Die Neuauflage des Emittentenleitfadens

Derzeit plant die BaFin aufgrund der Änderungen des WpHG im Rahmen des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vom 5. April 2011 (AnsFuG) die Veröffentlichung einer vierten Auflage des 2005 erstmals erschienen Emittentenleitfadens. Wie bereits im Vorfeld der zweiten und dritten Auflage hat die BaFin auch der vierten Auflage einen Konsultationsprozess vorgeschaltet.

Der Emittentenleitfaden
Der Emittentenleitfaden erleichtert bereits seit Erscheinen seiner ersten Auflage den Emittenten den Einstieg in den komplexen Bereich der Transparenzpflichten. Er erläutert hierbei die Verwaltungspraxis der BaFin und stellt rechtlich gesehen normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften dar. Damit bindet er die BaFin, nicht jedoch die Gerichte.[1] Dennoch kann er auch für diese jedenfalls eine Auslegungshilfe darstellen.

Die vierte Auflage – wesentliche Neuerungen im Überblick
Die vorgeschlagenen Änderungen des Emittentenleitfadens beziehen sich ausschließlich auf die Kapitel VIII (Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile) sowie Kapitel IX (Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren). Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend zusammenfassend aufgeführt:

Kapitel Emittentenleitfaden Vorschrift[2] Änderung
VIII.2.3.7. § 21 I Hinweis, dass lediglich der „wahre“ Eigentümer Stimmrechtsmitteilungen   nach § 21 I WpHG abzugeben hat, nicht etwa Legitimationsaktionäre
VIII.2.5.1., 2.5.2, 2.5.8. § 22 I 1 Nr.1; 3, III§ 22 I 1 Nr.2§ 22 II 1, 2 Ausweitung der bisherigen Ausführungen zur Bestimmung   des Erreichens der Schwellen für die Abgabe von Stimmrechtsmitteilungen, etwa   bei

  • Tochterunternehmen / Personenhandelsgesellschaften
  • für Rechnung des Meldepflichtigen gehaltenen Aktien
  • mit Drittem abgestimmtem Verhalten
VIII.2.5.10 § 94 KAGB,§§ 22 IIIa, 29a III v.a. Erläuterungen zu Mitteilungspflichten im   Zusammenhang mit Investmentvermögen aufgrund in Kraft treten des KAGB
VIII.2.8., 2.9., 4.2. §§ 25, 25a, 41 IV d Ausführungen zu Gesetzesänderungen aufgrund des   AnsFuG, das die Pflicht zur Abgabe von Stimmrechtsmitteilungen auf Instrumente   erweitert hat, die ein sog. „Anschleichen“ an Unternehmen durch den unbemerkten   Aufbau von Stimmrechtspositionen erleichterten
IX. §§ 30a – 30e div. Ergänzungen und Änderungen, wie etwa zu § 30c WpHG   (Mitteilung von Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten)

Quelle: eigene Darstellung GSK

Konsultationsprozess
Der Entwurf der vierten Auflage wird grundsätzlich positiv aufgenommen, v.a. die Ansicht der BaFin, dass keine zusätzliche Meldepflicht nach § 21 I WpHG für Legitimationsaktionäre besteht.[3] Im Hinblick auf einige Punkte, wie etwa dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung des Emittenten iSd § 30c WpHG als getroffen gilt, wird jedoch weiterer Klarstellungsbedarf gesehen.[4]

Fazit
Insbesondere in seiner aktualisierten Form ist der Emittentenleitfaden eine wichtige Orientierungshilfe, um einen ersten Überblick über die bestehenden Transparenzpflichten zu erhalten. Bei komplexeren oder ungeklärten Sachverhalten sollte jedoch eine Abstimmung mit der BaFin erfolgen und/oder juristischer Fachrat hinzugezogen werden – letzteres v.a. im Hinblick darauf, dass der Emittentenleitfaden keine Bindungswirkung ggü. Gerichten entfaltet. Hier stellt es sich zudem als problematisch dar, dass die Abgabe vorsorglicher Mitteilungen von der BaFin noch immer nicht gestattet wird.

Sonja Bayer,
M.A., Rechtsanwältin, GSK Stockmann + Kollegen

Ursprünglich erschienen im BondGuide #17/2013.

[1] Petra Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 3. Auflage 2009, § 1 Rn.26.
[2] Vorschrift des WpHG, sofern nicht abweichend gekennzeichnet.
[3] Vgl. Stellungnahme des Deutschen Aktieninstitutn e.V. vom 31. Mai 2013 zur Überarbeitung des Emittentenleitfadens der BaFin, S.3f. Die gegenteilige Ansicht  des OLG Köln mit Urteil vom 26. Juni 2012 (18 U 240/11) hatte zu Rechtsunsicherheit im Rahmen der diesjährigen Hauptversammlung geführt.
[4] Mit Verweis auf unterschiedliche Literaturansichten und der Auffassung, dass dies nach Beschluss durch Vorstand und Aufsichtsrat der Fall ist: Vgl. ebd., S.10.