Law Corner: Die neue Prospektverordnung 2017

Dr. Anne de Boer, Partnerin und Rechtsanwältin, Heuking Kühn Lüer Wojtek

Der Law Corner Beitrag von Dr. Anne de Boer, Partnerin und Rechtsanwältin, Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Am 30.06.2017 wurde die sogenannte neue Prospektverordnung 2017 (VERORDNUNG (EU) 2017/1129 vom 14.06.2017) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht mit der Folge, dass die Mehrheit der Bestimmungen am 21.07.2019 in Kraft treten. Diese wird das derzeit geltende Prospektrecht ersetzen und bei vielem bereits Bekannten auch Neuerungen bedeuten.

Nach dem Erwägungsgrund Nr. 1 der Prospektverordnung 2017 ist diese ein wesentlicher Schritt zur Vollendung der Kapitalmarktunion, deren Ziel es ist, „Unternehmen den Zugang zu einer größeren Vielfalt an Finanzierungsquellen in der gesamten EU zu erleichtern, ein effizienteres Funktionieren der Märkte zu ermöglichen und Anlegern sowie Sparern zusätzliche Ertragsmöglichkeiten zu bieten, um so das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern“.

Entsprechend der Prospektverordnung 2017 hat die ESMA Konsultationen zu drei Themen und zwar zum Format sowie Inhalt von Prospekten, zum KMU Wachstumsprospekt und zur Prüfung sowie Billigung von Prospekten begonnen und zu Kommentaren bis zum 28.09.2017 aufgerufen1.

Einige der wesentlichen Änderungen der Prospektverordnung 2017 sind:

Anwendungsbereich
Emissionen in Höhe von 1 Mio. EUR für einen Zeitraum von 12 Monaten sind von der Prospektpflicht ausgenommen. Dies kann durch die Mitgliedsstaaten auf bis zu 8 Mio. EUR für Emissionen in ihrem Land erhöht werden. Nationale und börsliche Veröffentlichungspflichten bleiben aber unter Bedingungen erlaubt. Die häufig verwendete Prospektfreiheit bei öffentlichen Angeboten bei einer Mindeststückelung von 100.000 EUR bleibt erhalten.

BillionPhotos.com – stock.adobe.com

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Die Zulassung von Aktien derselben Gattung ist nunmehr in Höhe von 20% der bereits zugelassenen Aktien von der Prospektpflicht ausgenommen.

Zusammenfassung
Die Zusammenfassung wird erheblich modifiziert, um diese verständlicher zu gestalten. Diese soll grundsätzlich sieben Seiten nicht überschreiten, wobei für bestimmte Fallgruppen weitere Seiten zugelassen werden und in einigen Fällen die Zusammenfassung sogar entbehrlich ist.

Risiken
Die Anzahl der Risiken in der Zusammenfassung darf 15 nicht überschreiten. Im Hauptteil des Prospekts sind diese zu gewichten. Es sollen dabei auch nur wesentliche Risiken aufgenommen werden.