
Keine kurzfristige Besserung in Sicht bei Huber Automotive: Es geht bei der neuen Restrukturierung ans Eingemachte.
Die Huber Automotive AG gab bekannt, dass Anleihegläubigern vorgeschlagen wird, mittels eines Beschlusses der Gläubiger einen Zinsaufschub bis Endfälligkeit, einen Verzicht auf 50% der Ansprüche auf Rückzahlung sowie einen damit verbundenen Besserungsschein bis 50% nach Endfälligkeit bei positiver Ertragslage zu beschließen.
Grund hierfür sei, dass die Gesellschaft von der derzeitigen wirtschaftlich schwierigen Gesamtlage sowie von der Käufer-Zurückhaltung bei Elektrofahrzeugen weiterhin betroffen sei.
Auf Basis des derzeitigen Auftragsvolumens sei die Gesellschaft nicht profitabel und auf eine Zuführung von Mitteln von außen angewiesen. Die Emittentin gibt dabei auch bekannt, dass der Umsatz im Geschäftsjahr 2023/24 nach den vorläufigen Zahlen (vor Prüfung) ca. 38,9 Mio. TEUR betrug und damit rund 58% unter dem Umsatz des Vorjahres liege.
Der Mehrheitseigentümer sei, sofern die Anleihegläubiger einen Verzicht mit Besserungsschein erklären, bereit zu einer Schuldübernahme von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 5-10 Mio. EUR im Austausch gegen ein langfristiges, zinsfreies Darlehen mit Rangrücktritt zwischen ihm und der Gesellschaft, um diese fälligen Verbindlichkeiten in langfristige, nachrangige Darlehensverbindlichkeiten zu wandeln.
Entstehen darüber hinaus in Zukunft noch weitere Bilanzverluste, verpflichtet sich der Mehrheitseigentümer über den Rangrücktritt hinaus einen Forderungsverzicht mit Besserungsschein für seine Darlehensansprüche auszusprechen.
Weiterhin sei ein (Teil-)Verkauf von aktivierten Projekten angestrebt und/oder der Einstieg eines geeigneten Investors geplant, um den zukünftigen Liquiditätsbedarf zu decken.
Die Anleihegläubiger sollen entsprechend dem Beschlussvorschlag auf 50% des Anspruchs auf Rückzahlung unter der Anleihe verzichten. Sämtliche ausstehenden und zukünftig entstehenden Zinsen sollen endfällig sein, wobei die Zinsen ab 16. April 2025 nur noch auf den weiterhin bestehenden Anspruch entstehen.
Zugleich werde ein Besserungsschein mit einem Aufleben der Forderungen gewährt, sofern die Emittentin in den Jahren 2027 bis 2037 einen Bilanzgewinn (ohne Berücksichtigung außerordentlicher Ereignisse) von mehr als 1 Mio. EUR ausweist. Zudem solle eine Entschädigung für den Zinsverlust gewährt werden.
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