Aktionärsrechte bleiben Aktionärsrechte – auch in der virtuellen Hauptversammlung: Die DVFA Kommission Governance & Stewardship begrüßt die deutlichen Anpassungen, die in dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommen wurden. Insbesondere sind nachfolgende Inhalte positiv hervorzuheben und führen zu einer sinnvollen Stärkung der Rechte der Aktionäre:
– Ein Rede-, Frage- und Auskunftsrecht im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung, analog der bestehenden Generaldebatte.
– Die Einrichtung eines virtuellen Wortmeldetischs ab Beginn der Hauptversammlung, damit wird ein sogenanntes „Windhundrennen“ vier Tage vor der Versammlung ausgeschlossen, das weder im Interesse der Aktionäre noch der Emittenten gewesen wäre.
– Antragsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation in der Hauptversammlung
– Einreichung von Stellungnahmen von Aktionären vor der Hauptversammlung, die für sämtliche Aktionäre zugänglich sind.
– Möglichkeit für Emittenten, Aktionärsfragen bereits im Vorfeld der HV für alle Aktionäre transparent zu beantworten, um das Hauptfeld der Fragen in der Versammlung zu entzerren. Ebenso ist zu begrüßen, dass Nachfrage- sowie Fragerechte zu neuen Sachverhalten bis in die Hauptversammlung hinein zumindest auf elektronischem Wege gewährt werden
Allerdings enthält der Regierungsentwurf zwei zentrale Aspekte, die es aus Investorensicht weiterhin nachzubessern gilt:
– Laufzeit des Satzungsvorbehalts (§ 118a Absätze 3 – 5 AktG-E)
Wir begrüßen, dass die Entscheidung über das Format der Hauptversammlung klar den Aktionären vorbehalten bleibt. Wir unterstützen daher nachdrücklich den Vorschlag, dies per Satzungsbeschluss mit einer qualifizierten Mehrheit von 75% und einer Mindestquote von 25% der nicht die Hauptversammlungs-Mehrheit in den letzten drei Jahren vertretenden Großaktionäre des in der Hauptversammlung vertretenen Kapitals feststellen zu lassen.
Allerdings erachten wir die unverändert vorgeschlagene Gültigkeit von bis zu fünf Jahren eines solchen Beschlusses weiterhin für nicht gerechtfertigt. Eine regelmäßigere, z.B. jährliche, Abstimmung über Format und Durchführung erscheint stattdessen deutlich näher an den Interessen der Aktionäre orientiert, da Vorstand und Aufsichtsrat somit häufiger um die Zustimmung zu einer virtuellen Hauptversammlung zu werben haben.
– Bestehendes Aktienrecht für HV-Saison 2023 ausreichend (§ 26 EGAktG-E) – keine Notwendigkeit für Sonderregelung
Mit Auslaufen der COVID-Notgesetzgebung entsteht aus unserer Sicht keine Regelungslücke und durch die Rückkehr in das bisherige aktienrechtliche Hauptversammlungsregime bleibt ausreichende Rechtssicherheit bestehen. Eine Eilbedürftigkeit ergibt sich daher mit Blick auf die Hauptversammlungssaison 2023 nicht.
Gerade nach zwei bzw. drei Jahren nahezu ausschließlich virtuell durchgeführter Hauptversammlungen erscheint es aus unserer Sicht geboten, über die künftigen Hauptversammlungsformate ausführlich im Rahmen einer Präsenz-Hauptversammlung im Jahr 2023 zu beraten.
Der Regierungsentwurf räumt ausdrücklich die Möglichkeit ein, einen notwendigen Satzungsbeschluss auch in einer Präsenzversammlung abzuhalten. Dies halten wir aufgrund der weitreichenden Auswirkungen eines solchen Beschlusses und des erwartbaren Diskussionsbedarfs für angemessener. Auch vor dem Hintergrund, dass Unternehmen andernfalls ihre Hauptversammlungen von 2020 – 2028 ausschließlich in virtueller Form abhalten könnten, erinnern wir auch an die Begründung des Rechtsausschusses zur Verlängerung der COVID-Notgesetzgebung. Diese hebt hervor, dass gerade bei Wegfall der pandemiebedingten Einschränkungen eine Rückkehr zum Präsenz-Format angestrebt werden sollte.
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