
anwälte, GÖRG, München
Ein Vorstand ist grundsätzlich verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Sofern ein Vorstand Maßnahmen zur Anleiherestrukturierung einleitet, gerät er zwangsläufig in ein Spannungsfeld der Interessen der Gesellschafter und der Gläubiger (einschließlich der Anleihegläubiger). In der Unternehmenskrise sind die Gläubiger regelmäßig die „wirtschaftlichen Eigentümer“ des Unternehmens.
Für den Vorstand besteht die Pflicht, ein Überwachungssystem zu implementieren, um bestandsgefährdende Risiken der Gesellschaft frühzeitig erkennen zu können (§ 91 Abs. 2 AktG). Ferner hat der Vorstand den hälftigen Verlust des Grundkapitals anzuzeigen und in diesem Zusammenhang eine Hauptversammlung einzuberufen (§ 92 Abs. 1 AktG). Nicht zuletzt aus diesen Pflichten wird eine allgemeine Pflicht des Vorstands abgeleitet, bereits bei Vorliegen einer betriebswirtschaftlichen Krise Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
Bei einer Gesellschaft in der Krise, die zur Fremdkapitalfinanzierung eine Anleihe emittiert hat, konkretisiert sich die Vorstandspflicht zur Sanierung regelmäßig dahingehend, dass der Vorstand eine Anleiherestrukturierung in die Wege zu leiten hat. In Betracht kommen insoweit insbesondere Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 SchVG (z.B. Veränderung der Fälligkeit, Verringerung der Hauptforderung, Umtausch in Gesellschaftsanteile).
Fokussierung auf Gläubigerinteressen
In der Unternehmenskrise verändert sich der Einfluss der einzelnen Stakeholdergruppen innerhalb der Gesellschaft. Die Gläubiger, einschließlich der Anleihegläubiger, gewinnen an Einfluss und werden diesen bei der finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft durchsetzen. Die Gesellschafter als Eigenkapitalgeber sind hingegen „aus dem Geld“ und müssen gemeinsam mit den Gläubigern einen Weg aus der Krise finden. Hierbei werden die Eigenkapitalgeber regelmäßig erhebliche Zugeständnisse machen müssen. Aufgabe des Vorstands ist es, den Stakeholdern einen ausgewogenen Restrukturierungsvorschlag zu unterbreiten, den Weg zu einer Einigung aktiv zu moderieren und das vereinbarte Restrukturierungskonzept umzusetzen.
Vor diesem Hintergrund kann der Vorstand sein Handeln nicht mehr primär am Gesellschafterinteresse ausrichten; vielmehr hat der Vorstand sich verstärkt an den Interessen der Gläubiger zu orientieren.
Fortlaufend zu wahrende positive Fortführungsprognose
Der Vorstand hat in der Unternehmenskrise regelmäßig zu prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht. In Bezug auf eine etwaige insolvenzrechtliche Überschuldung wird er besonderes Augenmerk auf das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose legen müssen. Diese kann gegeben sein, wenn der Vorstand das Restrukturierungskonzept im geplanten zeitlichen Rahmen umsetzt.
Fazit
In der Unternehmenskrise steigen die Anforderungen an den Vorstand. Er ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zur Unternehmenssanierung in die Wege zu leiten. Wenn das Unternehmen eine Anleihe begeben hat, ist der Vorstand verpflichtet, eine Anleiherefinanzierung bzw. eine Anleiherestrukturierung in die Wege zu leiten. In der Unternehmenskrise und bei der Entwicklung des Restrukturierungskonzepts hat der Vorstand im Spannungsfeld zwischen Gesellschaftern und Gläubigern sein Handeln auch maßgeblich an den Gläubigerinteressen auszurichten.
Der Law Corner Beitrag von Dr. Christian Becker, Partner, Lutz Pospiech, Rechtsanwalt, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München