Steuer-Tipps für den Vermögensaufbau mit Anleihen

Abgeltungssteuer, Sparerfreibetrag, Nichtveranlagungsbescheinigung: Diese Begriffe sollte man kennen. Hier einige Steuer-Tipps – von Robert Steininger*

Unternehmensanleihen bieten für beide Seiten klare Vorteile: Dem Unternehmen dienen die Corporate Bonds als unabhängige Finanzierungsoption und für Investoren und damit Kapitalgeber ergibt sich eine planbare Rendite. Wer Anleihen kaufen möchte, der sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, dass auf die Zinsen auch Steuern fällig werden – genauer gesagt: die Abgeltungssteuer. Mit einigen grundlegenden Tipps lässt sich allerdings smart in Anleihen investieren und damit Steuern sparen.

Allgemeines zur steuerlichen Behandlung von Unternehmensanleihen

Sowohl kleinere als auch große Unternehmen nutzen Anleihen, um Kapital zu beschaffen und so die eigene Liquidität zu verbessern. Dank einer Festverzinsung und ebenfalls fester Laufzeiten gelten sie als attraktive Anlageform, die Investoren viele Vorteile bringt.

Bei Unternehmensanleihen ist jedoch auch die Steuerfrage relevant. Seit 2009 gilt auf alle Zinserträge eine pauschale Abgaberate von 25%. Zusätzlich werden noch der Solidaritätszuschlag mit 5,5% und ggf. die Kirchensteuer fällig. Früher gab es die Steuerschuld grundsätzlich bei der Einkommenssteuer zu berücksichtigen. Mit der Abgeltungssteuer ist entsprechend den aktuellen steuerrechtlichen Regelungen jedoch bereits alles abgegolten.

Eine umfangreiche Steuersoftware ermöglicht den schnellen Überblick über alle anfallenden Steuern und vereinfacht die Einkommenssteuererklärung erheblich, damit sich Anleger nicht mit jedem Detail zu befassen brauchen. Darüber hinaus sollten zusätzlich einige Punkte beachtet werden, mit denen sich nicht nur Zeit, sondern auch Geld sparen lässt.

Sparerpauschbetrag richtig nutzen

Eines der wichtigsten Instrumente beim Sparen von Steuern auf Unternehmensanleihen oder jede andere Form von fest verzinsten Werkpapieren ist der Sparerpauschbetrag. Dabei handelt es sich um einen jährlichen Freibetrag, der jedem Sparer und Anleger zur Verfügung steht. Zum Jahreswechsel 2022/23 wurde der Betrag von ursprünglich 801 auf 1.000 EUR aufgerundet.

Alle anfallenden Zinsen oder Dividenden werden bei Inanspruchnahme des Freibetrags nur ab der besagten Summe veranlagt. Gewinne von unter 1.000 EUR bleiben demnach steuerfrei. Vor allem Kleinanleger profitieren auf diese Weise enorm. Wichtig ist jedoch, dass der Freibetrag nur dann verfügbar ist, wenn ein Freistellungsauftrag beim jeweiligen Kreditinstitut erteilt wurde.

Der zur Verfügung stehende Betrag kann auch auf verschiedene Konten aufgeteilt werden. Hierfür ist es nötig, die selbst festgelegten Summen den einzelnen Banken zuzuteilen. Zusammen dürfen diese Freistellungsaufträge jedoch maximal 1.000 EUR ergeben. Ehepaare können sich außerdem entscheiden, ob sie den Antrag getrennt oder gemeinsam stellen. Wer vorausschauend plant, kann die anfallenden Kapitalerträge auf mehrere Jahre verteilen, damit die jährliche Summe unterhalb der Freibetragsgrenze bleibt. Hierfür müssen Anleger jedoch immer im Blick haben, welche Zuflüsse sie in den jeweiligen Jahren ausbezahlt bekommen.

Sonderbehandlung bei niedrigen Einkünften und Nichtveranlagungsbescheinigung

Auch Personen mit niedrigen Einkünften können an der Abgeltungssteuer sparen und auf diesem Weg mehr von ihren Kapitalerträgen behalten. Sollten die Einkünfte generell unterhalb des Grundfreibetrags liegen, dann wird keine Einkommenssteuer und somit auch keine Abgeltungssteuer fällig.

Diese Regelung ist im Steuerrecht an das sogenannte Existenzminimum geknüpft. Unter dieses fallen ledige Personen mit einem Jahreseinkommen von weniger als 10.908 EUR. Für Ehepaare liegt die Grenze doppelt so hoch, also bei 21.816 EUR (stand 2023). Ändern sich plötzlich die Einkommensverhältnisse, dann können Sparer den Grundfreibetrag auch schon im noch laufenden Jahr für sich nutzen, damit die Banken keine Abgeltungssteuer einbehalten. Zu diesem Zweck muss eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Bank oder den betroffenen Kreditinstituten vorgelegt werden.

Doch auch, wer über dem Grundfreibetrag verdient, kann Steuern sparen. Grundsätzlich gibt es nämlich eine Alternative zur Abgeltungssteuer: die individuelle Besteuerung nach einem persönlichen Steuersatz. Liegt dieser unter den 25%, die bei der pauschal erhobenen Abgeltungssteuer fällig werden, dann ist diese Option zu bevorzugen. Ähnlich wie bei der bewussten Nutzung des Sparerpauschbetrags lässt sich auch in diesen Fällen durch das Abstimmen von Zinsausschüttung und Einkommen ganz gezielt sparen.

Übertragung bei besonders hohen Anlagesummen spart Steuern

Mit den bereits beschriebenen Tipps zum Sparerpauschbetrag und dem Grundfreibetrag ist das Potenzial für Sparer jedoch noch nicht ausgereizt. Wer deutlich mehr verdient und/oder höhere Kapitalerträge vorzuweisen hat, kann auch die Freibeträge der Kinder nutzen. Hierfür ist es selbstverständlich nötig, die Anlagesumme zu teilen und auf das Kind oder mehrere Kinder zu übertragen.

Dabei gilt zu beachten, dass für den Nachwuchs Nachteile entstehen können, da so beispielsweise der Anspruch auf staatliche Unterstützung entsprechend dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entfällt. Darüber hinaus können sich Veränderungen bei den Summen für die Sozialversicherung ergeben und im Falle einer angedachten Altersvorsorge über Unternehmensanleihen geben die Eltern die Kontrolle ab. Eine Übertragung an die Kinder sollte deshalb nicht voreilig und keinesfalls ohne professionelle Beratung in die Wege geleitet werden.

*) Robert Steininger ist Fachautor für u.a. Anlagestrategien und publiziert regelmäßig zu Fachthemen wie Online- und Investment-Strategien, Glücksspielthemen, Fußball, Krypto und Verhaltensanalyse

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