktmissbrauchsregelungen verabschiedet. Die Insider- und Marktmissbrauchsregelungen werden dadurch EU-weit harmonisiert. Der Freiverkehr wird dadurch zudem umfassend reguliert werden.

Die EU Marktmissbrauchsregelungen werden weitgehend innerhalb von 24 Monaten unmittelbar wirksam werden. Etliche Regelungen müssen noch durch die ESMA näher ausgeführt und durch diese technische Standards ausgearbeitet werden. Die strafrechtlichen Regelungen sind zudem in das jeweilige nationale Recht umzusetzen.

Wesentliche Veränderungen
Neben den geregelten Märkten unterfallen auch multilaterale Handelssysteme (MTF) und außerbörslich organisierte Handelssysteme (OTF) den EU-Marktmissbrauchsregelungen. Dadurch soll auch die Bekämpfung des Marktmissbrauchs an Warenmärkten und entsprechenden Derivatemärkten verschärft werden.

Die EU Marktmissbrauchsregelungen betreffen unter anderem folgende Themen:

Adhoc-Mitteilungen: Die Pflicht zu Adhoc-Mitteilungen wird einheitlich gefasst. Die beschlossene Fassung sieht aber einen Gleichlauf vor, wie wir ihn bereits heute in Deutschland kennen.

Insiderhandelsverbote: Die Insiderhandelsverbote wie Handels-, Weitergabe- und Empfehlungsverbot erfassen ausdrücklich auch die Stornierung erteilter Aufträge. Neu ist, dass Marktsondierungen ausführlich geregelt werden, wobei die ESMA hierzu noch etliche technische Standards erarbeiten muss.

Insiderlisten: Zukünftig werden Insiderlisten auch von Unternehmen im Freiverkehr zu führen sein. Diese müssen alle Personen erfassen, die Zugang zu Insiderinformationen der Emittenten auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig haben; Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen sind daher auch aufzunehmen. Soweit Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, müssen Emittenten kein Insiderverzeichnis erstellen; allerdings müssen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage eine Liste zur Verfügung stellen.

Directors‘ Dealing: Führungskräfte eines Emittenten sowie zu diesen in enger Beziehung stehende Personen müssen Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten über einer bestimmten Schwelle1 des Emittenten und der zuständigen Behörde melden. Während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts sind Geschäfte von Führungspersonen mit Finanzinstrumenten des Emittenten (bzw. abgeleiteten Werten) zukünftig verboten.

Veröffentlichung von Verstößen: Verstöße können neben empfindlichen Geldbußen und weiteren Strafen auch damit geahndet werden, dass die Betroffenen offen oder anonym öffentlich genannt werden.

Verbleibende Besonderheiten für den Freiverkehr
Für den Freiverkehr verbleiben damit nur noch wenige, aber doch bedeutende Unterschiede zum geregelten Markt:

  • So können Finanzinformationen weiterhin sowohl nach IFRS als auch HGB erstellt werden.

  • Weiterhin ist das Wertpapierübernahmegesetz nicht anwendbar.

  • Bei der Emission von Wertpapieren ist zudem kein Prospekt erforderlich, es sei denn, es liegt ein öffentliches Angebot vor oder die Börsenregulierungen verlangen einen Prospekt aufgrund der Regelungen des jeweiligen Segments.

  • Halbjahresinformationen sind im Freiverkehr nur zu veröffentlichen, wenn dies die Börsenregelungen der entsprechenden Segmente vorsehen.


Anne de Boer, Partnerin, GSK Stockmann, Stuttgart

 

1) 5.000 p.a., erhöhbar auf 20.000 EUR durch zuständige Behörde.