Reichweite der Bestellung eines gV im StaRUG-Verfahren

Es scheint möglich, den gV bereits in einer einberufenen AGV im StaRUG-Verfahren zu bestellen – auch für nach ggf. Scheitern des StaRUGs.

Von Dr. Christian Becker, Partner, und Dr. Lutz Pospiech, Partner, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München

Mit der Schaffung des Sanierungsverfahrens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und
-restrukturierungsgesetz (StaRUG) wurde auch das SchVG angepasst. Wesentliche Regelungen zum Insolvenzverfahren gelten entsprechend für das StaRUG-Verfahren. So muss nach § 19 VI SchVG i.V.m. § 19 II 2 SchVG auch das Restrukturierungsgericht, wenn noch kein gemeinsamer Vertreter (gV) für die Anleihegläubiger bestellt wurde, eine Anleihegläubigerversammlung (AGV) für die mögliche Bestellung eines gV einberufen. Unklar ist hierbei, ob und unter welchen Bedingungen die Bestellung eines gV dabei auch für ein etwaiges Folge-Insolvenzverfahren und u.U. sogar darüber hinaus gilt.

Kein zwingendes Amtsende bei Verfahrensende

Die Regelungen in § 19 II 1, 2 SchVG sehen die gerichtliche Einberufung einer AGV vor, um einen gV der Anleihegläubiger „zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren“ zu bestellen. Der Wortlaut ließe sich so verstehen, dass sich die Befugnis zur Bestellung eines gV im StaRUG-Verfahren nach § 19 VI, II SchVG auch ausschließlich für die Dauer des StaRUG-Verfahrens beschränkt. Selbst wenn die Anleihegläubiger wollten, wären sie danach nicht in der Lage, in einer vom Restrukturierungsgericht einberufenen AGV einen gV auch für die Zeit nach dem StaRUG-Verfahren zu bestellen.

Dr. Christian Becker (li) und Dr. Lutz Pospiech, GÖRG

Bitte lesen Sie die Law Corner weiter in der gelayouteten Version in BG 17-2023 vom 25. August.

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