Law Corner: Achtung: wichtige aktienrechtliche Änderungen

Dr. Christian Becker (li), Lutz Pospiech, REs,
GÖRG, München

Der Law Corner Beitrag von Dr. Christian Becker, Partner, und Lutz Pospiech, Assoziierter Partner, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München

Ende 2015 ist die vom Bundestag im November verabschiedete Aktienrechtsnovelle 2016 in weiten Teilen in Kraft getreten. Wichtige Änderungen sind die Regelung einer Pflichtwandelanleihe, die Flexibilisierung der Mitgliederanzahl des Aufsichtsrats und die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers für die Namensaktie. Nachfolgend haben wir die wesentlichen Änderungen durch die Aktienrechtsnovelle 2016 im Überblick dargestellt.

Pflichtwandelanleihen
Schon bisher war allgemein anerkannt, dass auch einem Emittenten das Recht zur Wandlung von Anleihen in Aktien (Pflichtwandelanleihe) eingeräumt werden kann. Dies wurde jetzt durch die Aktienrechtsnovelle 2016 auch noch einmal im Aktiengesetz klargestellt (§ 192 I 2 AktG).

Auch für Pflichtwandelanleihen kann künftig ein bedingtes Kapital geschaffen werden. Um die Pflichtwandelanleihe als schlagkräftiges Sanierungsinstrument aufzuwerten, ist die Schaffung von bedingtem Kapital hierfür nicht auf 50% vom Grundkapital beschränkt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das für die Pflichtwandelanleihe geschaffene bedingte Kapital bezweckt, einen Umtausch der Anleihe in Aktien bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder zur Abwendung der Überschuldung zu ermöglichen (§ 192 III 3 AktG). Diese Neuregelung eröffnet erhebliche neue Sanierungsmöglichkeiten, die von Unternehmen mit Weitsicht rechtzeitig implementiert werden sollten. Zu denken ist beispielsweise an den Einsatz einer Pflichtwandelanleihe im Rahmen einer Anleiherestrukturierung, wobei das Wandlungsrecht des Emittenten an das Unterschreiten bestimmter Finanzkennzahlen geknüpft ist.

Größe des Aufsichtsrats
Sog. kleine Aktiengesellschaften können künftig grundsätzlich die Zahl ihrer Aufsichtsratsmitglieder frei wählen. Dabei sind jedoch etwaige mitbestimmungsrechtliche Vorgaben zu beachten. In jedem Fall bleibt es auch bei der Mindestanzahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern.

Namensaktien als Regelfall für nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften
Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften, die ab dem 31.12.2015 gegründet werden, gilt künftig das Primat der Namensaktie. Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften dürfen nur noch dann Inhaberaktien ausgeben, wenn (i) der Einzelverbriefungsanspruch der Aktionäre in der Satzung ausgeschlossen ist und (ii) die auszustellende Sammelurkunde bei der Clearstream Banking AG oder einem anderen zugelassenen Verwahrer hinterlegt wird.

Dividendenstichtag
Ab dem 1.1.2017 ist der Anspruch auf Dividendenzahlung am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, sofern der Hauptversammlungsbeschluss oder die Satzung keine abweichende Regelung vorsehen. 2016 können die Dividenden aber noch nach der bestehenden Rechtslage abgewickelt werden. Danach werden die Dividendenzahlungen grundsätzlich mit der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses zur Zahlung fällig.

Stimmrechtslose Vorzugsaktien
Durch die Abschaffung der Nachzahlungspflicht für den Dividendenvorzug bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien hat der Gesetzgeber für Banken die Möglichkeit geschaffen, durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien regulatorisches Kernkapital zu bilden. Nach Maßgabe der Regelungen des § 139 I 2-3 AktG können stimmrechtslose Vorzugsaktien nun auch ohne zwingend nachzuzahlenden Dividendenvorzug ausgegeben werden. Zudem ist klargestellt, dass der Vorzug entweder in einer Vorab- oder in einer Mehrdividende bestehen kann. Die Nachzahlbarkeit einer Vorabdividende kann in der Satzung ausgeschlossen werden. In diesem Fall lebt das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre bereits dann wieder auf, wenn der Vorzugsbetrag in einem Jahr auch nur teilweise nicht gezahlt wird (§ 140 II 2 AktG).

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