EILMELDUNG: auch Singulus nicht beschlussfähig in erster AGV

SINGULUS TECHNOLOGIES

Die durchgeführte Abstimmung ohne Versammlung betreffend die 12-Mio.-EUR-Inhaber-Teilschuldverschreibungen, DE000 A2AA5H 5 war nicht beschlussfähig.

Und zwar, da das erforderliche Quorum von 50% der ausstehenden Schuldverschreibungen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG) nicht erreicht wurde.

Der Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES AG und Notar Dr. Olaf Gerber mit Amtssitz in Frankfurt am Main als Abstimmungsleiter werden deshalb alle Inhaberinnen und Inhaber der Schuldverschreibungen in Kürze zu einer zweiten Gläubigerversammlung einladen.

Die Einladung wird im Bundesanzeiger und auf der Homepage www.singulus.de unter der Rubrik Credit Relations veröffentlicht werden.

SINGULUS TECHNOLOGIES habe bereits – dies wurde vor Kurzem bereits berichtet – mit den Inhabern von über 25% des gesamten Anleihevolumens in Höhe von 12,0 Mio. EUR eine Einigung über die Anpassung wesentlicher Bedingungen der Anleihe erzielt.

Diese Einigung sieht eine Verlängerung der Laufzeit um weitere fünf Jahre bis zum Juli 2026, eine Reduzierung der Zinszahlungen für diese neue Laufzeit und einen erhöhten Rückzahlungsbetrag vor.

Zur wirksamen Änderung der Anleihebedingungen lud die Gesellschaft kurzfristig alle Inhaber der Schuldverschreibungen (Anleiheinhaber) zu den erforderlichen Abstimmungen ein.

SINGULUS TECHNOLOGIES AG: Erfolgreiche Durchführung der Kapitalerhöhung im Umfang von 10 % des Grundkapitals

Singulus bat die Anleihegläubiger daher zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums von Mittwoch, den 07. April, 0 Uhr (MESZ), bis Freitag, den 9. April, 2400 Uhr (MESZ).

Der Beschlussgegenstand zur Abstimmung beinhaltete die Beschlussfassung über die Verlängerung der Laufzeit der Anleihe, die Anpassung der Verzinsung während der verlängerten Laufzeit sowie die Erhöhung des Rückzahlungsbetrags.

Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG bittet die Anleihegläubiger, an der Abstimmung teilzunehmen und im Sinne der Gesellschaft den Beschlussvorlagen zuzustimmen.

Hintergrund: Auf der ersten AGV muss ein sog. Quorum von 50% erreicht werden, d.h. 50% des Anleihegläubiger-Kapitals muss an der Abstimmung teilnehmen. Das wären aktuell ca. 6 Mio. EUR. Bei einer zweiten AGV reichen dann 25%.