Law Corner: Mehrstimmrechtsaktien als Anreiz für die Zustimmung der Anleihegläubiger zu einem Debt-Equity-Swap

Im Rahmen von Anleiherestrukturierungen wird in vielen Fällen ein sog. Debt-Equity-Swap vorgesehen – die Law Corner aus BondGuide 05-2024

von Dr. Daniel Rubner, Counsel, und Jan Schöning, Associate, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München

Einen neuen Anreiz für die erforderliche Zustimmung der Anleihegläubiger zu einem solchen Debt-Equity-Swap könnte die durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG) mit Wirkung vom 15.12.2023 wiedereingeführte Möglichkeit von Mehrstimmrechtsaktien in der Satzung einer AG schaffen.

Der Debt-Equity-Swap als effektives Instrument der Sanierungsfinanzierung

Der Debt-Equity-Swap ist ein Sanierungskonzept, bei dem die Anleihegläubiger ihre Forderungen gegenüber einer in der Krise befindlichen Emittentin gegen eine Eigenkapitalposition eintauschen, indem sie als Gegenleistung in der Regel neue Anteile im Wege einer Sachkapitalerhöhung übernehmen. Die bisherigen Anleihegläubiger werden so zu Gesellschaftern der Emittentin. Die ursprünglichen Forderungen gegen die Emittentin erlöschen im Wege der Konfusion oder aufgrund eines separaten Erlassvertrages. Mit dieser Möglichkeit kann eine Überschuldung abgebaut bzw. eine Insolvenz verhindert werden.

Für die Gläubiger der Schuldverschreibungen kommt der Debt-Equity-Swap vornehmlich dann in Betracht, wenn sie der Ansicht sind, dass die Fortführung der Gesellschaft ihnen einen höheren Ertrag sichert als die von ihnen zu beanspruchende Zahlung aus ihren Forderungen aus der Anleihe. Mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile sichern sich die Gläubiger Kontroll- und Mitspracherechte. Kommt es infolge des Debt-Equity-Swaps zu einer Steigerung des Unternehmenswertes, partizipieren sie hieran. Dem steht das Risiko gegenüber, dass eine Sanierung scheitert und die Eigenkapitalgeber einen Totalausfall ihrer Investments erleiden.

Law Corner aus BG 05-2024

Law Corner aus BG 05-2024

Sofern die Anleihebedingungen Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger ermöglichen und damit die Regelungen der §§ 5 ff. SchVG für anwendbar erklären, ist für den Beschluss zur Zustimmung des Debt-Equity-Swaps eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen der Anleihegläubiger erforderlich (§ 5 IV 2, III 1 Nr. 5 Var. 1 SchVG). Neben dem Beschluss der Anleihegläubiger verlangt der Umtausch der Schuldverschrei­bungen in neue Aktien einen Beschluss der Hauptversammlung des Schuldners über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage (§§ 183 ff. AktG) und den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 186 III AktG).

Anreizschaffung durch Mehrstimmrechtsaktien

Je nach bestehender Verhandlungsposition kann die Emittentin künftig versuchen, einen zusätzlichen Anreiz für die erforderliche Zustimmung der Anleihegläubiger zu einem Debt-Equity-Swap durch die mit dem ZuFinG mit Wirkung vom 15.12.2023 wiedereingeführte Möglichkeit von Mehrstimmrechtsaktien in der Satzung einer AG zu schaffen. Für die bisherigen Anleihegläubiger kann auf diese Weise die künftige Position des Aktionärs attraktiver gestaltet werden, indem ihnen ein gegenüber den übrigen Aktionären der Emittentin höheres Stimmgewicht eingeräumt wird.

Dafür gelten allerdings vielfältige Voraussetzungen und Beschränkungen, die sich aus dem neu geschaffenen § 135a AktG ergeben. Nach § 135a I 1 AktG n.F. erfordert die Schaffung von Mehrstimmrechtsaktien eine entsprechende Satzungsregelung der AG. Da mit der Einführung von Mehrstimmrechtsaktien de facto das Stimmgewicht der übrigen Aktionäre reduziert wird, bedarf ein Beschluss der Hauptversammlung zur Ausstattung oder Ausgabe von Aktien mit Mehrstimmrechten nach § 135a I 3 n.F. der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre. Das Stimmgewicht der Mehrstimmrechtsaktien hängt in erster Linie von der entsprechenden Satzungsregelung ab. Dabei ist festzulegen, welches Stimmrecht eine Mehrstimmrechtsaktie im Verhältnis zu einer Aktie mit einfachem Stimmrecht nach § 134 I 1 AktG gewähren soll. Die Mehrstimmrechte dürfen allerdings gemäß § 135a I 2 AktG n.F. das Zehnfache des einfachen Stimmrechts nicht übersteigen.

Dr. Daniel Rubner, Kai Schöning, GÖRG

Bei börsennotierten Gesellschaften sowie bei AGs, deren Aktien in den Handel im Freiverkehr nach § 48 BörsG einbezogen sind, erlöschen die Mehrstimmrechte im Fall der Übertragung der Aktie gemäß § 135a II 1 AktG (transfer-based Sunset Clause). Darüber hinaus sieht § 135a II 2 AktG n.F. vor, dass die Mehrstimmrechte zehn Jahre nach einem Börsengang automatisch erlöschen (time-based Sunset Clause). Die Satzung kann nach Maßgabe von § 135a II 2-8 AktG n.F. die Zehn-Jahres-Frist verkürzen oder verlängern, maximal jedoch auf insgesamt 20 Jahre.

Da die Einräumung von Mehrstimmrechtsaktien eine Steigerung der Stimmkraft bewirkt, kann die Emittentin mit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre künftig einen zusätzlichen Anreiz für die Anleihegläubiger schaffen, einem beabsichtigten Debt-Equity-Swap zuzustimmen. Die Gewährung erhöhter Kontroll- und Mitspracherechte für die Anleihegläubiger dürfte insbesondere in Konstellationen relevant werden, in denen sich andernfalls die dargestellten notwendigen Mehrheiten auf Seiten der Anleihegläubiger zur Zustimmung des Debt-Equity-Swaps nicht erreichen lassen. Ob sich diese Gestaltung angesichts der erforderlichen Zustimmung aller betroffenen Aktionäre der Emittentin und der in § 135a AktG enthaltenen weiteren Beschränkungen allerdings zukünftig in der Praxis etablieren wird, bleibt abzuwarten.

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