Elektronische Schuldverschreibungen und das ausstehende Gesetzesvorhaben

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Auch wenn der Gesetzesentwurf zu elektronischen Schuldverschreibungen trotz des Eckepunktepapiers des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 7. März 2019 noch eine Weile dauern wird und auch ICOs, STOs, IDOs… eher selten sind, nehmen die Themen Digitalisierung und Tokenisierung am Kapitalmarkt weiter an Fahrt auf. Ein aktueller Treiber ist das Kryptoverwahrgesetz: Wer Krypto-Assets verwahren kann, möchte solche auch für die Kunden einbuchen. Wenn seriöse Adressen Krypto-Assets verwahren, könnten Anleger und Emittenten aber auch Emissionsbanken vermehrt Interesse an solchen Krypto-Assets gewinnen. Auch gehen Nachbarländer, vor allem die Schweiz, mit großem Tempo voran.

Was sind aber die Herausforderungen zum Beispiel bei elektronischen Schuldverschreibungen und wieso lässt der Gesetzesentwurf auf sich warten?

Die wenigen emittierten Token-Anleihen zeigen deutlich, dass es dringend rechtlicher Regelungen bedarf. Schuldverschreibungen als Token bedürfen eines Nachrangs, um kein Einlage- und Kreditgeschäft zu sein. Die Verwahrung erfolgt bislang nicht bei der eigenen Depotbank. Für Zinszahlungen ist es erforderlich, ein gesondertes Geld/FIAT-Konto zu registrieren. Gerade die Vorteile des Effektengiroverkehrs, bei dem das Depot und das Wertpapier korrespondierende Zahlungen und auch Informationen leiten, können nicht genutzt werden. Die Bundesministerien haben in ihrem Eckpunktepapier vom 7. März 2019 aufgezeigt, was sie als Herausforderungen sehen und ihnen wichtig ist. Es ist das erklärte Ziel, Anlegerschutz zu bieten und im Zivil- und Aufsichtsrecht die notwendige Rechts- und Anwendungssicherheit zu schaffen.

Die wesentlichen Themen sind wie folgt:

Registerführer: Elektronische Wertpapiere werden wirksam mit der Eintragung in ein Register; dies tritt an die Stellung der Hinterlegung der Urkunden. An die Verlässlichkeit des Registerführers und die Richtigkeit des Registerinhalts sind hohe Anforderungen zu stellen. Nach der Vorstellung des Eckpunktepapiers soll das Register grundsätzlich staatlich geführt oder unter staatlicher Aufsicht stehen.

Krypto-Assets, die sich als Wertpapiere qualifizieren und an einer Börse gehandelt werden, müssen als Registerführer nach den aktuellen CSDR wohl sogar eine Wertpapiersammelbank wählen.

Eine Führung des Registers beim Emittenten oder einem durch ihn beauftragten Dritten soll – vorbehaltlich der CSDR – möglich sein, wenn Manipulationsmöglichkeiten technisch ausgeschlossen sind, also die Authentizität und Integrität der Wertpapiere in gleicher Weise sichergestellt ist wie durch bewährte Systeme und Verfahren.

Verwahrung: Die Verwahrung ist mit dem Kryptoverwahrgesetz bereits positioniert und einige Banken sehen dies als Chance, ihren Kunden eine umfassende Depotführung für alle Assetklassen anzubieten.

Anlegerschutz: Es wird wichtig, dass das Vertrauen der Anleger in die Produkte nicht sofort verspielt wird und die Produkte dem breiten Privatanleger erst zugänglich sind, wenn ein ausreichender Schutz besteht. Das Eckpunktepapier stellt insofern offen die Frage, unter welchen Bedingungen Krypto-Assets für Privatanleger geöffnet werden sollen. Es dürfte aber verfehlt sein, hier ein allgemeines Verbot auszusprechen, wenn die Produkte nur eine andere Art der technischen Aufsetzung im Vergleich zu heutigen Anleihen, Genussscheinen, Fondsanteilen und Aktien darstellen. Insofern ist es wichtig, schnell klare Regeln zu schaffen. Allerdings dürfte es zu eng sein, dass Übertragungen nur über den Emittenten erfolgen dürfen, um eine Dokumentation gegenüber dem Anleger zu sichern.

Gutgläubiger Erwerb: Zentrale Elemente sind sicher, wie Übertragungen und insbesondere gutgläubige Erwerbe möglich sind, um Übertragungen umfassend wirksam auszugestalten. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass der gutgläubige Erwerb von Wertpapieren im Effektengiro zwar faktisch akzeptiert wird, die rechtlich sichere Begründung jedoch fehlt; die Fiktion als Sache und damit Gleichstellung mit heutigen Regelungen genügt nicht.

Wer übernimmt welche Rolle?

Wie es derzeit aussieht, werden auch die traditionellen Banken in das Kryptoverwahrgeschäft einsteigen, um ihren Kunden einen Depotservice für alle Assetklassen zu bieten. Da die Regelungen möglichst technikneutral ausgestaltet werden sollen, ist auch davon auszugehen, dass die Techniken und Emissionen mehr und mehr ineinander verschwimmen und austauschbar werden. Den Kunden wird voraussichtlich gar nicht interessieren, welche Technik angewendet wird; er will eine attraktive Anlage zeichnen und in ein seröses Depot einbuchen können.

Die Frage ist jedoch, wer neben der Clearstream Banking AG um die Registerführerschaft buhlen wird. Dies können sowohl die Emissionsbanken selbst sein, aber auch Zahlstellen und unabhängige Servicedienstleister könnten diese Tätigkeit übernehmen.

Intermediäre werden zwar nach der Idee der Blockchain und Dezentralisierung nicht gebraucht. Allerdings werden die Depotbanken aus Compliance-Gründen Intermediäre oder Serviceanbieter benötigen bzw. gern sehen. Deren Aufgabe wird sein, die Einhaltung von Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung sicherzustellen. Depotbanken könnten Krypto-Assets, die direkt von Emittenten geliefert werden, daher ablehnen. Diese Intermediäre und Serviceanbieter könnten damit auch eine wichtige Aufgabe im Anlegerschutz übernehmen, um sicherzustellen, dass Anleger die notwendigen Informationen erhalten und die Risiken der Produkte zumindest ansatzweise verstehen. Auch wird der Staat noch überlegen, an welcher Stelle Steuern abzuführen sind.

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Hinweis: Dieser Artikel ist aus dem aktuellen BondGuide 13-2020 von letztem Freitag.

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