Ein großer Wurf zur Vermeidung von Corona-Insolvenzen – Wesentliche Aspekte des Entwurfs des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) – Teil I

Dr. Christian Becker (li) und Dr. Lutz Pospiech, GÖRG

Restrukturierungsplan
Der Restrukturierungsplan besteht – wie der Insolvenzplan – aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Im Restrukturierungsplan können die folgenden Rechtsverhältnisse gestaltet werden:

• Restrukturierungsforderungen; grds. alle Forderungen gegenüber der Schuldnerin,
• Absonderungsanwartschaften; d.h. Rechte an Gegenständen, die bei einer Insolvenzeröffnung zur Absonderung berechtigen,
• vertragliche Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften,
• Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an der Schuldnerin und
• gruppeninterne Drittsicherheiten an Tochtergesellschaften der Schuldnerin.

Die Schuldnerin kann die Neugestaltung von Rechtsverhältnissen auf bestimmte Gläubiger und Gläubigergruppen, bspw. auf alle Finanzgläubiger, beschränken. Im Restrukturierungsplan können u.a. keine Forderungen von Arbeitnehmern, aus einem Arbeitsverhältnis oder und im Zusammenhang mit betrieblichen Altersversorgungen gestaltet werden.

Sanierungsinstrumente
Das StaRUG stellt den Unternehmen folgende Sanierungsinstrumente zur Verfügung:

1. Gerichtliche Planabstimmung; das Unternehmen kann eine gerichtliche Planabstimmung, die durch das Restrukturierungsgericht durchgeführt wird, wählen, um eine erhöhte Rechtssicherheit gegenüber einer selbstorganisierten Planabstimmung zu erhalten.

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2. Planbestätigung; auf Antrag der Schuldnerin bestätigt das Gericht den von den betroffenen Restrukturierungsgläubigern angenommenen Plan. Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans treten die im gestaltenden Teil des Plans festgelegten Wirkungen ein. Dies gilt auch im Verhältnis zu Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt oder an der Abstimmung nicht teilgenommen haben. Der rechtskräftig bestätigte Restrukturierungsplan wirkt wie ein vollstreckbares Urteil. Aus ihm können die Restrukturierungsgläubiger grundsätzlich die Zwangsvollstreckung für ihre Forderungen gegen die Schuldnerin betreiben.

3. Vorprüfung des Plans;
auf Antrag der Schuldnerin bestimmt das Gericht vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin einen gesonderten Termin zur Vorprüfung des Restrukturierungsplans. Gegenstand der Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplan erheblich ist, insbesondere (i) ob die Auswahl der Planbetroffenen und deren Gruppeneinteilung rechtmäßig ist, (ii) welches Stimmrecht Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften oder Anteilen zukommt und (iii) ob der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit droht. Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen.


4. Vertragsbeendigung;
auf Antrag der Schuldnerin beendet das Restrukturierungsgericht einen gegenseitigen, nicht beiderseitig vollständig erfüllten Vertrag, wenn der andere Teil zu einer für die Verwirklichung des Restrukturierungsvorhabens erforderlichen Anpassung oder Beendigung des Vertrags nicht bereit ist. Bei einer gerichtlichen Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses ist der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten gekündigt. Hierunter fallen insbesondere auch langfristige Miet- oder Lieferverträge der Schuldnerin. Die Schadensersatzforderungen des Vertragspartners wegen Nichterfüllung dieses Vertrags können im Restrukturierungsplan gleich mitgestaltet werden.

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5. Stabilisierungsanordnungen; soweit es zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag der Schuldnerin an, (i) dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt oder einstweilen eingestellt werden (Vollstreckungssperre) und (ii) unter bestimmten Voraussetzungen bewegliche Vermögensgegenstände wie Maschinen oder Vorräte der Schuldnerin nicht entzogen werden dürfen und diese Gegenstände der Schuldnerin weiterhin zur Fortführung des Unternehmens zur Verfügung zu stellen sind (Verwertungssperre).