
Rickmers-Insolvenz: Die SdK stellt sich gegen Schadensersatzforderungen an den Verwalter. Die Erben dagegen wittern Versäumnisse bei der Aufarbeitung.
Neun Jahre nach der Insolvenz der bekannten Rickmers Holding ist die juristische Aufarbeitung weiterhin nicht abgeschlossen. Im Mittelpunkt steht inzwischen nicht mehr nur die Verantwortung für den Zusammenbruch der Reedereigruppe, sondern auch die Frage, ob Insolvenzverwalter Jens-Sören Schröder mögliche Ansprüche gegen die frühere HSH Nordbank, heute Hamburg Commercial Bank (HCOB), ausreichend geprüft und verfolgt hatte.
Für Anleihegläubiger ist der Fall besonders relevant: Die 2017 ausgefallene Rickmers-Anleihe hatte ein Volumen von 275 Mio. EUR. Insgesamt wurden im Insolvenzverfahren Forderungen von mehr als 1,1 Mrd. EUR angemeldet.
Auslöser der Auseinandersetzung ist die Frage, ob zwischen Rickmers und der damaligen HSH Nordbank eine verbindliche Sanierungsvereinbarung bestand, die die Bank später verletzt haben könnte. Ein Gutachten des früheren BGH-Richters Hans Gerhard Ganter sah laut Hamburger Morgenpost mögliche Schadensersatzansprüche der Rickmers Holding gegen die HSH. Diese könnten inzwischen allerdings verjährt sein. Die Erben des 2023 verstorbenen Bertram Rickmers werfen Insolvenzverwalter Schröder deshalb vor, mögliche Ansprüche nicht rechtzeitig verfolgt zu haben.
Die SdK kommt nach Auswertung mehrerer Gutachten zu einer abweichenden Einschätzung. Sie will gegen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Schröder stimmen und damit den Beschlussvorschlag des gemeinsamen Vertreters unterstützen. Nach Auffassung der SdK bestehen weder belastbare Ansprüche gegen die HCOB noch daraus abgeleitete Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter.
Die Argumentation stützt sich auf drei Punkte: Erstens habe es keine verbindliche Sanierungsvereinbarung zwischen Bank und Rickmers gegeben. Zweitens sei die zum 31. Mai 2017 ausgelaufene Stillhaltevereinbarung nicht gekündigt, sondern lediglich nicht verlängert worden. Eine Pflicht der Bank, die Stundungen von Zins und Tilgung fortzusetzen, habe nicht bestanden. Drittens seien auch die Sanierungsverhandlungen nicht grundlos abgebrochen worden. Die HCOB habe eine Entscheidung ausdrücklich von der Vorlage des finalen IDW-S6-Gutachtens abhängig gemacht.
Zusätzlich sieht die SdK keinen eigenständigen Schadensersatzgrund in einer möglicherweise unterbliebenen Befassung der Gläubigerversammlung nach § 160 InsO. Selbst ein entsprechender Verfahrensfehler hätte nur dann einen Schaden verursacht, wenn überhaupt Ansprüche gegen die Bank bestanden hätten.
Die Rickmers-Erben sehen das nochmal ganz anders. Ein Sonderinsolvenzverwalter, der Frankfurter Anwalt Jan Roth, hatte nach Darstellung der Morgenpost zumindest eine Befassung des Gläubigerausschusses mit möglichen Ansprüchen gegen die HCOB für geboten gehalten. Auch die Zusammenset
zung des Ausschusses wird inzwischen von den Erben infrage gestellt. Dabei geht es unter anderem um die frühere Beratertätigkeit des ehemaligen Rickmers-Finanzvorstands Mark-Ken Erdmann für Insolvenzverwalter Schröder. Erdmann weist einen Interessenkonflikt allerdings zurück.
Damit bleibt die zentrale Frage offen, ob bei der Aufarbeitung der Rickmers-Pleite tatsächlich Ansprüche für die Gläubiger ungenutzt geblieben sind oder ob die Vorwürfe gegen den Insolvenzverwalter, wie dessen Sprecher es formuliert, eine „Täter-Opfer-Umkehr“ darstellen.
Es geht alsbald in die nächsten Runden von Beschlussfassungen. Und um sehr viel Geld.
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