ABO Energy: Rechte abgeben ohne Plan? Warum Bondholder NEIN sagen müssen

Die Beschlussvorschläge der ABO Energy verlangen erhebliche Zugeständnisse, aber ohne ausreichende Informationsgrundlage. Das kann so nicht funktionieren. Von Dr. Marc Liebscher*

Die ABO Energy GmbH & Co. KGaA hat die Inhaber des 80 Mio. EUR Green Bonds 2024/29 (DE000 A3829F 5) zur Abstimmung ohne Versammlung vom 10. bis 12. Februar 2026 aufgefordert. Die Beschlussvorschläge greifen tief in die Rechte der Bondholder ein – und das, obwohl wesentliche Informationen noch fehlen. Bondholder können nicht zustimmen.

1. Aufgabe zentraler Gläubigerrechte – ohne Sanierungsgutachten nicht zustimmungsfähig

Die ABO Energy will von den Anleiheinhabern:

– die Streichung der Negativverpflichtung,
– vorübergehenden und endgültigen Verzicht auf Kündigungsrechte,
– die vollständige Streichung eines zentralen Kündigungsrechts,
– sowie die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, der Stillhaltevereinbarungen abschließen und Sanierungsverhandlungen führen soll.

Bondholder haben mehr als Statistenstatus

Diese Eingriffe wären selbst bei vollständiger Transparenz schwer zu rechtfertigen. Doch aktuell liegt nicht einmal ein Entwurf des Sanierungsgutachtens von EY-Parthenon vor. Aber: Ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Lage und der Sanierungsfähigkeit kann kein professioneller Investor solche Rechte aufgeben.

2. Zweifel an der Wirksamkeit der Nachrangklausel – Chance auf bessere Rechtsposition

Die Nachrangklausel in Ziffer 11.1 der Anleihebedingungen ist widersprüchlich formuliert. Dieser Widerspruch kann zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen. Die Folge wäre für die Bondholder erheblich: Ihre Forderungen würden im höheren normalen Rang stehen – nicht nur nachrangig.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. plant, hierzu ein wissenschaftliches Gutachten einzuholen und bittet Anleiheinhaber in ihrem aktuellen ABO-Newsletter, sich an den Kosten zu beteiligen. Erste Einschätzungen sprechen klar gegen einen wirksamen Nachrang.

Eine 2te AGV dürfte in Präsenz stattfinden

3. Der vorgeschlagene gemeinsame Vertreter aus dem Dentons‑Verbund ist nicht unabhängig

Die Emittentin schlägt die Dentons GmbH WPG/StBG als gemeinsamen Vertreter vor. Gleichzeitig ist eine andere Dentons‑Gesellschaft bereits mandatiert, um die Schuldscheindarlehensgläubiger zu beraten. Das ist ein klarer Interessenkonflikt, denn:

– Bondholder könnten profitieren, falls die Bond-Nachrangklausel unwirksam ist;
– Schuldscheingläubiger hingegen werden sich für die Geltung der Bond-Nachrangklausel stark machen.

Eine unabhängige Vertretung der Anleiheinhaber ist bei einem solchen Interessenkonflikt nicht gewährleistet. Die Wahl dieses Kandidaten sollte abgelehnt werden.

3. Fehlende Beiträge anderer Stakeholder

Die Emittentin hat mit ihren anderen wesentlichen Gläubigern eine zeitlich beschränkte Stillhaltevereinbarung abgeschlossen. Offensichtlich werden von den anderen Gläubigern keine Rechte endgültig aufgegeben. Auch ist unklar, ob und wie sich die anderen Gläubiger/Stakeholder darüber hinaus beteiligen sollen. Dass ausgerechnet die Bondholder als erste und einzige Gruppe substanzielle Zugeständnisse machen sollen, ist weder marktüblich noch angemessen.

Green Bond ABO Energy 2024/29

Green Bond ABO Energy 2024/29

4. Fazit: Bondholder können nicht zustimmen

Die Beschlussvorschläge verlangen erhebliche Zugeständnisse, aber ohne ausreichende Informationsgrundlage, ohne erkennbare Beiträge anderer Stakeholder und unter Einbeziehung eines gemeinsamen Vertreters, dessen Unabhängigkeit zweifelhaft ist. Die SdK rät daher allen Inhaber des Green Bonds:

– Stimmen Sie den Beschlussvorschlägen in der vorliegenden Form nicht zu.
– Bündeln Sie Ihre Interessen.
– Fordern Sie Transparenz, bevor Sie Rechte aufgeben.

Die SdK hat dazu eine kostenlosen Newsletter-Service eingerichtet.

Dr. Marc Liebscher

*) Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher ist spezialisiert auf Kapitalmarktrecht und vertritt Bondholder in komplexen Restrukturierungssituationen. Aktuell ist er zum gemeinsamen Vertreter bestellt bei den Anleihen der Mologen, Schlote, Veganz, SoWiTec, Pentracor und getgoods.de. Mitglied im Vorstand der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., Lehrbeauftragter der Universität Potsdam für Bankrecht, Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen. Dr. Liebscher berät den Deutschen Bundestag und Bundesministerien bei kapitalmarktrechtlichen Gesetzgebungsvorhaben.

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