SeniVita Sozial mit Ergebniswende – Teilnachzahlung der nachzuholenden Genussschein-Vergütung erfolgt Ende Juni

Die SeniVita Sozial gGmbH (SVS) hat nun auch den Halbjahresabschluss (nach HGB, Stichtag 30.06. 2018) festgestellt. Ergebnis: endlich wieder ein Überschuss. Das hat Folgen für Genussrechts- und Genussscheininhaber der SVS.

Demnach hat die gemeinnützige Gesellschaft nach dem verlustträchtigen Vorjahr die Ergebniswende geschafft und wieder einen Überschuss erzielt. Damit kann auch die 2017 zu verbuchende Verlustteilnahme für Genussrechts- und Genussscheininhaber der SVS wieder weitestgehend ausgeglichen werden.

In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres 2018 hat SeniVita Sozial bei Erträgen von 5,5 Mio. EUR (inkl. sonstiger betrieblicher Erträge, Vorjahr: 4,4 Mio. EUR) ein Betriebsergebnis (EBIT) von 2,1 Mio. EUR (Vorjahr: 0,8 Mio. EUR) erzielt. Daraus ergibt sich ein Halbjahresüberschuss in Höhe von rund 2,0 Mio. EUR (Vorjahr: -0,2 Mio. EUR).

Auch für das Gesamtjahr 2018 erwartet die Geschäftsführung der SVS weiterhin einen Jahresüberschuss. Die SVS betreibt derzeit drei Pflegeeinrichtungen für schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie zwei Tagespflegen und zwei stationäre Pflegebetriebe. Sie erzielt zudem Grundstückserträge als Eigentümer von Pflegeimmobilien.

Für die Zukunft rechnet die SVS vor allem mit steigenden Einnahmen aus der Beteiligung an der SeniVita Social Estate AG, für die derzeit ein Börsengang noch 2019 angestrebt wird.

Erste Teilzahlung der nachzuholenden Genussschein-Vergütung Ende Juni

Es liegen nun die Voraussetzungen vor, damit Ende Juni 2019 sowohl Rückzahlungen der gekündigten Genussrechte/Genussscheine erfolgen als auch eine erste Teilzahlung der nachzuholenden Genussscheinvergütung (für 2017) geleistet werden können.

Die genauen Termine, die Reihenfolge der Rückzahlungen sowie der Umfang der Nachzahlung werden derzeit mit den Wirtschaftsprüfern abgestimmt und veröffentlicht, sobald sie festgelegt sind.

Die Zahlung der am 27. Mai 2019 für 2018 fälligen Genussscheinvergütung kann und darf erst dann erfolgen, wenn die Nachzahlungen für 2017 in vollem Umfang geleistet sind. Um dies schnellstmöglich umsetzen zu können, wird bis Jahresende 2019 eine weitere Nachzahlung angestrebt.