BGH beendet Musterverfahren gegen EY im Fall Wirecard

Ehemaliger Firmensitz der Wirecard

Der BGH erklärt das Musterverfahren gegen EY im Falle Wirecard für unzulässig. Anlegeranwälte begrüßen die Entscheidung und wollen ausgesetzte Zivilprozesse wieder aufnehmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal endgültig für unzulässig erklärt. Damit bestätigte er eine vorangegangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Die von EY erteilten Testate für die Wirecard-Bilanzen seien keine Kapitalmarktinformationen im Sinne des damals geltenden Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes gewesen.

Die Anwälte des Musterklägers, Dr. Wolfgang Schirp, Dr. Susanne Schmidt-Morsbach und Dr. Marc Liebscher, begrüßen die Entscheidung dennoch. Sie erwarten, dass die bislang ausgesetzten Zivilverfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München nun wieder aufgenommen werden können. Dadurch könnten schneller Urteile gegen EY ergehen als im Musterverfahren, so ihre Einschätzung.

Wirecard baute sich jahrelang ein Luftimperium aus Abrechnungslösungen

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Auch der Hinweis des BGH, dass EY nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hafte, ändere nichts an ihrer Zuversicht. Die materielle Rechtslage sei Grundlage des bisherigen Vorgehens gewesen. Die Beweislage gegen EY sei aus Sicht der Anwälte erdrückend und die erforderliche Schwelle erreicht.

Für Anleger, die ihre Ansprüche bislang lediglich im Musterverfahren angemeldet, aber keine eigene Klage erhoben haben, besteht nach Angaben der Kanzlei Handlungsbedarf. Sie hätten nun drei Monate Zeit, gegebenenfalls eine eigene Klage einzureichen. Durch die bisherige Anspruchsanmeldung seien die Forderungen wirksam vor Verjährung geschützt worden, erklären die Anwälte.

Trotz der langen Verfahrensdauer sehen die Vertreter des Musterklägers die Weichen nun in die richtige Richtung gestellt. Sie rechnen damit, die Verfahren im Laufe des Jahres 2027 zu einem Abschluss bringen zu können.

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