Investitionsabzugsbetrag für Homeoffice & Co: Unternehmerische Investitionen in Mitarbeiter

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Im Zuge der Corona-Pandemie ist die Arbeitsform des Homeoffice für Unternehmen und Mitarbeitende gleichermaßen in den Fokus gerückt. Wer im Homeoffice tätig ist, der benötigt einen entsprechenden Arbeitsplatz, für dessen Einrichtung Investitionen notwendig sind. Weil sich die Frage nach der Kostenübernahme stellte, hat der Gesetzgeber entsprechende Gesetze erlassen und die Homeoffice-Pauschale sowie den Investitionsabzugsbetrag entwickelt, durch die Mitarbeitende und Unternehmen entlasten werden sollen. Von Robert Steininger*

Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB)?

Unter diesem Begriff verstehen Steuerexperten eine Rechengröße des deutschen Steuerrechts, die den Gewinn außerhalb der Bilanz mindert. Unternehmen nehmen Investitionen in verschiedensten Bereichen vor. Einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmen gemäß § 7g EStG (Einkommensteuergesetz) bilden, um künftige Investitionen in Wirtschaftsgüter zu decken. Ein Ansammeln solcher Beträge führt zu einer Steuerstundung. Eine letzte Neureglung fand im Jahr 2016 statt.

Als finanzielle Erleichterung bei der zukünftigen Anschaffung von Wirtschaftsgütern für Unternehmen in der Coronakrise wurde der Investitionsabzugsbetrag flexibler gestaltet: So wurde etwa die dreijährige, 2020 endende Frist auf vier Jahre erweitert, also um ein Jahr verlängert. So haben Unternehmen mehr Zeit, aufgrund der Corona-Pandemie verschobene Investitionen nachzuholen.

Außerdem wird der IAB von 40 auf 50% angehoben. Zusätzlich hat der Gesetzgeber die sogenannte Gewinngrenze von 100 auf 200 TEUR erhöht. Gemeint ist hier der Gewinn vor Abzug, unabhängig von der Art des Jahresabschlusses (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Durch die veränderten Nutzungsvoraussetzungen können mehr Unternehmen den Investitionsabzugsbetrag nutzen, um etwa Ausgaben für Homeoffice-Arbeitsplätze zu decken.

Die getroffenen Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag gelten erstmals für das Steuerjahr 2020. Ist die Investition innerhalb des ersten, nach dem 31. Dezember 2019 beendeten Wirtschaftsjahres getätigt worden, gilt der Gewinn des mit dem am 3. Dezember 2018 beendeten Wirtschaftsjahres als ausschlaggebend.

Raus aus dem überfüllten Gemeinschaftsbüro, aber…

Investitionsabzugsbetrag konkret:

Wer beispielsweise im Zeitraum von 2021 bis 2023 Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen plant, der kann einen Teil der voraussichtlich anfallenden Investitionskosten schon für 2020 als Betriebsausgaben abziehen.

Wie lange die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag ihre Gültigkeit behalten, wurde bisher nicht festgelegt. Eventuell fallen sie mit der Überwindung der Corona-Pandemie und der dann wegfallenden Notwendigkeit des Homeoffice wieder weg.

Homeoffice-Pauschale für 2020 und 2021

Seit der Pandemie und dem daraufhin veränderte Jahressteuergesetz für 2020 hat sich vieles an Gesetzen und Steuern verändert. Unter anderem wurde die sogenannte Homeoffice-Pauschale für die Steuerjahre 2020 und 2021 eingeführt. Laut § 4 (5) Nr. 6 b S. 4 sowie § 9 (5) EStG (Einkommensteuergesetz) kann jede im Homeoffice tätige Person pro Tag 5 EUR, maximal aber 600 EUR jährlich als Pauschale in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Kann der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellen, darf der Mitarbeitende aber nur maximal 1.250 EUR pro Jahr steuerlich absetzen.

Hier gibt es vom Gesetzgeber ganz klare Vorgaben, wann sich die Kosten für ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden steuerlich absetzen lassen. Es muss beispielsweise zu mindestens 90% beruflich genutzt werden. Zudem darf die Einrichtung ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dienen. Bereits ein Schlafsofa kann dazu führen, dass das zuständige Finanzamt die Geltendmachung der Kosten ablehnt.

Investition in hochwertige Büroeinrichtung – wer zahlt?

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…Homeoffice kennt gewisse Regeln

Die Investitionen für Möbel im Büro und Homeoffice bilden leider immer wieder Anlass zu Unstimmigkeiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern. Gesetzlich ist der Arbeitgeber tatsächlich nur verpflichtet, für seine Mitarbeiter das technische Equipment bereitzustellen. Zum Themenkomplex Büroeinrichtung sagt der Gesetzgeber hingegen nichts. Lediglich im Rahmen des Arbeitsschutzes fallen dem Arbeitgeber bestimmte Aufgaben zu, durch die er sicherstellen muss, dass auch die im Homeoffice tätige Person vor Unfällen geschützt ist.

Für ergonomische, gesundheitsfördernde Büroeinrichtung vom Fachhändler zahlen die Unternehmen nur ungern, weil sich eine solche Investition schnell im vierstelligen Euro-Bereich bewegen kann. Es gab in der Vergangenheit immer wieder Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Kostenfrage und auch die Gerichte haben bisher keine eindeutigen Urteile gesprochen.

Hier heißt es deshalb, gut zu verhandeln und deutlich zu machen, dass ein hochwertiger Bürostuhl oder ein höhenverstellbarerer Schreibtisch, wie sie von Büromöbel-Experten empfohlen werden, eine für Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen nützliche Investition ist. Immerhin wird durch eine hochwertige Büroeinrichtung gewährleistet, dass der im Homeoffice Tätige seine Arbeit effizient und ohne krankheitsbedingte Unterbrechungen ausüben kann.

Wer bei der Büroarbeit im wahrsten Sinne die richtige Haltung bewahrt, verringert das Risiko von Verspannungen, Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen. Auf diese Weise bleibt die Konzentrationsfähigkeit länger erhalten, was sich in deutlich besseren Arbeitsergebnissen niederschlägt. Die Kostenbeteiligung kann also mit Recht als nachhaltige Investition in die Arbeitskraft des Mitarbeitenden und in den Erfolg des Unternehmens bezeichnet werden.

Im Idealfall kennt man sich im Steuerrecht aus und kennt die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag. Dann kann man den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass sich eine solche Investition über den schon erwähnten Investitionsabzugsbetrag gut kompensieren lässt. Obwohl die Corona-Pandemie ohne Vorankündigung über die Wirtschaft hereingebrochen ist, haben viele Unternehmen schon früher Rücklagen für zukünftige Investitionen gebildet. Diese können jetzt dafür sorgen, dass die Umstellung auf eine Tätigkeit im Homeoffice ohne finanzielle Zusatzbelastungen funktioniert.

*) Robert Steininger ist Fachautor für u.a. Anlagestrategien und publiziert regelmäßig zu Fachthemen wie Online- und Investment-Strategien, Glücksspielthemen, Krypto und Verhaltensanalyse