LEEF Blattwerk Anleihe 2026/31 ist zubereitet

Der Hersteller innovativer Produkte aus Palmblättern hat seine zweite Anleihe kredenzt: LEEF Blattwerk 2026/31, Kupon 7,25%.

Gesetzliche Regularien

Ab August 2026 greift die Verpackungsverordnung (PPWR). LEEF bietet für ein komplexes Thema einfache Lösungen für Gastronomie & Co.

Breites Portfolio

Mit 800+ Artikeln ist LEEF Vollsortimenter und fungiert als kundenorientierter One-Stop-Shop. Einer für alles – Hauptsache nachhaltig.

ESG & Performance

LEEF versteht seine Anleihe als renditestarken Baustein mit ESG-Fundament – als zukunftsorientierte Beimischung im diversifizierten Portfolio.

LEEF: ästhetisch anspruchsvolles Geschirr aus nachhaltig geernteten Palmblättern

Ästhetisch anspruchsvolles Geschirr aus nachhaltig geernteten Palmblättern

Breites Kundenspektrum

LEEF beliefert B2C, B2B sowie B2B2B, vom amazon-Kunden in Europa bis zum Schiffscontainer zum Distributor ohne nationale Grenzen.

Eigene Entwicklungen, eigene IP, eigene Patente

Die Palmblattexpertise hat exklusive Produkte hervorgebracht, die (wo immer möglich) patentiert sind oder sich im Patentierungsprozess befinden.

Kapitalmarkterfahrung

Die LEEF Blattwerk GmbH Anleihe 2026/31 ist bereits die zweite Anleihe im Kapitalmarkt. Ein erfahrenes Finanzteam sichert einen soliden Fokus auf den Kapitalmarkt.

Interessierte Anleger können die LEEF Blattwerk GmbH Anleihe 2026/31 (DE000 A460QN 5) ab einer Mindestsumme von 1.000 EUR vom 2. März bis 26. Februar 2027 (12 Uhr) direkt von der LEEF Blattwerk GmbH erwerben.

LEEF 2023/28

LEEF 2023/28

Hierzu müssen Sie ihre Kaufanträge entweder unter Verwendung des bereitgestellten Links zur digitalen Zeichnungsstrecke oder des verfügbaren Zeichnungsscheins während des Angebotszeitraums der Emittentin mittels Brief (Dortustr. 48, 14467 Potsdam) oder E-Mail (invest@leef.bio) zusenden und den Kaufpreis ggf. zuzüglich Stückzinsen für die Schuldverschreibungen, die Sie erwerben möchten, auf ein Verrechnungskonto der Emittentin einzahlen. Mit der Zusendung des Kaufantrags verzichten Anleger gemäß § 151 Absatz 1 BGB auf einen Zugang der Annahmeerklärung.

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