FCR-Bilanz von 2020 nunmehr mit Testat klinisch rein

Fast drei Jahre prüfte die BaFin an der 2020er Bilanz der FCR Immobilien ‚anlassbezogen‘. Ergebnis ist eine Nullnummer – nichts zu beanstanden.

Die Finanzaufsicht BaFin habe die Anlassprüfung abgeschlossen, die sie bei der FCR Immobilien AG zum verkürzten Abschluss zum 30. Juni 2020 und zum zugehörigen Zwischenlagebericht durchgeführt hat. Das Ergebnis: Es gab keine Fehlerfeststellung zu den in der Prüfungsanordnung aufgeführten Anhaltspunkten.

Die BaFin hatte am 8. Juli 2022 die Anlassprüfung des verkürzten Abschlusses zum 30. Juni 2020 und des zugehörigen Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr 2020 angeordnet. Geprüft wurde unter anderem, ob die Rechnungslegung den internationalen Vorschriften (Internationale Financial Reporting Standards – IFRS) entspreche.

Es war im Übrigen das erste volle Jahr bei der FCR nach Umstellung von HGB auf IFRS. Dies geschah u.a. vor dem Hintergrund des Uplistings der Aktien von Scale in den General Standard seinerzeit.

FCR endlich durch mit 2020

Im BaFin-Deutsch:

Hat die BaFin konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung, muss sie eine anlassbezogene Prüfung bei dem betroffenen Unternehmen einleiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das WpHG (§ 107 Absatz 1 Satz 1). An die für die Prüfung relevanten Informationen darf die BaFin keine überhöhten Anforderungen stellen. Bloße Vermutungen oder reine Spekulationen reichen dagegen nicht aus. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften können beispielsweise jedoch aus einer Medienberichterstattung oder durch Hinweisgeber entstehen.

Die BaFin kann ihre Prüfungseinleitungen auch bekannt machen, nämlich dann, wenn ein öffentliches Interesse daran bestehe (§ 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG). Bei einer Anlassprüfung hingegen soll eine Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig erfolgen. Mit der Bekanntmachung einer Prüfungseinleitung mache die BaFin die Arbeit ihrer Bilanzkontrolle transparent. Dies bedeutet aber nicht schon gleich, dass eine Rechnungslegung fehlerhaft sei oder die Fehlerhaftigkeit voraussichtlich festgestellt wurde oder werden wird.

Nicht in allen Fällen erhärten sich die zunächst plausibel erscheinenden Anhaltspunkte im Laufe der Prüfung. Die Prüfung werde dann ohne Fehlerfeststellung beendet. Hat die BaFin eine Prüfungsanordnung bekanntgemacht, dann teilt sie dem Kapitalmarkt auch mit, dass eine Prüfung keine Beanstandungen ergeben habe.

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