GEWA 5 to 1: Anleihegläubigerversammlung erforderlich!

KFM Deutsche Mittelstand: Sondertelegramm zum aktuellen Stand des GEWA-Verfahrens
Foto @ Ike Nünchert

Nach der Pleite der GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG rufen Anlegerschützer zu einer Bündelung der Anlegerinteressen und Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung auf. Was bedeuten die aktuelle Ereignisse für die Gläubiger, die in die 6,50%-GEWA-Anleihe (WKN A1YC7Y) investiert sind? Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte erläutern die Hintergründe:

1. Insolvenz der Emittentin
Die Emittentin hat Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt. Er hat im Wesentlichen Sicherungsaufgaben. Das Insolvenzverfahren ist damit noch nicht eröffnet.

2. Sanierung
Die letzte Bilanz der Gewa KG ist ziemlich eindeutig. Bilanzsumme: 41 Mio. EUR, Verbindlichkeiten aus der Anleihe: 35 Mio. EUR, Bankverbindlichkeiten: 0 EUR. Anders gesagt: Die Gesellschaft gehört den Anleihegläubigern. Nennenswerte andere Gläubiger gibt es nicht. Das Eigenkapital ist negativ. Das ist das Gute im Schlechten, denn wenige Beteiligte bedeutet auch wenig Interessenkonflikte.

Schirp Neusel und Partner gehen davon aus, dass die GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG saniert werden kann.

3. Gemeinsame Vertreter ohne Befugnisse
Es gibt einen gemeinsamen Vertreter (gV), die Rödl Treuhand GmbH. Dieser gV wurde in den Anleihebedingungen bestimmt, aber ohne besondere Befugnisse gelassen. § 8 SchVG bestimmt, dass mit der Bestellung des gV auch seine Befugnisse geregelt werden müssen. Das ist bei der Gewa-Anleihe nicht geschehen. In § 6 Abs.7 der Anleihebedingungen ist nur die bloße Bestellung geregelt.

Gewa-Tower soll weitergebaut werdenWas daraus folgen soll ist unter Juristen streitig. Die wahrscheinlich herrschende Meinung schreibt diesem gV zumindest die gesetzlichen Mindestbefugnisse zu. Danach kann er Informationen von der Emittentin fordern und eine Gläubigerversammlung einberufen. Zu seinen Pflichten gehört es die Gläubiger zu informieren. Die entscheidenden Befugnisse in der Sanierung und Restrukturierung aus § 5 SchVG aber hat er nicht. Er kann insbesondere nicht einer Veränderung der Fälligkeiten von Zinsen und Hauptforderung, einem Swap, einer Stundung, einem Kündigungsverzicht, der Freigabe der Sicherheiten usw. zustimmen. Das aber sind ja die wesentlichen Werkzeuge in der Sanierung. So muss man sagen, dass dieser gV hier nicht viel Sinnvolles beitragen kann.

Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte fordern, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen, der starke Befugnisse hat. Nur so kann der gemeinsame Vertreter die Ansprüche und Interessen der Anleihegläubiger wirksam durchsetzen.