DEAG plant Aktienrückzug via Delisting-Übernahmeangebot

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Die DEAG Deutsche Entertainment AG plant ihren Rückzug von der Börse mittels Delisting. Hierfür habe der DEAG-Vorstand mit der größten Anteilseignerin, der Apeiron Investment Group und deren Bietergesellschaft Musai Capital, die Durchführung eines öffentlichen Delisting-Übernahmeangebots als Voraussetzung für den Aktienmarkt-Rückzug vereinbart.

Im Zuge des geplanten Delisting ist es beabsichtigt, die Rechtsform der AG beizubehalten und die Notierung der 25 Mio. EUR schweren 6,0%-Unternehmensanleihe 2018/23 (ISIN: DE000 A2NBF2 5) im Frankfurter Freiverkehr Open Market fortzuführen.

Auch werden sämtliche DEAG-Vorstandsmitglieder den weiteren Wachstumskurs begleiten. Weiterhin sollen alle bestehenden Verträge mit MitarbeiterInnen, Dienstleistern und KünstlerInnen vollumfänglich bestehen bleiben.

Der Rückzug vom Börsenparkett setzt indes ein vorheriges öffentliches Delisting-Übernahmeangebot an die DEAG-Aktionäre voraus, sodass alle Aktionärinnen und Aktionäre ihre Anteilsscheine vor der Einstellung der Börsennotierung noch veräußern können.

Musai Capital als Bietergesellschaft hat gemäß der geschlossenen Vereinbarung ein solches Angebot mit einem Barangebotspreis angekündigt, welches demnach auf voraussichtlich 3,07 EUR je DEAG-Aktie lautet. Der endgültige Preis werde nach Bestätigung durch die BaFin in der Angebotsunterlage veröffentlicht.

Als Delisting-Übernahmeangebot wird das Angebot ferner nicht unter Bedingungen stehen.

DEAG DT.ENT ANL 2018/23 (WKN: A2NBF2)

Apeiron sowie weitere bestehende Aktionäre der Gesellschaft haben sich überdies auf die Eckpunkte einer Aktionärsvereinbarung geeinigt, wonach sie die DEAG – den erfolgreichen Abschluss der Transaktion vorausgesetzt – gemeinsam kontrollieren werden.

Apeiron und die Bieterin haben in der Vereinbarung außerdem die Unterstützung der weiteren Wachstumsstrategie der DEAG nach Beendigung der Börsennotierung zugesichert.

Bei erfolgreichen Vollzug des Delisting-Übernahmeangebots dürfte laut Anleihebedingungen ein Kontrollwechsel-Ereignis vorliegen, das jeden Bondholder berechtigt, von der DEAG die vorzeitige Anleiherückzahlung oder aber, nach Wahl der DEAG, den Ankauf der TSV durch den Emittenten zum Nennbetrag zzgl. der bis zum Put-Rückzahlungstag aufgelaufenen Stückzinsen zu verlangen.

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