Das erleichterte Prospektformat des EU-Wiederaufbauprospekts

Ingo Wegerich & Elena Recklin, Luther RAs

Law Corner von Ingo Wegerich, Rechtsanwalt und Partner, und Elena Recklin, Rechtsanwältin, beide Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Zur raschen Bewältigung der schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist es nach Auffassung der EU-Kommission wichtig, Maßnahmen einzuführen, die Investitionen in die Realwirtschaft erleichtern, eine rasche Rekapitalisierung von Unternehmen in der Union ermöglichen und Emittenten in einem frühen Stadium des Erholungsprozesses den Zugang zu öffentlichen Märkten eröffnen. Zu diesem Zweck wurde nun der „EU-Wiederaufbauprospekt“ eingeführt.

Der EU-Wiederaufbauprospekt soll für Emittenten leicht zu erstellen, für Anleger — insbesondere Kleinanleger —, die Emittenten finanzieren wollen, leicht zu verstehen und für die zuständigen Behörden leicht zu prüfen und zu billigen sein.

Die Kommission der Europäischen Union hatte am 24. Juli 2020 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Prospektverordnung im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Pandemie veröffentlicht. Am 11. Februar 2021 haben das Europäische Parlament sowie am 15. Februar 2021 der Rat der Europäischen Union diesem Vorschlag der Europäischen Kommission in modifizierter Fassung zugestimmt. Die neue Verordnung wurde am 26. Februar 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (VO(EU) Nr. 337/2021, ABl. L 68). Diese Verordnung ist am 18. März 2021 in Kraft getreten.

Welche Unternehmen können den EU-Wiederaufbauprospekt nutzen?
– Emittenten, deren Aktien mindestens während der vergangenen 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und die Aktien emittieren, die mit den vorhandenen zuvor begebenen Aktien fungibel sind;
– Emittenten, deren Aktien mindestens während der vergangenen 18 Monate ununterbrochen auf einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, vorausgesetzt, dass ein Prospekt für das Angebot dieser Aktien veröffentlicht wurde, und die Aktien emittieren, die mit bereits zuvor begebenen Aktien fungibel sind;
– Anbieter, deren Aktien bereits seit mindestens den vergangenen 18 Monaten ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind.

KMU-Wachstumsmarkt Scale der Frankfurter Wertpapierbörse
Einziger KMU-Wachstumsmarkt in Deutschland ist seit dem 16. Dezember 2019 das Segment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse. Emittenten, deren Aktien seit dem 16. Dezember 2019 ununterbrochen im Segment Scale gehandelt werden, können daher frühestens ab dem 16. Juni 2021 den EU-Wiederaufbauprospekt in Anspruch nehmen, da erst zu diesem Zeitpunkt die 18-Monats-Frist abgelaufen sein wird.

Begrenzung des Emissionsvolumens
Emittenten dürfen einen EU-Wiederaufbauprospekt nur unter der Bedingung erstellen, dass die Zahl der Aktien, die angeboten werden soll, sofern zutreffend, zusammen mit der Anzahl der Aktien, die über einen Zeitraum von 12 Monaten bereits über einen EU-Wiederaufbauprospekt angeboten worden sind, nicht mehr als 150% der Aktien ausmacht, die zum Datum der Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts zum Handel an einem regulierten Markt bzw. an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. Der genannte Zeitraum von 12 Monaten beginnt am Tag der Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts. Die maximale Zahl von 150% der Aktien kann somit bis zum Ende der Geltungsdauer des EU-Wiederaufbauprospekts alle zwölf Monate über einen EU-Wiederaufbauprospekt in Anspruch genommen werden.

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Aufmachung des EU-Wiederaufbauprospekts
Der EU-Wiederaufbauprospekt soll eine maximale Länge von 30 DIN-A4-Seiten haben. Die Zusammenfassung und die Informationen, die durch Verweis aufgenommen wurden, sind auf diese Höchstlänge nicht anzurechnen. Die Zusammenfassung soll selbst eine maximale Länge von zwei DIN-A4-Seiten haben. Der EU-Wiederaufbauprospekt soll in einer Weise präsentiert und aufgemacht sein, die leicht verständlich ist.

Der neue Anhang Va sieht folgende verkürzte Mindestangaben vor:

I. Zusammenfassung
II. Name des Emittenten, Land der Gründung, Link zur Website des Emittenten
III. Verantwortlichkeitserklärung und Erklärung zur zuständigen Behörde
IV. Risikofaktoren
V. Abschlüsse
VI. Dividendenpolitik
VII. Trendinformationen
VIII. Bedingungen des Angebots, feste Zusagen und Zeichnungsabsichten sowie wesentliche Merkmale der Übernahme und Platzierungsvereinbarungen
IX. Wesentliche Informationen zu den Aktien und zu deren Zeichnung
X. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse
XI. Erhalt staatlicher Beihilfen
XII. Erklärung zum Geschäftskapital
XIII. Kapitalausstattung und Verschuldung
XIV. Interessenkonflikte
XV. Verwässerung und Aktienbesitz nach der Emission
XVI. Verfügbare Dokumente

Die Emittenten können dabei entscheiden, in welcher Reihenfolge die angegebenen Angaben im EU-Wiederaufbauprospekt geführt werden.

Bei den Trendinformationen sind u.a. Informationen über die kurz- und langfristige finanzielle und nichtfinanzielle Geschäftsstrategie und die entsprechenden Ziele des Emittenten, auch, falls einschlägig, eine Bezugnahme von nicht weniger als 400 Worten über die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Emittenten und eine Vorausschau auf die Auswirkungen auf denselben aufzunehmen. Im Rahmen der Zusammenfassung ist ebenfalls – falls zutreffend – eine mindestens 200 Wörter umfassende spezifische Darlegung der geschäftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Emittenten aufzunehmen.

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Gänzlich neu ist die Erklärung, ob der Emittent im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung in gleich welcher Form staatliche Beihilfen erhalten hat, sowie zu welchem Zweck, über welches Instrument und in welcher Höhe staatliche Beihilfen gewährt wurden und ob sie an Bedingungen geknüpft sind und gegebenenfalls an welche.

Dagegen sind im Vergleich zu dem bereits in der Prospektverordnung verankerten vereinfachten Prospekt für Sekundäremissionen u.a. die Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Emittenten, Angaben zu den wesentlichen Verträgen, zu den Gewinnprognosen oder -schätzungen, zu den Hauptaktionären, zu den Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen des Emittenten und zu den Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren im EU-Wiederaufbauprospekt nicht offenzulegen.

Prüfung und Billigung
Abweichend von der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen ist die Frist bei einem EU-Wiederaufbauprospekt auf sieben Arbeitstage verkürzt. Neu ist auch, dass der Emittent die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum, zu dem der Antrag auf Billigung gestellt werden soll, zu unterrichten hat.

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Zeitliche Begrenzung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt
Da die Regelung des EU-Wiederaufbauprospekts auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, läuft die einschlägige Regelung am 31. Dezember 2022 aus. Für EU-Wiederaufbauprospekte, die zwischen dem 18. März 2021 und dem 31. Dezember 2022 Gebilligt wurden, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem 31. Dezember 2022, je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin die Bestimmungen des Artikels 14a der Prospektverordnung.

Fazit
Die Einführung eines verkürzten Prospektformats zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID- 19-Pandemie ist grundsätzlich zu begrüßen. Damit werden die regulatorischen Hürden der Prospekterstellung gesenkt. Zudem wird für Emittenten insbesondere die Zeitersparnis bei der Erstellung eines EU-Wiederaufbauprospekts von Interesse sein, da Kapitalerhöhungen deutlich schneller durchgeführt werden können als bisher. Es bleibt jedoch nicht nachvollziehbar, warum dieses Prospektformat nur für Eigenkapital und nicht für Fremdkapital anwendbar sein soll – das vereinfachte Prospektformat für Sekundäremissionen gilt demgegenüber sowohl für Eigen- wie auch für Fremdkapital.

Haben Sie Fragen zum neuen 30-Seiten-Prospektformat? Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an kurzprospekt@luther-lawfirm.com. Ihre Anfrage wird vertraulich behandelt.

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