
Volkswagen kommt nicht zur Ruhe: Die SdK ficht erneut Beschlüsse der Hauptversammlung an – diesmal zu den Vergleichen im Dieselskandal und Ex-Chef Winterkorn.
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) hat Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Volkswagen AG von der Hauptversammlung am 18. Juni eingereicht. Im Fokus stehen die Zustimmung zu einem neuen D&O-Deckungsvergleich sowie der Bestätigungsbeschluss zum Haftungsvergleich mit dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn.
Hintergrund ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom September 2025. Dieser hatte den Zustimmungsbeschluss der VW-Hauptversammlung 2021 zum damaligen D&O-Deckungsvergleich für nichtig erklärt. Die Streitigkeiten um die Haftungsvergleiche verwies der BGH zur weiteren Prüfung an das Oberlandesgericht Celle zurück. Noch während dieses Verfahren läuft, ließ Volkswagen indes die Aktionäre 2026 über einen neuen Deckungsvergleich abstimmen.
Dieser sieht Zahlungen der D&O-Versicherer von rund 278 Mio. EUR vor. Im Gegenzug sollen zahlreiche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselskandal gegenüber einem weiten Kreis ehemaliger und aktueller Organmitglieder endgültig erledigt werden.

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Nach Auffassung der SdK bestehen dabei erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Zweifel. Die Kläger bemängeln unter anderem, dass Aktionäre die Vergleichsregelungen nicht auf einer ausreichenden Informationsgrundlage hätten beurteilen können. Kritisiert werden fehlende Angaben zu den Vermögensverhältnissen Winterkorns, zu Prozess- und Vollstreckungsrisiken, zur Werthaltigkeit möglicher Ersatzansprüche sowie zum Kreis der begünstigten Personen. Zudem seien wesentliche Fragen der SdK-Vertreter während der Hauptversammlung unbeantwortet oder nur unzureichend beantwortet worden.
„Bei einem Vergleich dieser wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite muss die Hauptversammlung nachvollziehen können, welche Ansprüche aufgegeben werden, welchen Wert diese Ansprüche besitzen und auf welcher Grundlage die vereinbarten Gegenleistungen als angemessen angesehen werden“, begründet Markus Kienle, Rechtsvorstand der SdK, die Klage.
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