Law Corner: Mit Stimmrechten ist schlecht‘ Handeln

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Die Law Corner von Dr. Tobias Moser, Rechtsanwalt und Partner, und Dr. Fabian Wirths, Rechtsanwalt und Associate, DMR Rechtsanwälte Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, München:

>> aus BondGuide #24-2024 vom 29. Nov. <<

Im Grundsatz ist jeder Inhaber von Anleihen berechtigt, mit seiner Stimme an einer Gläubigerversammlung teilzunehmen. Demgegenüber sieht das deutsche Schuldverschreibungsrecht bestimmte Einschränkungen vor, in denen Stimmrechte ruhen bzw. Stimmverbote bestehen. Jüngst haben zwei Entscheidungen aus Frankfurt für mehr Rechtssicherheit zu diesem Thema gesorgt.

Stimmverbote und ruhende Stimmrechte nach dem SchVG
Wann Stimmen nicht zählen, regelt § 6 SchVG. Zum einen ruht das Stimmrecht, solange die Anleihen dem Emittenten selbst oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zustehen oder für Rechnung des Emittenten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens gehalten werden. Zum anderen verbietet das Gesetz den sog. Stimmenkauf, also das Gewähren, Anbieten oder Versprechen von Vorteilen dafür, dass eine stimmberechtigte Person nicht oder in einem bestimmten Sinne abstimmt (§ 6 Abs. 2 SchVG). Gleiches gilt für den Empfänger solcher Versprechungen (Vorteilsannahme, § 6 Abs. 3 SchVG).

Anleihen, deren Stimmrechte ruhen oder die einem Stimmverbot unterliegen, sind von der Abstimmung ausgeschlossen. Richtigerweise zählen davon betroffene Anleihen auch nicht zu den ausstehenden Anleihen (§ 15 Abs. 3 Satz 4 SchVG), was Einfluss auf die Beschlussfähigkeit einer Gläubigerversammlung hat. Denn häufig wird das erforderliche Quorum von 50% der ausstehenden Anleihen bei einer ersten Anleihegläubigerversammlung verfehlt.

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Flankiert werden diese Regelungen durch das Verbot, Anleihen, deren Stimmrechte ruhen oder die verbotsbefangen sind, zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts auf Dritte zu übertragen (§ 6 Abs. 1 Satz 3, 4 SchVG)

Nehmen ruhende Stimmrechte trotzdem an der Abstimmung teil oder wird das Stimmrecht entgegen den Verbotsvorschriften ausgeübt, ist die Stimmrechtsausübung unwirksam und die Beschlüsse können unter diesem Gesichtspunkt anfechtbar sein.

Fälle aus der Praxis
Findige Emittenten unternehmen manchmal Versuche, unzulässigen Einfluss auf die Stimmenbildung der Gläubiger zu nehmen, indem sie gesetzliche Stimmverbote aktiv umgehen. Aufgehalten und aufgedeckt werden derartige Umgehungen erst, wenn Anleihegläubiger sich wehren und die Beschlüsse gerichtlich überprüfen. Zwei aktuelle Entscheidungen aus dem Jahr 2024 haben derartige Umgehungsgeschäfte festgestellt und für mehr Rechtssicherheit gesorgt.

Im Fall der PREOS GLOBAL OFFICE REAL ESTATE & TECHNOLOGY AG wurde ein erheblicher Teil der Anleihe von der Emittentin zunächst im Eigenbestand und ein weiterer Teil von der Mehrheitsgesellschafterin gehalten. Beide Sachverhalte begründen für sich für diese Anleihen Stimmverbote. Im Vorfeld mehrerer Abstimmungen der Anleihegläubiger wurden diese Anleihen dann – unter dubiosen Umständen und ohne Vorlage von Kaufverträgen – an vermeintlich Dritte übertragen. Nach freier Überzeugung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main lagen im konkreten Fall Verstöße gegen § 6 Abs. 1 S. 3 SchVG, also eine verbotene Übertragung, nahe. Jedenfalls wertete das Gericht viele Indizien in der Gesamtschau als eine bewusste Umgehung der Stimmverbote des § 6 Abs. 1 SchVG und urteilte dementsprechend gegen die Emittentin. Nach Nichtigkeit aller Beschlüsse musste die Emittentin im Juli 2024 Insolvenz anmelden.

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In einem weiteren Fall wurde ebenfalls ein wesentlicher Teil der Anleihen von der Mehrheitsgesellschafterin und mit ihr verbundener Unternehmen gehalten. Als verbundenes Unternehmen ruhten ihre Stimmen. Anstatt (wie im Fall der PREOS) die befangenen Anleihen auf einen Dritten zu übertragen, wurde stattdessen die Beteiligung der Verbundgesellschaft zur Emittentin aufgelöst und die Anteile an der Emittentin auf angebliche Dritte übertragen, um auf diesem Weg das gesetzliche Ruhen der Stimmrechte zu umgehen. Fraglich blieb bis zuletzt die Authentizität dieser Übertragung, die – wenig überraschend – erst kurz vor der Gläubigerabstimmung und im Geheimen durchgeführt worden war. Auch hier gelangte das zuständige Landgericht Frankfurt aufgrund vielfältiger Indizien zur Überzeugung einer bewussten Umgehung der gesetzlichen Stimmverbote und erklärte die Beschlüsse für nichtig.

Zu Recht kann es keinen Unterschied machen, ob die Schuldverschreibungen auf einen Dritten oder auf die Beteiligung des Emittenten der Schuldverschreibungen übertragen werden, wenn letztlich mit denselben ruhenden Stimmrechten abgestimmt werden soll und die Geschäfte vorrangig zum Zweck der Schaffung von Stimmrechten erfolgt sind. Hier kommt auch das prozessuale Instrument der sog. sekundären Darlegungs- und Beweislast zum Tragen. Danach muss der Emittent darlegen und beweisen, dass gerade keine Umgehung, sondern ein drittvergleichsfähiges Geschäft vorliegt, wenn der klagende Anleihegläubiger genug Indizien für eine Umgehung vorgetragen hat.

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Fazit
Mit den gesetzlichen Stimmverboten und der Anordnung des Ruhens des Stimmrechts schafft der Gesetzgeber ein notwendiges Korrektiv, um missbräuchlichen Gestaltungen im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung entgegenzuwirken.

Ob ein verbotenes Umgehungsgeschäft vorliegt, kann nicht pauschal, sondern immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Wie die Praxis zeigt und angesichts der Tatsache, dass handfeste Beweise für eine Umgehung kaum greifbar sind, liegt der Schwerpunkt des prozessualen Vorbringens auf Indizien, die auf eine solche Umgehung schließen lassen. Dann kommt es häufig zu einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Emittentin dafür, dass gerade kein Umgehungsgeschäft vorliegt.

Dr. Tobias Moser (li), und Fabian Wirths, RAs, DMR

Für Anleihen, die dem deutschen Schuldverschreibungsgesetz unterliegen, besteht die Besonderheit der allgemeinen Zuständigkeit der Frankfurter Gerichte. Es ist sehr zu begrüßen, dass sowohl das Landgericht Frankfurt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt mit ihren beiden Entscheidungen dem missbräuchlichen Verhalten der Emittenten Einhalt geboten und insoweit für Rechtsklarheit für die Gläubiger gesorgt haben.

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