„Höhere Transparenzpflichten, ob freiwillig oder vorgeschrieben, stellen die Euroboden nach wie vor nicht vor die geringsten Herausforderungen” – Interview mit Martin Moll, Euroboden, und Kai Jordan, mwb fairtrade

Euroboden GmbH: Kündigung der 7,375 % Anleihe 2013

BondGuide: Welche Rolle interpretieren Sie für die mwb fairtrade hierbei: Dienen Sie dem Investor oder dem Emittenten?
Jordan: Wir verstehen uns als Brücke zwischen Investor und Emittenten – als solche müssen wir einen Interessenausgleich herbeiführen. In dieser Mittlerrolle sollen sowohl Investoreninteressen berücksichtigt werden als auch die des Emittenten. Insofern sehen wir uns in diesem Belang im regelmäßigen Dialog.
Moll: Mit Anleihe I 2013/18 sind wir seit nunmehr vier Jahren am Kapitalmarkt erfolgreich – mit Anleihe II folgen weitere bis zu fünf Jahre. Es ist ein strategisches Ziel von Euroboden, auch langfristig dem Kapitalmarkt treu zu bleiben. Daher ist eine „Nach-mir-die-Sintflut-Einstellung“, wie Sie zuvor formulierten, ohnehin kein akzeptables Verhalten für Euroboden.

‚Wir interpretieren unsere Rolle als in regelmäßigem Dialog mit dem Kapitalmarkt und dem Emittenten zu sein – als Brücke‘
[Kai Jordan, mwb fairtrade]

BondGuide: Nun haben ausgewählte Emittenten schon bei ihrer Emission einen gemeinsamen Vertreter festschreiben lassen – nur für den Fall eines Falles. War das überlegenswert für Sie?
Moll: Ehrlich gesagt nicht wirklich. Es sendet in der Öffentlichkeit nicht eben ein positives Signal aus, wenn man bereits bei der Emission für einen möglichen Ernstfall AGV plant. Ich denke auch, dass es sich nicht um eine vertrauenbildende Maßnahme handelt.

EUROBODEN GmbH gibt weitere Details der geplanten neuen Anleihe bekannt

BondGuide: Eine AGV kann auch einberufen werden, um über positive Dinge abzustimmen, z.B. eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit. Wahrscheinlich hat jeder von uns eine Lebensversicherung – und plant trotzdem nicht für sein baldiges Ableben.
Moll: Den Punkt muss ich Ihnen lassen, allerdings haben wir die Thematik mit der vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit bereits gleich bei der Emission durchdacht und eingebaut. Nach drei Jahren könnten wir erstmals zu 102% vorzeitig kündigen, nach vier Jahren zu 101%.
Jordan: Um der Wahrheit die Ehre zu geben, fallen mir an dieser Stelle ad hoc auch keine weiteren positiven Umstände für die Einberufung einer AGV ein. Egal, was es auch ist: Muss man eine AGV ansetzen, liegt eine Störung vor hinsichtlich der Anleihebedingungen. Dazu gehört sogar, dass Emittent und Bank bei Auflegung der Anleihe eben eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit womöglich nicht durchdacht haben. Vor diesem Hintergrund sollte man sich doch wohl eher darauf konzentrieren, handwerkliche Fehler gleich bei der Emission zu vermeiden.

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