Law Corner: Die Rechtsmacht des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren

Dr. Lutz Pospiech & Josepha Rüberg, GÖRG

Der BGH betont zudem, dass § 19 III SchVG dem gemeinsamen Vertreter umfassend sämtliche insolvenzspezifischen Rechte der Anleihegläubiger überträgt. Hierzu gehören neben der Anmeldung der Anleiheforderung zur Insolvenztabelle und der Entgegennahme der Insolvenzquote insbesondere die Teilnahme an Insolvenzgläubigerversammlungen (s. hierzu BondGuide #6/2018, S. 28) und die Ausübung des Stimmrechts.

Widerspruchsbefugnis (§ 178 InsO)
Ferner stellt der BGH klar, dass der gemeinsame Vertreter auch ohne vorhergehenden Anleihegläubigerbeschluss gem. § 19 III SchVG berechtigt ist, der Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers zu widersprechen und die Anleihegläubiger in einem sich ggf. anschließenden, von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess zu vertreten. Da die Sperrwirkung des § 19 III SchVG nicht nur außergerichtliches, sondern auch gerichtliches Handeln der Anleihegläubiger betrifft, führt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters auch zur Beschränkung der Prozessfähigkeit der Anleihegläubiger.

Ob der gemeinsame Vertreter auch ohne vorausgehenden Beschluss der AGV befugt ist, Prozesse für die Anleihegläubiger zu führen, lässt der BGH offen.

Fazit
Mit der Regelung des § 19 III SchVG soll eine rechtssichere und zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens gewährleistet werden. Die Rechtsmacht des gemeinsamen Vertreters ist daher weit auszulegen. Dies gilt auch für die Ausübung des Stimmrechts in der Insolvenzgläubigerversammlung, insbesondere bei Beschlüssen über Sanierungsmaßnahmen – auch wenn durch diese auf die Anleiheforderung eingewirkt wird. Um Haftungsrisiken zu minimieren, kann ein gemeinsamer Vertreter vor der Abstimmung einen Weisungsbeschluss der Anleihegläubiger einholen.

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