Law Corner: Restrukturierung einer Fan-Anleihe durch Mehrheitsbeschluss nach dem SchVG?

Ingo Wegerich, Luther
Ingo Wegerich, Luther

Grund hierfür mögen § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchVG und § 2 SchVG sein, die wie folgt lauten:

„§ 21 Vollziehung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. […]“

㤠2 Anleihebedingungen
Die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung sowie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger (Anleihebedingungen) müssen sich vorbehaltlich von Satz 2 aus der Urkunde ergeben. Ist die Urkunde nicht zum Umlauf bestimmt, kann in ihr auch auf außerhalb der Urkunde niedergelegte Anleihebedingungen Bezug genommen werden. Änderungen des Inhalts der Urkunde oder der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie in der Urkunde oder in den Anleihebedingungen vollzogen worden sind.“

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§ 21 SchVG enthält keine Regelung für die Vollziehung von Gläubigerbeschlüssen über die Änderung von Anleihebedingungen, die durch Einzelurkunden verbrieft sind. Die Vollziehung der Änderungen soll sich deshalb unmittelbar nach § 2 Satz 3 SchVG bestimmen.

Nach einer Position im juristischen Schrifttum soll für den Fall, dass sich die Einzelurkunden im Besitz einer Vielzahl von Gläubigern befinden, eine Änderung der Anleihebedingungen praktisch ausgeschlossen sein – da im Zweifel nämlich nicht alle Urkunden ausgetauscht bzw. geändert werden könnten.

Um aus praktischer Sicht mit dieser gesetzlichen Lücke umzugehen, bestünde nach einer anderen Ansicht in der Literatur die Möglichkeit, für im Umlauf befindliche Urkunden in den Anleihebedingungen ein Vollzugsverfahren zu definieren. Um den aus wertpapierrechtlicher Sicht erforderlichen einheitlichen Vollzug für eine Gesamtemission herzustellen, solle die Vollzugsfolge beispielsweise an den vorhergehenden Verfahrensschritt der Bekanntmachung der Beschlüsse nach § 17 SchVG geknüpft werden.

Dieser Ansicht wird jedoch entgegengehalten, dass sie die Grundnorm in § 2 Satz 3 SchVG übersehe, wonach Änderungen der Anleihebedingungen „[…] in der Urkunde […] vollzogen“ werden müssen.

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Zu denken wäre hier beispielsweise auch an die Aufnahme der Verpflichtung in die Anleihebedingungen, dass im Falle von Mehrheitsbeschlüssen die Inhaber der Einzelurkunden diese gegen sich bei der Einlösung der Urkunden gelten lassen und vor der Einlösung von Urkunde und Kupon entsprechende Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschlüsse zunächst in der Einzelurkunde nachvollzogen werden müssen.

Als Lösung dieses Problems will eine weitere Ansicht in der juristischen Literatur nur die Alternative sehen, dass im Zuge der Anpassung der Anleihebedingungen ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss eine neue Art der Verbriefung zu beschließen wäre. Es sei zu beschließen, dass die Einzelurkunden durch eine Sammelurkunde zu ersetzen seien. Bei dieser ließe sich sodann der Vollzug der Urkunde nach § 21 Abs. 1 SchVG durchführen.

Diese Lösung mag ein praktikabler Weg sein. Allerdings ließe sich dieser Lösung ebenfalls entgegenhalten, dass die Änderung von Einzel- in Sammelurkunde bereits die Änderung der Anleihebedingungen sei und dass diese zu ihrer Wirksamkeit zunächst in der Einzelurkunde nachvollzogen werden müsse. Hier stellen sich zudem eine Reihe von weiteren Fragen, beispielsweise auch der praktischen Umsetzung, wie die Inhaber der Einzelurkunden ihren Anteil an der Sammelurkunde durch Depotgutschrift erhalten – da diese den emittierenden Fußballvereinen nicht zwangsläufig bekannt sind.

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